Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Diese Vollmacht ist sinnvoll, wenn man einem Menschen voll vertraut. Einschränkend sollte die Geltung nicht sein, damit das Schreiben immer brauchbar ist.

Ein Notar kann die Vorsorgevollmacht beurkunden. Damit bestätigt er, dass sich die vertrauten Personen über den Inhalt im Klaren sind und das Dokument keine Fälschung ist. Das ist sinnvoll, weil nicht absehbar ist, wen die bevollmächtigten Angehörigen einmal mit dem Papier überzeugen müssen. Die notarielle Urkunde ist ohnehin notwendig, wenn bevollmächtigte Angehörige ein Grundstück oder eine Wohnung kaufen oder verkaufen, ein Handelsgewerbe weiterführen oder einen Kredit aufnehmen wollen.

Der Notar oder die örtliche Betreuungsbehörde können auch lediglich die Unterschrift auf dem Dokument beglaubigen. Die Beurkundung der Vereinbarung ist aber die bessere Wahl. Der Notar berät die Personen dabei, mehr Gewicht hat im Zweifel jedoch eine notarielle Urkunde. Das kostet je nach Vermögen meistens zwischen 50 und 150 Euro. Wichtig ist dabei auch die Anmeldung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, damit das Gericht bei einem Betreuungsverfahren darüber Kenntnis hat. Dies ist auch im Internet kostengünstig möglich:
http://www.vorsorgeregister.de.

Weitere wichtige Punkte bei einer Vorsorgevollmacht sind:
Ärztliche Eingriffe: Bei gefährlichen und/oder riskanten Behandlungen wie beispielsweise Herzoperationen oder Amputation (ggf. mit Folgeschäden oder gar Ableben) ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Ärzte durch einen entsprechenden Passus auf der Vollmacht von der Schweigepflicht entbunden werden.
Persönliche Einschränkungen/Unterbringung: Falls eine Unterbringung im Pflegeheim notwendig wird, sollten hier damit verbundene Einzelheiten (z. B. i. S. Medikamente, Bettgitter u. ä.) festgehalten werden
Weitere Vollmacht: Eine zusätzliche Überlegung wert ist, ob nur einer oder mehrere Personen bevollmächtigt werden (Untervollmacht). Zu regeln wäre dabei ggf. auch, wer die Hauptvollmacht bei Uneinigkeit hat.
Ableben: Zu notieren ist, wenn die Vollmacht auch über den Tod hinaus gelten soll. Eine eventuelle Organspende sollte dabei vermerkt werden.

Für den Fall, dass Sie eine Vorsorgevollmacht benötigen, können Sie sich über unsere Geschäftsstelle (Tel. 030/89 09 53 60) vertrauensvoll an unseren Justitiar und Notar Felix Hahn wenden.

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