Neue Energieeinsparverordnung (EnEV) ab 01. Mai 2014 in Kraft Worauf müssen Hausbesitzer achten

Die neue Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) tritt am 01. Mai 2014 in Kraft. Damit Mieter und Käufer einer Immobilie künftig direkt erkennen können, wie es um die Heizung und Dämmung des neuen Heims steht, müssen Hauseigentümer einiges berücksichtigen, damit sie kein Bußgeld riskieren.

Worauf muss man achten, wenn man künftig ein Haus bauen möchte?Heizungen und Warmwasserbereitung von Neubauten müssen ab 2016 deutlich sparsamer arbeiten. Der maximal zulässige Energiebedarf verringert sich gegenüber der alten Energieeinsparverordnung von 2009 um 25 Prozent. Außerdem erhöhen sich die Anforderungen bei der Wärmedämmung der Außenwände um durchschnittlich 20 Prozent.

Was ist zu beachten, wenn eine Immobilie verkauft oder vermietet werden soll?Ab dem 1. Mai müssen Angebotsanzeigen für Wohnungen oder Wohnhäuser zusätzliche Angaben zu energetischen Eigenschaften enthalten. Wer für seine Immobilie in einer Anzeige in einer Tageszeitung oder im Internet anpreist, muss dort Informationen zur Art des Energieausweises geben und dessen Angaben nennen.
Mitgeteilt werden muss unter anderem, mit welchem Energieträger, zum Beispiel Öl oder Gas, die Heizung betrieben wird. Neu ausgestellte Energieausweise ordnen die Immobilie einer Energieeffizienzklasse von A+ bis H zu, ähnlich der Klassifizierung von Elektrogeräten wie Kühlschränken. Auch diese Angabe gehört ab Mai in die Anzeige. Fehlen die vorgeschriebenen Informationen, droht ein Bußgeld.

Wo bekommt man einen neuen Energieausweis?Einen einfachen Ausweis können meist die jeweiligen Energieversorger oder Messunternehmen erstellen. Eine Ausnahme gibt es für Häuser mit weniger als fünf Wohnungen, die vor dem 1. November 1977 gebaut wurden. Hier wird ein so genannter Energiebedarfsausweis benötigt. Dessen Ausstellung ist deutlich aufwändiger und auch teurer. Während der einfache Ausweis den Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre dokumentiert, wird für einen Bedarfsausweis ein detailliertes Energieprofil des Gebäudes erstellt. Einen solchen Bedarfsausweis dürfen "baubezogene Berufe" ausstellen, etwa Ingenieure oder Architekten. Darüber hinaus sind auch Handwerksmeister aus dem Bauhandwerk, Heizungsbau oder Schornsteinfegerwesen sowie registrierte Energieberater zur Ausstellung berechtigt.

Was passiert, wenn man keinen neuen Ausweis ausstellen lässt?Wer als Eigentümer keinen gültigen Energieausweis besitzt oder seiner Pflicht zur Vorlage bei Verkauf oder Neuvermietung nicht nachkommt, dem droht ebenfalls ein Bußgeld. Die Bundesländer können Energieausweise stichprobenartig kontrollieren.

Was ist, wenn man noch keinen neuen Energieausweis besitzt?Bei alten Ausweisen, die noch keine Effizienzklasse enthalten, ist deren Angabe freiwillig. Im Falle eines Verkaufs oder einer Neuvermietung ist der Eigentümer aber verpflichtet, rechtzeitig einen neuen Ausweis zu beantragen. Dieser muss Interessenten spätestens bei einem Besichtigungstermin unaufgefordert vorgelegt werden. Im Falle eines Vertragsabschlusses muss dem neuen Besitzer oder Mieter zudem ein Exemplar oder eine Kopie des Energieausweises ausgehändigt werden.

Was ändert sich noch für Hausbesitzer?Eigentümer von Wohnhäusern sind dazu verpflichtet, alte Öl- oder Gasheizkessel auszutauschen. Ab dem 1. Januar 2015 gilt, dass die Kessel raus müssen, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Für die Besitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern greift die Pflicht aber nur, wenn das Haus 2002 oder später bezogen wurde.

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