Beim Winterdienst könnten sich die Preise verdreifachen

Auch wenn es bis zum Winter noch etwas hin ist, sollten Grundstücksbesitzer und Anlieger ihr Augenmerk bereits jetzt auf die kalte Jahreszeit und die Pflicht zum Winterdienst lenken.

Weil die vergangenen Winterperioden schnee- und kostenreich waren, wollen einige Schneeräumdienste in Berlin ihre Preise um bis zu 300 Prozent anheben. 60 bis 100 Prozent Mehrkosten sind die Regel.
Entkommen kann den Preissteigerungen wohl niemand. Einige Winterdienste haben bereits angekündigt, die bisherigen Verträge mit ihren Kunden zu kündigen und wegen neuer zu verhandeln. Andere Firmen kündigen einem Teil ihrer Kunden und verschicken an andere Preisanpassungen. Als Grund für die Kündigungen wird die Änderung der Vertragsgrundlage angegeben – das Straßenreinigungsgesetz mit seinen neuen, veränderten und verschärften Winterdienstvorschriften seit Ende November letzten Jahres.
Wir informierten bereits darüber an gleicher Stelle.

Im zurückliegenden Winter hatte die von der Senatsverwaltung für Umwelt vorgeschlagene Gesetzesänderung zu viel Kritik geführt. Auch unser Landesverband hatte die Gesetzesnovelle in dieser Form abgelehnt. Nicht nur, weil sie erst im November und damit erst kurz vor Beginn der Wintersaison von den Regierungsfraktionen im Abgeordnetenhaus verabschiedet worden war und am 27. November 2011 in Kraft trat, sondern weil vor allem der Passus um die Beseitigung von Eis in dieser Form nicht leistbar und zu akzeptieren ist.

Aus Sicht unseres Verbandes führt insbesondere die im Gesetz verlangte Eisbeseitigung (durch Eispickelarbeit), welche auch die Dienstleistungskosten der gewerblichen Winterdienste enorm in die Höhe treibt, denn Eis kann in der Regel nur manuell durch lohnintensive Handarbeit beseitigt werden, über kurz oder lang zu Beschädigungen der Gehwege und Straßen, deren Beseitigung wiederum zu Kosten für Anlieger führt.

Weiterhin neu geregelt wurde im Gesetz auch die rechtliche Verantwortlichkeit für den Winterdienst der Anlieger der Straßen (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte). Sie sind für den Winterdienst allein verantwortlich. Beauftragen sie eine Winterdienstfirma, müssen sie die ordnungsgemäße Durchführung der Räumarbeiten kontrollieren und gegebenenfalls die Winterdienstfirma bei nicht geräumten Wegen abmahnen. Kommt ein Anlieger seiner Pflicht zum Winterdienst nicht nach, kann die zuständige Behörde eine Ersatzvornahme auf dessen Kosten anordnen. Weiterhin kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem StrReinG eingeleitet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-€ geahndet werden.
Kommt es zu einem Personenschaden, kann ein Strafverfahren (Körperverletzung) eingeleitet werden. Weiterhin kann die betroffene Person zivilrechtliche Forderungen (Behandlungskosten, Schadensersatz) geltend machen.

Winterdienst haftet für unzureichende Reinigung
Ein Winterdienst, der seinen Pflichten nicht nachkommt, haftet für die Kosten, wenn andere einspringen müssen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem im Juni diesen Jahres veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VG 1 K 259.10).

Im konkreten Fall ging es um eine Firma, die im Winter 2010 vor einem Privatgrundstück in Berlin-Kreuzberg nicht den Schnee vom Gehweg geräumt hatte. Die Firma hatte damit argumentiert, nur zum Streuen verpflichtet gewesen zu sein. Gegen das Urteil kann noch beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt werden.

Nach Angaben des Gerichts war die Firma auch nach einer Aufforderung durch das Bezirks-amt Friedrichshain-Kreuzberg untätig geblieben. Daraufhin hatte die Behörde ein anderes Unternehmen mit der Schneeräumung beauftragt. Diese Firma stellte dem Amt für das Ab-tragen einer sieben Zentimeter dicken Schnee- und Eisdecke 631,89 Euro in Rechnung, die das Amt als Forderung an den untätigen Winterdienst weiterreichte.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage dieses Winterdienstes gegen den Kostenbescheid ab. Die verauslagten Kosten könnten in voller Höhe eingefordert werden. Der Kläger sei seiner gesetzlichen Verpflichtung, Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen auf dem Gehweg in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter zu bekämpfen, seinerzeit nicht hinreichend nachgekommen. Ein bloßes Streuen von Streugut habe für die Glättebekämpfung nicht ausgereicht.

Ronald Reuter

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