Flugdrohnen: Nachbarn nicht nerven Damit die beliebten Flugmaschinen keinen Streit provozieren

Fotos aus der Luft schießen. Aus Perspektiven, in die man sonst nie Einblick bekommen hätte - das können Flugdrohnen. Das sind kleine, unbemannte Luftfahrzeuge, die sich vom Boden aus über eine Fernsteuerung navigieren lassen. Auch im privaten Bereich werden Flugdrohnen mit integrierter Kamera immer beliebter. Doch nicht selten fühlen sich Anwohner durch die surrenden Apparate gestört. Nicht zu Unrecht: Wer eine Drohne oder einen sogenannten Multikopter für den Privatgebrauch nutzen will, muss sich an Spielregeln halten. Die wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Flugdrohne

Stellen Sie sich vor: Es ist herrlicher Sonnenschein und Sie sitzen mit Familie und Freunden am schön gedeckten Gartentisch ihres Architektenhauses. Ihr Garten ist mit einer hohen Hecke umgeben, die Sie vor Blicken anderer schützt. Plötzlich hören Sie ein lautes Surren, eine Flugdrohne fliegt zwei Meter über Ihren Köpfen hinweg und stört Sie erheblich. Auch entdecken Sie, dass an der Unterseite der Drohne eine Kamera installiert ist - offensichtlich werden Fotos gemacht. Ist das erlaubt?

Streitpunkt Flugdrohne
Grundsätzlich gilt Folgendes: Wer seine Drohne privat zu Sport- oder Freizeitzwecken aufsteigen lässt, braucht meist keine Genehmigung, wenn diese unter fünf Kilogramm wiegt, erklärt Malte Ohl, Geschäftsführer des Verbands Wohneigentum, Siedlerbund Schleswig-Holstein e. V. Der Pilot sei aber verpflichtet, seine Drohne immer in direkter Sichtweite zu fliegen. In der Nähe von Flughäfen und Fluglandeplätzen ist der Flugbetrieb grundsätzlich verboten.
Für den einen oder anderen Zeitgenossen ist es sicherlich interessant, was sein Nachbar in seiner Freizeit macht. Und mit der Flugdrohne mit Kamera ist es ein Leichtes, dieses herauszufinden. Es ist aber nicht zulässig, betont der Jurist Ohl. Niemand müsse es hinnehmen, dass seine Privatsphäre gestört werde. Erst recht ist eine Veröffentlichung der gemachten Bilder nur mit Zustimmung der abgelichteten Personen zulässig.

So können Betroffene sich wehren
Sollten Bilder ohne Genehmigung veröffentlicht werden, stehen den Fotografierten zwei Wege offen: Sie haben die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen und zum Beispiel auf Schadenersatz oder auf Unterlassung zu klagen. Und sie sind auch durch das Strafrecht geschützt: Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum (auch im offenen Raum eines Gartens) befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, dem droht nach § 201 a des Strafgesetzbuchs eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Verletzung des Urheberrechts
Auch das Urheberrecht kann durch eine Veröffentlichung der Fotografie des Hauses verletzt werden. Kann, muss es aber nicht! Typisierte und vielfach reproduzierte Häuser "von der Stange" sind meist nicht urheberrechtlich geschützt. Aufwändigere Bauten wie ein besonderes Architektenhaus unterliegen jedoch dem Urheberrecht des Architekten, erklärt Malte Ohl. Der fotografierende Drohnenpilot kann sich hier auch nicht auf die sogenannte Panoramafreiheit berufen. Denn nach § 59 des Urheberrechtsgesetzes ist es nur erlaubt, die leicht einsehbare äußere Ansicht von Bauwerken, die sich an öffentlichen Wegen oder Straßen befinden, als Bild zu veröffentlichen. Folglich gilt die Panoramafreiheit nur für Fotografien, die von der Straße aus gemacht werden und nicht für Luftbildaufnahmen.

Tipps für Flugdrohnenpiloten
Als Eigentümer einer Flugdrohne sollten Sie sich über die geltenden Vorschriften informieren. Denn wie heißt es so schön im Volksmund: „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“. Außerdem ist unbedingt zu überprüfen, ob die Haftpflichtversicherung das Fliegen von Drohnen umfasst. Denn Drohnenpiloten haften für Schäden, die aus dem Flugbetrieb entstehen. Diese können beim Absturz einer Drohne nicht unerheblich sein.

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