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Verband Wohneigentum: Wenn der Notar nicht ausreicht

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Wenn der Notar nicht ausreichtSo werden Vorsorge-/Generalvollmachten und Konto-/Depotvollmachten anerkannt

15. Januar 2009
Immer wieder weist der Verband Wohneigentum seine Mitglieder darauf hin, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass die Gesundheit nachlässt und man seine täglichen Geschäfte nicht mehr in vollem Umfang wahrnehmen kann. Insbesondere die notariellen Vorsorge- und/oder Generalvollmachten spielen hier eine wichtige Rolle. Doch aufgepasst: In den Formularverträgen der Notare heißt es, dass eine Vollmacht „in allen Vermögensangelegenheiten“ erteilt wird. Die Praxis jedoch zeigt, dass notarielle Vollmachten meist nicht ausreichend sind!

Bisher waren die Experten des Verbands Wohneigentum der Ansicht, dass die Vorlage der notariellen Originalvollmachten ausreicht, damit die Bevollmächtigten – meistens die Kinder – über Konten verfügen, neue Konten sowie Bankschließfächer eröffnen oder Kontoauszüge anfordern können. In der Realität sehen diese vermeintlichen Befugnisse jedoch ganz anders aus: So mussten in der Vergangenheit beispielsweise bevollmächtigte Kinder eines von Altersdemenz betroffenen Elternteils feststellen, dass die Banken und Sparkassen ihre notariellen Vollmachten zur Regelung der elterlichen Geschäfte nicht anerkannten. Vielmehr wurden eigenhändige Vollmachten der Geldinstitute verlangt, die jedoch ein altersdementer Mensch nicht mehr erteilen kann. In diesen Fällen musste also erst gerichtlich ein Betreuer bestellt werden. Und gerade diese Verzögerung sollte doch durch die notariellen Vollmachten vermieden werden.

Diese Erfahrung veranlasste den Verband Wohneigentum Ruhr-Niederrhein, unter anderem den Deutschen Sparkassen- und Giroverband um eine Stellungnahme zu bitten.

Online-Ratgeber
Ausführliche Antwort erhielt der Regionalverband Ruhr-Niederrhein im Oktober 2008 von Dr. Hartmut Frings, der im Namen des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes Auskunft gab. Dr. Frings wies darauf hin, dass „die Hereinnahme von Vorsorgevollmachten ein stark risikobehafteter Vorgang für die Institute im Bereich der Kontoführung“ sei. Daher hätten sich die kreditwirtschaftlichen Verbände im Zentralen Kreditausschuss mit dem Bundesjustizministerium auf „das Muster einer Vorsorgevollmacht im Sinne einer Konto-/Depotvollmacht verständigt“.

Diese Einigung wird, so Dr. Frings, auch in der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesjustizministeriums erwähnt, die auf der Internetseite des Ministeriums (www.bmj.bund.de/ratgeber) abgerufen werden kann. Im Anhang des Ratgebers ist zu lesen, dass die Vorsorgevollmacht vom Vollmachtgeber gemeinsam mit dem Bevollmächtigten bei der jeweiligen Sparkasse bzw. Bank unterschrieben werden soll. Laut Dr. Frings habe dies Verfahren den Vorteil, „dass der Sparkassenmitarbeiter die Legitimation von beiden Personen vornehmen kann. Vielfach ist es in der Praxis der Kreditinstitute so, dass erst im Bedarfsfall Vorsorgevollmachten vom Bevollmächtigten vorgelegt werden. Das Institut ist dann nicht mehr in der Lage zu prüfen, ob der Vollmachtgeber diese Vollmacht wirklich unterschrieben hat und ob er hierzu noch in der Lage war.“

Unterschrift bei der Bank
Weiter rät der Deutsche Sparkassen- und Giroverband „selbst bei Bestehen einer umfassenden notariellen Vollmacht, mit dem jeweiligen Kreditinstitut die bankübliche Vorsorgevollmacht als Konto- und Depotvollmacht zu vereinbaren“. Nach Kenntnis des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes werde dies auch von der Bundesnotarkammer empfohlen. Wichtig sei, dass diese Vollmacht „vom Vollmachtgeber im Beisein eines Mitarbeiters der jeweiligen Sparkasse unterschrieben“ wird. Nur dann hätten die Institute ein hohes Maß an Gewissheit, dass der Vollmachtgeber mit einem Handeln durch den Bevollmächtigten einverstanden ist.

Regelmäßig erneuern
In Anbetracht dieser Vorgehensweisen der Banken und Sparkassen empfiehlt der Verband Wohneigentum allen Vollmachtgebern und Bevollmächtigten, sich – solange es die Gesundheit noch zulässt – an ihr kontoführendes Kreditinstitut zu wenden und die Konto- und Depotvollmacht dort in Anwesenheit eines Mitarbeiters zu erteilen. Außerdem sollte diese Vollmacht in gewissen Abständen (z. B. alle fünf Jahre) erneuert werden. Auf die notarielle Vollmacht allein sollte sich nicht verlassen werden, da im Pflegefall sonst möglicherweise die Vollmachterteilung vor dem Mitarbeiter des Kreditinstitutes nicht mehr vorgenommen werden kann und gerichtlich ein Betreuer bestellt werden muss.

Ass. iur. Detlef Erm
Geschäftsführer Verband Wohneigentum Ruhr-Niederrhein

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