Überschwemmungsschäden
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann seiner Versicherung einen Wasserschaden im Haus gemeldet, zu dem es durch starken Dauerregen und den Anstieg des Grundwasserspiegels gekommen war. Der Wasserdruck unterhalb der Bodenplatte des Gebäudes hatte so stark zugenommen, dass das Wasser ins Mauerwerk der Wände eingesickert war. Die Assekuranz weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Sie vertrat den Standpunkt, dass sie nur im Falle einer Überschwemmung leisten müsste und eine solche hier nicht vorgelegen habe. Der Versicherte zog daraufhin vor Gericht, jedoch ohne Erfolg (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2005 - 20 U 103/05).
Unter einer Überschwemmung, so die Richter, verstehe man eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude stehe. Das Wasser müsse also über die Oberfläche hinaus treten und dürfe nicht mehr "erdgebunden” sein. Wenn lediglich der Boden bis zur Sättigungsgrenze mit Grund- oder Niederschlagswasser vollgesogen sei, so liege noch keine Überflutung vor.
Im vorliegenden Fall, so das Gericht, habe sich das gesamte Geschehen unterhalb der Geländeoberfläche abgespielt. Auf dem Boden habe sich keine erhebliche Wassermenge angesammelt gehabt, sondern lediglich das Erdreich sei „vollgelaufen" gewesen. Deshalb, so die Richter, habe keine Überschwemmung vorgelegen, und die Versicherung müsse nicht zahlen.
Quelle: Anwalt-Suchservice