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Verband Wohneigentum: Schützt Bauherren vor Kreditverkauf!

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...mit rund 370.000 Mitgliedsfamilien der bundesweit größte Verband für selbstnutzende Wohneigentümer

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Schützt Bauherren vor Kreditverkauf!Verband Wohneigentum fordert rechtliche Sicherung von Immobiliendarlehen

Bonn, 21. Januar 2008 – Am kommenden Mittwoch wird sich der Finanzausschuss des Bundestags in einer öffentlichen Anhörung mit den fragwürdigen Abtretungsgeschäften im Kreditgewerbe befassen. Vor allem der Schutz von Bauherren vor rigoroser oder gar ungerechtfertigter Kündigung von Darlehensverträgen ist unabdingbar.

„Private Bauherren und selbstnutzende Wohneigentümer müssen vor Missbrauch im Kredithandel geschützt werden“, fordert Hans Rauch, Präsident des Verbands Wohneigentum. „Wer seine Verpflichtungen aus einem Darlehen korrekt bedient, darf nicht mit Risiken konfrontiert werden, die er nicht beeinflussen kann,“ betont der Präsident des mit über 370 000 Mitgliedsfamilien bundesweit größten Verbands für selbstnutzende Wohneigentümer.

Der Verkauf von ordnungsgemäß bedienten Krediten an Finanzinvestoren, meist um sogenannte notleidende Kredite im Paket attraktiver verkaufen zu können, hat zu großen Verunsicherungen bei privaten Bauherren geführt. Wenn ohne Kenntnis des Kreditnehmers nicht mehr die Hausbank, sondern ein unbekannter Dritter zum Gläubiger wird, empfindet das der Normalkunde zu recht als Treuebruch. Vor allem wenn bei nur geringfügigen Finanzproblemen oder selbst bei stetiger vertragsgemäßer Tilgung der neue Gläubiger aus der Grundschuld vollstrecken will. Der Hinweis auf eventuelle Schadensersatzforderungen gegenüber dem ursprünglichen Darlehensgeber nützt im Falle der Zwangsvollstreckung durch den neuen Gläubiger wenig. Bis dahin kann nicht nur die wirtschaftliche Existenz ganzer Familien zerstört sein, sondern es wird auch Volksvermögen vernichtet.

Als Mindestsicherung fordert der Verband Wohneigentum: Kreditinstitute sind zu verpflichten, ausdrücklich einen nichtabtretbaren Darlehenvertrag anzubieten und über die Risiken eines abtretbaren Vertrags zu informieren. Der Kunde soll im Falle der Abtretung oder des Gläubigerwechsels durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz erstens ein Recht auf Information und zweitens ein Sonderkündigungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigungspflicht haben. Bei ansonsten zulässigem Verkauf ist die Sicherungsabrede bezüglich der Grundschuld mitzuübertragen, so dass keine höhere als die tatsächlich noch ausstehende Forderung geltend gemacht werden kann. Der Darlehensgläubiger soll bei geringfügigen Leistungsstörungen kein Kündigungsrecht haben, hier sollte der Schutz des selbstnutzenden Wohneigentümers dem eines Mieters entsprechend geregelt werden.

V.i.S.d.P. Petra Uertz, Verband Wohneigentum e.V.

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