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Durch Mitglieder sind wir in der Vergangenheit wegen überdimensionierte Wasserzähler - die zu unnötig hohen Grundkosten führen - angesprochen worden und dabei wurde deutlich, dass es bisher nicht immer einfach war, mit den Berliner Wasserbetrieben (BWB) zu verhandeln, kleinere Zähler zu installieren.
Die BWB haben im Hinblick auf die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) nun Stellung genommen, wie die BWB verfahren, wenn z. B. ein Kunde eine Reduzierung seines Wasserzählers von Qn 6 auf Qn 2,5 wünscht. Der Leiter der BWB-Rechtsabteilung Wolfgang Börner erläuterte dazu in einer Zeitschrift für Grundeigentum die aus seiner Sicht sehr kundenfreundliche Philosophie der Berliner Wasserbetriebe:
„Die Berliner Wasserbetriebe haben sich bereits vor Jahren bei der Einführung des Grundpreises mit der Frage auseinandergesetzt, wie zu verfahren ist, wenn Kunden vor dem Hintergrund der Einführung der Grundpreise eine Reduzierung der Wasserzählergröße wünschen: Wir haben uns dann unbeeinflusst von der Frage, welche technischen Regelwerke den aktuellen Stand der Technik widerspiegeln oder nicht, für eine sachgerechte und lebensnahe Verfahrensweise entschieden.
Sofern der Kunde eine entsprechende Reduzierung des Zählers wünscht, sind die Berli}ner Wasserbetriebe zunächst im Rahmen ihres Versorgungsauftrages verpflichtet, den Kunden über die technischen Grundlagen für die Auswahl der Wasserzählergröße zu informieren. Aus diesem Grunde bitten wir den Kunden zunächst, uns nochmals alle notwendigen Informationen über seine Entnahmestellen zu übermitteln, um somit eine sachgerechte Beurteilung der Versorgungssituation und Beratung des Kunden vorzunehmen. Sofern aus technischer Sicht eine Reduzierung, auch aus Sicht der Berliner Wasserbetriebe vertretbar ist, wird ein entsprechender Zählerwechsel veranlasst. Wird bei der technischen Prüfung jedoch festgestellt, dass es möglicherweise zu Versorgungs- oder Druckproblemen beim Kunden kommen könnte, wenn eine Reduzierung der Wasserzählergröße durchgeführt wird, wird der Kunde hierüber umfangreich aufgeklärt und auf die damit zusammenhängenden Risiken hingewiesen. Sofern die Reduzierung des Wasserzählers trotz der Aufklä}rung über möglicherweise auftretende Störungen der Wasserversorgung gleichwohl erfolgen soll, wird dem Wunsch des Kunden entsprochen.
Es ist sicherlich auch nachvollziehbar, dass wir den Wasserzählerwechsel dann unter der Bedingung durchführen, dass die Berliner Wasserbetriebe die Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Reduzierung des Wasserzählers von z. B. Qn 6 auf Qn 2,5 ablehnen bzw. der Kunde die Berliner Wasserbetriebe freistellt. Die Reduzierung erfolgt dann ausdrücklich auf Wunsch des Kunden und entgegen der Empfehlung der Berliner Wasserbetriebe.
Das ist, wie ich finde und für Sie auch sicherlich nicht überraschend, in jeder Hinsicht eine interessengerechte und kundenfreundliche Verfahrensweise.“
Der Bundesgerichtshof hatte zu der Problematik am 21. April 2010 entschieden (AZ: VIII ZR 97/09), dass Wasserversorgungsunternehmen gehalten sind, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob ein Austausch eines Wasserzählers im Interesse des Kunden vorzunehmen ist, wenn sich der technische Standard in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden.
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Leipzig, verlangte von einem beklagten Wasserversorgungsunternehmen den Austausch eines Wasserzählers wegen zu hoher Kosten. Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 21 Wohnungen. Das Versorgungsunternehmen hat als Entnahmearmatur einen Wasserzähler der Größe Qn 6 (mit einem Nenndurchfluss von 6 m³/h) eingebaut. Im Januar 2007 bat die Klägerin um einen Einbau eines Wasserzählers Qn 2,5 (mit einem Nenndurchfluss von 2,5 m³/h). Dies lehnte das Versorgungsunternehmen mit der Begründung ab, dass es dadurch zu Beeinträchtigungen der Versorgung nach Menge und Druck kommen könne. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil auf die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgehoben. Denn nach derzeitigem Stand hat die Beklagte mit der Verweigerung des Einbaus eines Wasserzählers der Dimensionierung Qn 2,5 ihr Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt.
Das Wasserversorgungsunternehmen ist danach gehalten, eine neue Ermessensentscheidung zu treffen, ob ein Austausch des Wasserzählers unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden vorzunehmen ist. Das Landgericht Leipzig hat zu Unrecht eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des betroffenen Versorgungsunternehmens angenommen. Es hat insbesondere keine ausreichenden Feststellungen zum aktuellen Stand der Technik getroffen.
Die Sache ist an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen worden, damit nähere Feststellungen dazu getroffen werden können, ob ein Wasserzähler Qn 2,5 in der Wohnanlage der Klägerin dem Stand der Technik entspricht.
Ronald Reuter
© Verband Haus- und Wohneigentum, Siedlerbund Berlin-Brandenburg e.V.