Gaskunden können Preiserhöhungen gerichtlich anfechten

In seinem Urteil vom 31.07.2013 (Az. VIII ZR 162/09) erklärt der Bundesgerichtshof Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen für unwirksam.

Geklagt hatten Gaskunden und die Verbraucherzentrale NRW. Sie verlangten von dem beklagten Gasunternehmen die Rückzahlung der Gaspreisentgelte, die auf Gaspreiserhöhungen in der Zeit vom Januar 2003 bis Oktober 2005 gezahlt wurden. Die 25 Kunden, die von der Verbraucherzentrale NRW vertreten wurden, zahlten – teils unter Vorbehalt – die in Rechnung gestellten erhöhten Beträge. Der Bundesgerichtshof hatte zwischenzeitlich das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch Urteil vom 21. März 2013 entschieden, dass eine Gaspreisänderungsklausel nur dann rechtmäßig ist, wenn der Anlass und der Modus der Änderung transparent dargestellt werden. Außerdem ist der Verbraucher mit angemessener Frist über sein Recht, den Vertrag zu kündigen oder von den eingeräumten Kündigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, zu informieren. Diese für die Gerichte der Mitgliedsstaaten verbindliche Auslegung des EuGH war nun Grundlage für die Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Die Verbraucherzentrale NRW rät, sich um eine außergerichtliche Lösung mit den Gaslieferanten zu bemühen, damit nicht unzählige Gaskunden den Weg zu den Gerichten suchen müssen. Auch ein Vertreter von RWE hat erklärt, dass jeder Einzelfall geprüft werden soll. Man will angemessene Lösungen finden. Der Verband Wohneigentum NRW e.V. empfiehlt allen betroffenen Gaskunden, rein vorsorglich ihre Rückzahlungsansprüche gelten zu machen. Ob Sie zu den berechtigten Gaskunden gehören, können Sie anhand der Darstellungen auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW prüfen. Dort finden Sie auch einen Musterbrief zur Rückforderung von Gaspreiserhöhungen.

Welche Kunden sind eventuell betroffen?

Alle Kunden mit Sonderverträgen können ggf. von dem Urteil profitieren. Verbraucher, die den Versorger gewechselt oder einen günstigeren Tarif ausgehandelt haben, gelten nach Vertragsabschluss als Sondervertragskunden. Bundesweit haben knapp 70 Prozent der fast 14 Millionen Gaskunden einen Sondervertrag.

Welche Rechnungen sind anfechtbar ?

Nur gegen Gaspreiserhöhungen der vergangenen drei Jahre können sich Verbraucher wehren, denn nur für diese Zeit besteht noch die Möglichkeit eines Einspruchs. Grundsätzlich muss jeder einzelne Kunde den Einspruch erheben. Das Urteil verpflichtet die Versorger nicht, von sich aus allen Sondervertragskunden Geld zu erstatten.

Quelle: www.verband-wohneigentum.info

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