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PhotovoltaikanlagenAnmeldung ist Voraussetzung für Einspeisevergütung

1. Februar 2009
Seit dem 1. Januar 2009 müssen Betreiber von Photovoltaikanlagen der Bundesnetzagentur Standort und Leistung ihrer Anlage melden. „Nur wenn Betreiber ihre Anlage angezeigt haben, ist der jeweilige Netzbetreiber verpflichtet, den erzeugten Strom auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu vergüten“, erläutert Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die Meldepflicht umfasst Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2009 neu in Betrieb gehen. Anlagen, die bereits vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, sind nicht zu melden. Dennoch erwartet die Bundesnetzagentur mehrere zehntausend Datenmeldungen pro Jahr. Ein entsprechendes Formular sowie Erläuterungen stehen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur, http://www.bundesnetzagentur.de, zur Verfügung oder können unter der Telefonnummer 05 61/ 72 92-120 angefordert werden.

Nach dem EEG sind die Vergütungssätze für Strom aus Erneuerbaren Energien einer jährlichen Degression (Anm. d. Redaktion: Rückgang) unterworfen. Diese orientiert sich am Jahr der Inbetriebnahme der nach dem EEG geförderten Anlage. Je später die jeweilige Anlage in Betrieb geht, desto geringer ist der Vergütungssatz. Die jeweiligen Vergütungssätze gelten für 20 Jahre.

Die mit der Novellierung des EEG neu eingeführte Meldepflicht für Photovoltaikanlagen hat direkte Auswirkungen auf die Vergütungssätze für die Einspeisung des in den Anlagen erzeugten Stroms. „Die Degression, die für Photovoltaikanlagen gilt, ermittelt die Bundesnetzagentur anhand der ihr gemeldeten Leistung“, sagt Kurth. „Je stärker der Zubau von Photovoltaikanlagen ist, desto höher wird die Degression sein und desto geringer der Vergütungssatz für im Folgejahr in Betrieb gehende Anlagen.“

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die von ihr für das Folgejahr ermittelten Degressions- und Vergütungssätze jährlich zum 31. Oktober im Bundesanzeiger.

Bundesnetzagentur

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