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Fragebogen
1. April 2009
Landes- und Kreisverbände sowie viele Siedlergemeinschaften im Verband Wohneigentum veranstalten Fahrten, Ausflüge und Reisen. Oft ist ihnen nicht bewusst, dass sie so die Kriterien eines Reiseveranstalters erfüllen könnten und die Regelungen des Reisevertragsrechts (§§ 651 a ff. BGB) zu beachten hätten. Die rechtliche Abgrenzung schlichter Vereinstätigkeit gegenüber der Tätigkeit als Reiseveranstalter ist fließend und häufig schwierig.

Die Einstufung einer Vereinsaktivität als „Reiseveranstaltung“ führt zu zahlreichen gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere Sicherung des Reisepreises und Beachtung besonderer Informationspflichten, deren Verletzung einschneidende (Haftungs-)Folgen sowohl für den Verein als auch für dessen Vorstandsmitglieder haben kann. Oft werden auch „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ von den Vereinen verwendet, deren Inhalt gegen geltendes Recht oder höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt, was zum einen zur Unwirksamkeit der mit den Reiseteilnehmern abgeschlossenen Verträge und zum anderen zu kostspieligen Abmahnungen durch Wettbewerbsvereine oder Konkurrenten (z.B. andere Reiseveranstalter) führen kann.
Wer ist Reiseveranstalter?
Auch im Vereinsbereich ist Reiseveranstalter (gemäß § 651 a BGB) derjenige, der sich gegenüber dem Reisenden verpflichtet, in eigener Verantwortung eine Gesamtheit von Reiseleistungen (=Reise) zu erbringen.
Die Rechtsprechung sagt: Ein Verein ist Reiseveranstalter, wenn er sich gegenüber den Teilnehmern im Rahmen der Ausschreibung (Prospekt, Faltblatt) verpflichtet, mindestens zwei auf die Reise bezogene Leistungen zu erbringen, von denen keine eine nur untergeordnete Bedeutung haben darf.
Beispiele für „Hauptleistungen“ einer Reise sind:
Transport und Unterbringung
Transport und Verpflegung
Unterkunft und organisierte Wanderung, Tagestour etc.
Unterkunft und Programm
Reiseveranstalter kann jede natürliche oder juristische Person sein – also auch ein in das Vereinsregister eingetragener oder nicht eingetragener Verein – sobald sie eine Reise verantwortlich organisiert und anbietet. Dabei kann es sich auch um eine Gelegenheitsveranstaltung handeln. Eine gewerbliche Tätigkeit – insbesondere eine Gewinnerzielungsabsicht – wird vom Gesetz und der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt.
Wenn die vom Verein angebotene Reise ausschließlich eine organisationsspezifische Ausrichtung hat (z.B. eine Veranstaltung, die es den Mitgliedern ermöglicht, an einer Schulung teilzunehmen), gilt der Verein nicht als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes. Gerade bei der Frage einer rein organisationsspezifischen Ausrichtung kommt es in der Praxis aber regelmäßig zu Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall. Deshalb kann jedem Verein nur zu einer vorherigen rechtzeitigen juristischen Prüfung geraten werden: Jede einzelne Aktivität des Vereins muss als solche beurteilt werden, um herauszufinden, ob eine Reiseveranstaltertätigkeit oder nur schlichte Vereinstätigkeit vorliegt. Nicht das Gesamtbild der Vereinsaktivitäten entscheidet, sondern das Bild jeder Einzelaktivität.
Verein als Reisevermittler?
Vermittelt der Verein lediglich die Leistung(en) eines Dritten, ohne die Reise dabei selbst zu gestalten, können ihn die reisevertragsrechtlichen Vorschriften als Reisevermittler betreffen (§ 651 k Abs. 3 und 4 BGB).
Rechtsfolgen
Ist ein konkretes Veranstaltungsangebot eines Vereins als Reiseveranstaltungstätigkeit einzuordnen, gelten die Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB sowie der „Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht“ (BGB-InfoV). Hierbei handelt es sich um zwingende Gesetzesvorschriften, die auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht umgangen werden können.
Das Reisevertragsrecht führt zu folgenden Konsequenzen und Anforderungen an den Veranstalter:
a) Umfassende Verantwortung
Den Verein trifft als Reiseveranstalter die volle Verantwortung und Haftung für die gesamte Reise. Dies gilt auch für Leis{tungen anderer – also fremder – Leistungsträger, sofern sich der Verein (=Veranstalter) dieser fremden Leistungsträger zur Erfüllung seiner reisevertraglich vereinbarten Leistungen bedient. Ein Haftungsausschluss für diese „Fremdleistungen“ ist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vereins nicht möglich.
b) Prospektangaben
Eine Pflicht des Veranstalters, einen Prospekt herauszugeben, besteht nicht. Wird ein Prospekt aber herausgegeben, muss er den gesetzlichen Anforderungen der „Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht“ entsprechen.
c) Unterrichtungspflichten
Den Reiseveranstalter treffen vor Vertragsschluss sowie vor Beginn der Reise bestimmte und im Gesetz näher geregelte Unterrichtungspflichten, auf deren Darstellung im Einzelnen hier verzichtet wird.
d) Reisebestätigung
Der Reiseveranstalter hat den Teilnehmern bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung auszuhändigen, die alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Reiseleistungen enthält. Auch hier sind gesetzliche Vorgaben zu beachten.
e) Reisepreisabsicherung
Der Reiseveranstalter muss über eine ordnungsgemäße Reisepreisabsicherung oder über ein Zahlungsversprechen (vornehmlich Bankgarantie) eines Kreditinstituts verfügen, um seiner Pflicht zur Absicherung des Reisenden im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz nachkommen zu können (§ 651 k BGB). Er hat den Reisenden einen Versicherungsschein zu übergeben, in dem bestätigt wird, dass der Reisende einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalles hat. Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisepreises, auch Anzahlungen, fordern. Hinsichtlich des Inhalts und der Gestaltung des Versicherungsscheins sind weitere gesetzliche Vorgaben zu beachten.
