Verjährung von Ansprüchen nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz möglich?

Auch über 20 Jahre nach der Wiedervereinigung sind einige rechtliche Grundstücksfragen noch immer nicht geklärt. Das betrifft insbesondere auch Sachenrechtsbereinigungsansprüche an Grundstücken, sei es, weil die eigentumsrechtlichen Verhältnisse erst jetzt geklärt sind, oder, dass sich die Beteiligten erst jetzt, aus welchen Gründen auch immer, veranlasst sehen, diese Ansprüche zu verfolgen.
Da immer wieder Sachenrechtsbereinigungsansprüche geltend gemacht werden, ergibt sich die Frage, ob dafür eine zeitliche Beschränkung besteht. Da hier das Sachenrechtsbereinigungsgesetz selbst keine Verjährungsfrist vorsieht, wird gelegentlich die Schlussfolgerung gezogen, dass die Ansprüche unverjährbar sind.
Dies wäre dann allerdings eine Ausnahme vom allgemeinen Rechtsprinzip, sodass nicht damit gerechnet werden kann, dass sich diese Auffassung durchsetzen wird.
Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass sich nachfolgende Ansicht vermutlich rechtlich durchsetzen könnte: Für die Sachenrechtsbereinigungsansprüche war keine Verjährungsfrist vorgesehen. Wenn sie der Verjährung unterliegen, hätte damit gemäß § 195 BGB alter Fassung die 30-jährige Verjährungsfrist Anwendung gefunden.
Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist die allgemeine Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB auf drei Jahre verkürzt worden. Gemäß § 196 gilt aber für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück eine zehnjährige Verjährungsfrist.

Um einen solchen Anspruch handelt es sich bei einem Sachenrechtsbereinigungsanspruch. Aus diesem Grund ist damit zu rechnen, dass die zehnjährige Verjährungsfrist angewendet wird. Also beginnt die kürzere Frist nach neuem Recht mit dem 1. Januar 2002, nach Artikel 229, § 6 Abs. 4 EGBGB.
Deswegen sollte damit zu rechnen sein, dass Sachenrechtsbereinigungsansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjähren. Für alle Diejenigen, welche Sachenrechtsbereinigungsansprüche geltend machen können, ergeben sich also aus zwei Gründen das Erfordernis dies alsbald zu tun:
1. um einer Untersagung der Wohnnutzung vorzubeugen und
2. weil zwar nicht sofort, aber doch in absehbarer Zeit Verjährung eintreten kann.

Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz von 1994 regelt u. a. Rechtsverhältnisse an Grundstücken, an denen zu DDR-Zeiten Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden; auf denen selbstständiges Eigentum an Gebäuden nach DDR-Recht entstanden ist; die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundeigentümer für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder, obwohl der Kaufvertrag nicht erfüllt wurde, selbstständiges Eigentum an Baulichkeiten entstanden ist; Wochenendhäuser (Datschen) mit Billigung staatlicher Stellen zu Wohnhäusern umgebaut wurden; Überlassungsverträge zur Bebauung geschlossen wurden. Das Gesetz betrifft auch Grundstücke, die mit Erbbaurechten, Miteigentumsanteilen und Mitbenutzungsrechten belastet waren. Hat ein Nutzer berechtigte Ansprüche, gewährt das Gesetz ihm den Ankauf des Grundstücks zum halben Verkehrswert oder die Bestellung eines Erbbaurechts mit reduziertem Erbbauzins. Dem Nutzer steht das Recht zu, zwischen beiden Möglichkeiten zu wählen. Zweck des Gesetzes ist, das in den neuen Bundesländern nebeneinander bestehende Gebäude- und Grundstückseigentum zu beseitigen, da Grundstück und Gebäude eine Rechtseinheit bilden sollen.

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