Winterdienstverträge sind Werkverträge

Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einer Grundsatzentscheidung fest. Diese Frage war von den Gerichten verschiedener Instanzen bisher unterschiedlich beurteilt worden. Nun können sich Grundstückseigentümer aufgrund dieser BGH-Entscheidung endlich wirksam gegen schlechte Leistungen ihrer Winterdienstfirmen zur Wehr setzen.

Im vom BGH grundsätzlich entschiedenen Fall war die Klägerin eine Winterdienstfirma in Berlin, welche vom beklagten Hauseigentümer Restvergütung aufgrund eines sogenannten ?Reinigungsvertrages Winterdienst" verlangte. Die Klägerin hatte sich vertraglich verpflichtet, vom 1. November des Jahres bis zum 30. April des Folgejahres die vereinbarten Flächen, wie vom Berliner Straßenreinigungsgesetz verlangt, von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt.
Der beklagte Grundstückseigentümer hatte gegen den Zahlungsanspruch der Firma eingewandt, dass die Klägerin die vereinbarte Leistung an genau datierten Tagen nicht vollständig erbracht hat, und deshalb hatte er einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten.
Die Zahlungsklage der Winterdienstfirma hatte in den Vorinstanzen ohne Beweisaufnahme vorerst Erfolg. So hatte das Landgericht Berlin als Berufungsgericht ausgeführt, dass der Vertrag überwiegend dienstvertraglichen Charakter habe. Bei Schlechtleistung sei eine Minderung der Vergütung nicht zulässig. Allerdings hatte das Landgericht Revision zugelassen.

Zum BGH-Urteil: In der Revision des Beklagten hat der zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12 - die zuvor ergangene, angefochtene Entscheidung des Landgericht Berlin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen.
Der BGH führte aus, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Gegenstand eines Werkvertrags könne auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Vertragsgegenstand sei die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte gewesen.
Der Werkerfolg bestehe maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt werde. Das Werk ist nicht abnah¬mebedürftig, da es Sinn und Zweck des Winterdienstes sei, dass die Firma den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Wenn der Winterdienstleister seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt habe, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei entbehr¬lich. Die Vergütung könne entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB). Damit haben Grundstückseigentümer die Möglichkeit, auch für abgelaufene Winterdienstperioden an ihr Geld zu kommen, wenn die beauftragten Winterdienstfirmen mangelhaft gearbeitet haben, wenn sie denn für nicht verjährte Zeiten Aufzeichnungen über die Schlechterfüllung geführt haben.

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