Sicherung der Erschließung in Mischanlagen; Verjährung von Ansprüchen nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz droht

Wie uns durch Anfragen von Mitgliedern unseres Verbandes bekannt wurde, ist es zunehmende Praxis des Bezirksamtes Pankow (und möglicherweise auch anderer Bezirksämter), dass für Baugrundstücke, die in Mischanlagen auf der Grundlage des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gekauft wurden bzw. für die ein Erbbaurecht bestellt wurde, und die möglicherweise bisher nicht im Sinne des Baurechts als erschlossen gelten, keine Baugenehmigungen erteilt werden.

Dies erfolgt mit der Begründung, dass keine gesicherten Wege- und Leitungsrechte zu den Grundstücken bestehen, also diese nicht erschlossen sind.
Weil diese Grundstücke in der Regel in sogenannten Mischanlagen liegen und damit u. U. als nicht erschlossen gelten und nach den Kaufverträgen auch kein Anspruch auf öffentliche Erschließung besteht, sollte die Erschließung (Zugang, Zufahrt etc.) dieser Grundstücke durch ein dingliches im Grundbuch der Wegeflächen einzutragendes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert werden.

Ein solcher Anspruch gegenüber dem Wegeeigentümer ist nach dem Sachenrechts-bereinigungsgesetz möglich und seine Durchsetzung dringend anzuraten !
Wenn ein solcher Anspruch geltend gemacht werden soll, dann sollte dies unbedingt in verjährungshemmender Form (!), noch bis zum 31. Dezember 2011 geschehen, denn möglicherweise droht nach diesem Zeitpunkt Verjährung !

Wir berichteten darüber an gleicher Stelle im März diesen Jahres.
Verjährung von Ansprüchen nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz

Sollte Verjährung eintreten, dann können generell danach Ansprüche nach Sachen-rechtsbereinigungsgesetz nicht mehr durchgesetzt werden, wenn sich die Gegenseite auf Verjährung beruft.

Felix Hahn

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