Hohe Schäden nach Stürmen Hoffentlich richtig versichert!

Wenn Stürme mit rasenden Geschwindigkeiten über Teile Deutschlands hinweggefegen, können Hausbesitzer und Autofahrer geschädigt werden. In der Vergangeheit schon wurden Dächer abgedeckt, Bäume entwurzelt, Bauge­rüste - und sogar Lastwagen umgeweht. Welche Versicherungen kommen dafür auf? Die "Auswahl" ist groß.

Die Hausbesitzer sind regelmäßig durch die Wohngebäudeversicherungauf Neuwertbasis abgesichert, die nicht nur bei Feuer- und Leitungswasserschäden einspringt, sondern auch in stürmischen Zeiten. Sie zahlt auch bei Schäden, die am Haus entstanden sind, weil ein Baum umgeknickt ist oder Äste herumgewirbelt sind. Hat ein Baum auf dem Nachbargrundstück Schäden angerichtet, dann leistet zwar dessen Wohngebäudeversicherung ebenfalls; jedoch wird sie beim Besitzer des Baumes Rückgriff nehmen, wenn sich herausstellt, dass er (der Baum) morsche Äste hatte, die auch bei weniger starken Winden abgebrochen wären und Schaden angerichtet hätten. Hat der Wind das Dach abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt, so sind die Folgeschäden ebenfalls durch die Wohngebäudeversicherung gedeckt.

Wer jedoch Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Hundehütte, Zaun oder ähnliche Grundstücksbestandteile mitversichern will, der muss dies im Regelfall mit seiner Versicherung eigens vereinbart haben. Für vollgelaufene Keller gibt es nur Geld von der Wohngebäudeversicherung, wenn Elementarschäden mitversichert sind.

Sturmschäden an Gebäuden, Hausrat und Autos werden von den meisten Gesellschaften erst ab Windstärke "8" (= über 61 km/h - die Skala reicht bis „12“) ersetzt. Einige Gesellschaften fühlen sich erst ab Windstärken im zweistelligen Bereich zuständig, ihren Versicherten Schäden zu ersetzen. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen hilft herauszufinden, ob es sich überhaupt lohnt, einen „Sturmschaden“ anzumelden – oder aber sich nach einer anderen Versicherung umzusehen. (Wie stark es „geweht“ hat, ist beim Deutschen Wetterdienst in Offenbach mit Zweigstellen in allen Bundesländern zu erfahren.) Übrigens: Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist die Bauleistungsversicherung zuständig.

Sturmschäden an Wohnungseinrichtungen fallen unter den Schutz der Hausratversicherung. Sie ersetzt zum Beispiel Schäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Regenwasserschäden sind versichert, wenn der Wind das Dach abgedeckt oder ein Fenster eingedrückt hat und dadurch Wasser in die Wohnung gekommen ist. Für zerborstene Scheiben müsste eine Glasbruchversicherung bestehen; sie kommt auch für eine Notverglasung auf.

Vom Balkon gefallene Blumentöpfe oder Weihnachtsbäume, die einen Passanten treffen, können ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung sein. Wurde sie für „überflüssig“ gehalten, dann kann der Verletzte unmittelbar vom Eigentümer Schadenersatz verlangen.

Autofahrer sollten wissen: Wer mit seinem Wagen bei Sturm von der Straße abkommt oder gegen einen auf der Straße liegenden Baumstamm fährt, dem ersetzt die Vollkaskoversicherung den Schaden; die Teilkaskoversicherung würde dafür nicht ausreichen. Das gilt ebenfalls, wenn jemand in ein Fahrzeug hineinfährt, das zuvor gegen einen umgestürzten Baum geprallt ist (für den wiederum der Teilkaskoschutz ausreicht). Die Teilkasko kann aber in Anspruch genommen werden, wenn ein Pkw durch heruntergefallene Gegenstände (Dachziegel, Äste) oder durch einen umstürzenden Baum beschädigt wurde. Natürlich sind solche Schäden auch durch die Vollkasko (enthält Teilkasko) gedeckt. Ein von der Teilkaskoversicherung regulierter Schaden hat keinen Einfluss auf den Schadenfreiheitsrabatt bei der Vollkasko.

Unfallopfer schalten ihre Krankenkasse ein. Bei bleibenden Schäden kann Geld aus der privaten Unfallversicherung fällig werden, zusätzlich bei Unfällen auf Arbeitswegen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Schwere Folgen entschädigen auch die gesetzliche Rentenversicherung oder eine private Berufsunfähigkeitsversicherung. Das gilt unabhängig davon, ob zum Beispiel ein Hausbesitzer, von dessen Dach ein Ziegel herunterfiel, dafür haftbar ist, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. (Er könnte allerdings von der Versicherung ersatzpflichtig gemacht werden, was auch für die Teilkasko und Privathaftpflichtversicherung gilt.)

Und wie steht es mit der Steuer? An sich mindert eine „außergewöhnliche Belastung“ die Steuer. Und Hausrat- oder Wohngebäudeschäden können durchaus „außergewöhnlich“ sein. Doch hat der Bundesfinanzhof entschieden: Solche Aufwendungen können nicht steuermindernd geltend gemacht ­werden, wenn keine Hausratversicherung abgeschlossen worden war. Gibt es eine solche Versicherung, so kann (unter Bedingungen) ein gegebenenfalls von ihr nicht ersetzter Restbetrag die Steuer reduzieren. (AZ: III R 36/01)

Bü.

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