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Die Wissenschaftliche Hochschule Lahr bittet um Mitwirkung bei einer Studie zur sogenannten Immobilienrente
Fragebogen
Bonn, 15. Februar 2008 – Heute findet die 1. Lesung zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts im Bundestag statt. Das Schenken und Vererben von selbstgenutztem Wohneigentum innerhalb der Familie – „Omas Häuschen“ – sollte eigentlich steuerfrei bleiben, so die publizierte Absicht beider Regierungsparteien. „Der heute zu beratende Entwurf geht in die richtige Richtung, bleibt aber auf halbem Wege stehen“, bedauert Hans Rauch, Präsident des Verbands Wohneigentum, und fordert: „Es muss ein umfassend familienfreundliches Erbschaftsteuerrecht her, eines, im dem die Beziehungen untereinander auch im Schenken und Erben Ausdruck finden können.“
Die Sonderstellung von Ehegatten, Kindern und Enkel, die sich in den geplanten Freibeträgen von 500.000 €, 400.000 € bzw. 200.000 €, niederschlagen soll, ist auf dem ersten Blick verständlich. Doch die Diskrepanz zu Geschwistern, die beispielsweise das Elternhaus erhalten sollen, oder Nichten und Neffen, die von kinderlosen Verwandten ein Familienheim übernehmen könnten, ist mit einem Freibetrag von nur 20.000 € nicht zu rechtfertigen. Zumal die Steuerklassen II und III mit 30% (von 20.001 € bis 6 Mio. €) sehr viel höher als bisher ansetzen. Selbst Eltern, die von einem verstorbenen Kind erben, könnten nur 100.000 € Freibetrag geltend machen. Wenn sie gemeinsam in dem vom Kind finanzierten Haus wohnen, könnte sich die plötzlich fällige Erbschaftsteuer als nicht tragbar erweisen. Sollen sie dann das Familienheim aufgeben müssen? Die höhere Bewertung des Immobilieneigentums kann trotz Anpassung von Freibeträgen bei der "Kernfamilie" zu unannehmbaren Ergebnissen führen.
Das Bundesjustizministerium bereitet zur Zeit die Reform des Erbrechts vor. Als Ziele werden unter anderem genannt: das „Selbstbestimmungsrecht und damit die Testierfreiheit des Erblassers zu erweitern“ sowie „Leistungen aufgrund von Familiensolidarität stärker zu honorieren und auszugleichen“. Dieser Ansatz geht von einem Familienbild aus, das die sozialen Beziehungen stärker berücksichtigt. Auch wenn dieser Entwurf in sich nicht ganz widerspruchsfrei ist, sollte jedenfalls ein erweiterter Familienbegriff sowohl für das Erbrecht als auch für das Erbschaftsteuerrecht gelten.
Die Reform der Schenkung- und Erbschaftsteuer ist durch das Bundesverfassungsgericht veranlasst: Die realistische Bewertung von Grund- und Immobilieneigentum mündet in eine Höherbewertung, um Immobilienvermögen insoweit dem Kapitalvermögen gleichzustellen. Dennoch lässt das Gericht zu, angemessene Verschonungsregeln einzuführen. Das Familienheim ist ein besonderes Gut. Es ist anders als Kapital eben nicht „mobil“ und als selbstgenutztes Wohneigentum fördert es die familiäre Verbundenheit der Generationen. Der Verband Wohneigentum, der mit über 370.000 Mitgliedern bundesweit größte Verband der selbstnutzenden Wohneigentümer fordert, diesen gesellschaftlichen Wert in Rechnung zu stellen. Das Familienheim muss steuerfrei an einen weiteren Familienkreis weitergegeben werden können.
V.i.S.d.P. Petra Uertz, Verband Wohneigentum e.V.
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