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1. Januar 2009
Das lange Debattieren hat ein Ende: die Erbschaftsteuer ist beschlossen! Ob sie auch tatsächlich so in die Praxis umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Vor Redaktionsschluss drohten Parteien und Juristen bereits mit einer neuen Verfassungsklage. Lesen Sie hier die wichtigsten Eckpunkte der Erbschaftsteuer für selbstnutzende Wohneigentümer.
Eine begrüßenswerte Neuerung ist die weitgehende Steuerfreiheit des selbstgenutzten Wohneigentums für Ehepartner und Kinder. Andere nahe Verwandte jedoch werden sowohl bezüglich eines Immobilienerbes als auch hinsichtlich der Freibeträge schlechter gestellt.
Wohnimmobilien
Mit Inkrafttreten der neuen Erbschaftsteuer ist die Vererbung von Wohnimmobilien an Ehegatten und eingetragene Lebenspartner steuerfrei. Voraussetzung: das Haus muss fortan Erstwohnsitz sein und mindestens zehn Jahre bewohnt werden. Wird die Immobilie ohne „zwingende Gründe“ (Tod oder Pflegebedürftigkeit) vor Ablauf der Zehnjahresfrist verkauft, vermietet oder verpachtet, entfällt die Steuerfreiheit rückwirkend.
Ähnliches gilt für Kinder Verstorbener, die eine Wohnimmobilie erben. Auch sie erhalten Steuerfreiheit – allerdings nur, wenn die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt. Für jegliche Wohnfläche über 200 qm wird Erbschaftsteuer fällig. Auch die Kinder müssen das Haus mindestens zehn Jahre als Erstwohnsitz nutzen, um in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen. Alle übrigen Begünstigten müssen die geerbte Wohnimmobilie versteuern.
Stundungsmöglichkeiten
Erbschaftsteuerpflichte Begünstigte können für den Fall, dass sie eine vermietete Wohnimmobilie, ein selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus bzw. Wohnungseigentum (bei Ehepartnern und Kindern ab 200 qm Wohnfläche) erben, beantragen, die Steuer bis zu zehn Jahren zinslos zu stunden. Dies soll verhindern, dass ein Haus veräußert werden muss, um die Erbschaftsteuer zu begleichen.
Freibeträge
Die Freibeträge gelten unabhängig von der Regelung für das Familienheim und können zusätzlich in Anspruch genommen werden. Insgesamt wurden die Freibeträge für alle Begünstigten erhöht, aber die Einteilung in Steuerklassen bleibt unverändert. Demnach fallen nahe Verwandte wie Geschwister, Nichten und Neffen auch weiter unter die Steuerklassen II und III. Zwar wurden ihre Freibeträge erhöht, sie liegen aber deutlich unter denen von Ehegatten, Kindern und Enkeln.
Begünstigte | Gesetzentwurf | Geltendes Recht |
Ehegatten | 500.000 Euro | 307.000 Euro |
Kinder | 400.000 Euro | 205.000 Euro |
Enkel | 200.000 Euro | 51.200 Euro |
Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 Euro | 51.200 Euro |
Personen der Steuerklasse II | 20.000 Euro | 10.300 Euro |
Personen der Steuerklasse III | 20.000 Euro | 5.200 Euro |
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