Änderungen 2015 beim Eichgesetz

Anzeigepflicht für Messzähler
Geänderte Vorschriften, welche neue und erneuerte Messgeräte/-zähler betreffen, traten Anfang des Jahres in Kraft.
Die neuen Regelungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) sowie der zugehörigen Mess- und Eichverordnung (MessEV) betreffen seit 1. Januar 2015 auch die Anzeigepflicht nach § 32 MessEG.

Was ist ab sofort bezüglich der Anzeigepflicht zu beachten:
Die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte ist innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde anzuzeigen. Ältere Geräte, die vor dem 01.05.2015 in Betrieb genommen wurden, sind nicht anzeigepflichtig.
Sie müssen erst dann gemeldet werden, wenn sie erneuert werden.
Dazu kann man am besten die zentrale Meldeplattform: www.eichamt.de nutzen.

Sollten die o.g. Wege nicht möglich sein, steht zusätzlich eine einheitliche zentrale Telefax- und Postadresse der Eichbehörden zur Verfügung:
Geschäftsstelle der AGME
c/o Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht
Franz-Schrank-Str. 9
80638 München
Fax: +49 (0) 89 17901-386


Man kann entweder einzelne Messgeräte anzeigen oder die vereinfachte Meldung für mehrere Messgeräte einer Messgeräteart nutzen, sofern man eine entsprechende Liste mit den geforderten Daten vorhält.

Die Eichfristen selbst haben sich nicht geändert. Sie betragen nach wie vor:

  • für Kaltwasserzähler 6 Jahre

  • für Warmwasserzähler 5 Jahre

  • für Wärmemengenzähler 5 Jahre

Geändert hat sich die Kennzeichnung auf dem Gerät. Für Geräte, die ab 01.01.2015 erstmals verwendet oder neu geeicht werden, bedeutet der Aufdruck auf dem Gerät die Jahreszahl, in dem die Eichfrist beginnt. Nach § 34 Abs. 2 MessEV endet die Eichfrist immer am Ende des Jahres, in dem die Eichfrist rechnerisch abläuft.

Warum wurde diese Anzeigepflicht eingeführt?Mit dem neuen MessEG entfällt die bisherige Ersteichung von Messgeräten. Dadurch haben die Eichbehörden grundsätzlich keine Kenntnisse mehr über den Standort verwendeter Messgeräte.
Damit wie bisher eine wirksame Marktüberwachung im Sinne des Verbraucherschutzes möglich ist, hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht eingeführt.

Wer ist der Verwender des Messgerätes und somit verpflichtet die Eichanzeige vorzunehmen?
Verwender ist derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Funktionen des Messgerätes (Funktionsherrschaft) hat.

  • Ein "Verwenden" liegt nur dann vor, wenn das Messgerät zu einem der vom Gesetz genannten Zwecke eingesetzt werden soll.

  • Bei Versorgungsmessgeräten im Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG (Gas, Wärme, Elektrizität) sowie bei Haushaltswasserzählern am Hauptanschluss kann z.B. davon ausgegangen werden, dass der Messstellenbetreiber / Energie-Versorger (gem. § 21b EnWG) der Verwender des Messgerätes ist.

  • Bei Messdienstleistern, die nicht nur die Abrechnung (z. B. von Heizkosten) vertraglich übernehmen, sondern auch z. B. Vermietung, Wartung und regelmäßigen Austausch von Versorgungs-Messgeräten, ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie der Verwender des Messgeräts sind.

Hauseigentümer müssen prüfen, ob die verwendeten Zähler noch geeicht sind. Der Gesetzgeber kann den Eigentümer mit einem Bußgeld belegen, da ein Verstoß gegen das MessEG eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Messgeräte, deren Eichung abgelaufen sind, dürfen für eine Nebenkostenabrechnung gegenüber einem Mieter nicht verwendet werden.

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