Kammergericht verurteilt BSR zur Rückzahlung von unrechtmäßigen Straßenreinigungsentgelten

Revision wurde zugelassen

22.06.2007

Das Berliner Kammergericht hat am 07. Juni 2007 in zwei Musterprozessen mit insgesamt 231 betroffenen Klägern die Praxis der Berliner Stadtreinigungsbetriebe, von Anliegern an Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs Straßenreinigungsentgelte zu fordern, als rechtswidrig angesehen und die BSR zur Rückzahlung der Entgelte verurteilt (AZ: 8U 179/06 und 8U 180/06).

Eine Revision ist entgegen ersten Mitteilungen aus dem Kammergericht doch zugelassen worden.
Die juristischen Vertreter der Berliner Stadtreinigungsbetriebe haben Revision beim Bundesgerichtshof am 15.06.2007 eingelegt.
Dies bedeutet, dass der Kampf des Siedlerbundes für die Rechte der Anlieger an Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs in die nächste Runde geht.


Der Verband Huas- und Wohneigentum, Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. (VHWE) hatte in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Wichmann und Hahn für die Kläger, welche Mitglieder des Siedlerbundes sind, die beiden Musterprozesse über das Landgericht bis zum Berliner Kammergericht geführt.

Bei einem Erfolg auch vor dem Bundesgerichtshof könnten ca. 15.000 Grundstücksbesitzer, Anlieger an Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs, die seit Anfang 2005 über drei Jahre von der BSR zu Unrecht kassierten Straßenreinigungsentgelte in Höhe von bis zu 150 Euro pro Jahr zurückfordern.

Die BSR müsste dann insgesamt mehrere Millionen Euro an die betroffenen Anlieger zurückzahlen.

Dem Landesverband des VHWE war Ende 2004 bekannt geworden, das die BSR ab Januar 2005 von Anliegern an diesen Privatstraßen Straßenreinigungsentgelt fordern wollten, obwohl sie die Privatstraßen selbst reinigen und den Winterdienst erfüllen. Die Privatstraßen seien als Zufahrten zu den nächstgelegenen öffentlichen Straßen, die von den BSR zur reinigen sind, zu qualifizieren, so dass die Anliegergrundstücke als Hinterlieger zu den öffentlichen Straßen anzusehen seien.
Die Eingaben des VHWE an die Fraktionen des Abgeordnetenhauses und den Petitionsausschuss gegen die Erhebungspraxis der BSR blieben ohne Erfolg.

Von 1991 bis 2004 war es allgemeine Rechtsauffassung und Wille des Gesetzgebers, dass die Privatstraßen keine Hinterliegereigenschaft begründen würden.

Für den Siedlerbund ist die Erhebungspraxis der BSR ein rechtswidriger Versuch, trotz gestiegener Kosten bei den BSR die Tarife für die Straßenreinigung zu senken, indem sie sehr große Grundstücksflächen zusätzlich in die Verteilungsmasse einbezogen hatte. Das Kammergericht folgte in seinem Urteil der Rechtsauffassung des VHWE und sieht in der zusätzlichen Belastung mit Straßenreinigungsentgelten zu der eigenen Reinigungspflicht der Anlieger für die Privatstraßen eine Doppelbelastung und damit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Aus Sicht unseres Verbandes ist ein solches Handeln der BSR, als Eigenbetrieb der Stadt Berlin, durch das Berliner Straßenreinigungsgesetz nicht gedeckt. Die unrechtmäßigen Forderungen der BSR nach Straßenreinigungsentgelten von Anliegern an Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind ein erneuter Versuch der Berliner Stadtreinigungsbetriebe, sich als Monopolist auf Kosten der Bürger und hier insbesondere der Siedler und Eigenheimbesitzer, zu sanieren.

Ronald Reuter
Geschäftsführer

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