Winterdienstvorschriften für Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs

Der VHWE hatte die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz um eine Bewertung gebten, wie der Winterdienst auf Privatstraßen durchgeführt werden muss.

Hier die Fragen und Antworten:

Was ist eine ordnungsgemäße Reinigung von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs?

Bei Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs handelt es sich um Privatstraßen, auf denen - ohne vorherige Widmung - öffentlicher Verkehr stattfindet oder zu erwarten ist, dass auf ihnen öffentlicher Verkehr stattfinden wird. Sie unterscheiden sich in ihrer Nutzung also nicht von den öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin und sind daher nach § 1 Abs. 1 StrReinG ebenfalls nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen. Hierzu sind die Eigentümer verpflichtet (§ 4 Abs. 2 StrReinG). Wegen der Ausgestaltung als öffentlichrechtliche Verpflichtung haben die Eigentümer diese Straßen nicht nur entsprechend der ihnen privatrechtlich obliegenden Verkehrssicherungspflichten zu reinigen, sondern unter Beachtung der im Straßenreinigungsgesetz festgelegten Bestimmungen über die ordnungsmäßige Reinigung.

Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin entsprechen Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs in ihrer Funktion und Nutzung einer im Straßenreinigungsverzeichnis C verzeichneten öffentlichen Straße. Zur Bestimmung des Umfangs der Reinigungspflichten auf Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind daher die im Straßenreinigungsgesetz enthaltenen Vorschriften über C-Straßen analog heranzuziehen. Danach sind Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen (§ 3 Abs. 1 StrReinG). Sind Gehweg und Fahrbahn nicht durch bauliche Maßnahmen voneinander abgegrenzt, gelten die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, als Gehweg (§ 3 Abs. 4 StrReinG). Außerdem ist an Straßenkreuzungen oder -einmündungen auf den Fortführungen der Gehwege über die Fahrbahn Winterdienst durchzuführen (§ 4 Abs. 4 StrReinG). Auf Fahrbahnen ist grundsätzlich Schnee zu räumen, eine Glättebeseitigung findet nicht statt (§ 3 Abs. 6, 7 StrReinG).

Wie gestaltet sich der Umfang bzw. das Ausmaß der Mitwirkungspflicht/Aufsichtspflicht bei der Durchführung des Winterdienstes durch Dritte?

Wie bisher kann die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf einen Dritten übertragen werden. In diesem Fall verkürzt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Deliktisch verantwortlich und damit im Schadensfall ersatzpflichtig wird derjenige, der die Verkehrssicherungspflicht übernommen hat, also das Winterdienstunternehmen. Hinsichtlich des Umfangs der Kontroll- und Überwachungspflichten gibt es umfangreiche in der Regel einzelfallbezogene Rechtsprechung. Generell lässt sich aber die Aussage treffen, dass eine ständige Kontrolle nicht zu fordern ist, sondern dass stichprobenartige Kontrollen erforderlich, aber auch ausreichend sind. Insbesondere zu Beginn der Tätigkeit des Übernehmenden muss sich der Übertragende stichprobenartig davon überzeugen, dass der Übernehmer seiner Pflicht im erforderlichen Umfang nachkommt.

Haben Anlieger von reinen Privatstraßen für eine ordnungsgemäße Reinigung und für den Winterdienst zu sorgen und in welchem Umfang?

Reine Privatstraßen, auf denen öffentlicher Verkehr nicht stattfindet, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des Straßenreinigungsgesetzes. Im Rahmen der aus dem Eigentum resultierenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht muss aber auch dort Winterdienst durchgeführt werden. Der Eigentümer hat die zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um. eine in seinem Verantwortungsbereich entstandene oder andauernde Gefahrenlage abzuwenden.

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