Die oben genannten Pflichten bestehen ausnahmsweise dann nicht, wenn der Verein „nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet“, wobei ein oder zwei Veranstaltungen im Jahr von der Rechtsprechung noch als „gelegentlich“ angesehen werden. Von „gelegentlich“ kann nicht mehr gesprochen werden, wenn im Voraus ein Jahresprogramm für die Reisen des Vereins festgelegt wird. Wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung mit einschließt und der Reisepreis 75,00 Euro nicht übersteigt, entfallen ebenfalls die oben erwähnten Pflichten eines Reiseveranstalters (§ 651 k Abs. 6 BGB).
Allgemeiner Versicherungsschutz des Vereins
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass der Verein als Veranstalter unter Beachtung der zu erwartenden Risiken prüfen muss, ob die sonst vorhandenen Versicherungen des Vereins ausreichen, um die allgemeinen Risiken im Haftpflichtbereich und im Bereich des Unfallversicherungsschutzes während der Reise abzusichern.
Reiseveranstalter oder nicht?
1. Interne Ausbildungs- oder Fortbildungsveranstaltungen
Diese sind in der Regel nicht als Reiseveranstaltung einzuordnen, sofern der Verein kein Gesamtpaket zu einem Pauschalpreis anbietet, sondern Veranstaltungen lediglich (kostenlos) organisiert. Ein Pauschalpreis könnte allerdings dann bejaht werden, wenn der Verein die erforderlichen Mittel bei den Teilnehmern einsammelt und aus dieser gemeinsamen Kasse die Reise finanziert. Es ist in diesen Fällen empfehlenswert, dass Teilleistungen der Fahrt von den Teilnehmern direkt mit den jeweiligen Leistungsträgern abgerechnet werden (z.B. direkte Bezahlung der Übernachtungskosten vor Ort). Die Schwelle zur Reiseveranstaltung ist allerdings dann überschritten, wenn der Verein die Fortbildungsfahrt als Gesamtpaket (z.B. Transport und Programm) zu einem Pauschalpreis anbietet und womöglich noch den Teilnehmerkreis für Dritte öffnet. In diesem Fall ist in der Regel das Reisevertragsrecht anzuwenden.
2. Sonstige Ausflüge
Bei sonstigen Ausflugsveranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder sind die Grenzen zwischen Vereinstätigkeit und Reiseveranstaltungstätigkeit fließend. Hat der Ausflug den Charakter einer internen Veranstaltung, für die der Verein bloß die Organisation bzw. Vermittlung übernimmt, liegt eher schlichte Vereinstätigkeit vor. Eine Reiseveranstaltung liegt vor, wenn der Verein in Prospekten als Veranstalter auftritt, mindestens zwei Reiseleistungen in einem Gesamtpaket anbietet und hierbei als Alleinverantwortlicher dem Reiseteilnehmer gegenüber in Erscheinung tritt.
Steuerliche Konsequenzen
Wirtschaftliche Aktivitäten gemeinnütziger Vereine können unerwartete steuerliche Auswirkungen haben und sogar zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit der betroffenen Verbandsgliederung führen. Diesen Folgen ist zunehmend mehr Gewicht beizumessen, da Vereine, bei denen die Geselligkeit im Vordergrund steht, nicht als gemeinnützig anerkannt werden können.
Die Pflege der Geselligkeit ist in dem Katalog der in § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) aufgeführten Gemeinnützigkeitsgründe nicht enthalten. Gelegentliche gesellige Zusammenkünfte – also solche von untergeordneter Bedeutung im Vergleich zur sonstigen steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Vereinstätigkeit – schließen die Gemeinnützigkeit selbstverständlich nicht aus (§ 58 Nr. 8 AO).
Betätigt sich ein gemeinnütziger Verein als Reiseveranstalter, handelt es sich – ebenso wie bei anderen nicht steuerbegünstigten Anbietern von Reisen – auch im steuerlichen Sinn um wirtschaftliche Aktivitäten. Denn im Unterschied zur rein ideellen Vereinstätigkeit (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse) liegt hier ein Leistungsaustausch (Leistung und Gegenleistung) vor, selbst wenn kein Gewinn gemacht wird! Je nach Veranstaltung handelt es sich dabei um einen steuerbegünstigten „Zweckbetrieb“ oder um einen nicht steuerlich begünstigten „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ des Vereins. Bei Letzterem ist sogar die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet, wenn diese Tätigkeiten keine völlig unter{geordnete Bedeutung im Vergleich zu den übrigen satzungsgemäßen Aufgaben und deren tatsächlicher Erfüllung durch den Verein haben.
Wenn die Bruttojahresgesamteinnahmen des Vereins aus dessen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftstätigkeiten 35.000,00 € übersteigen und der (Gewinn-)Überschuss mehr als 5.000,00 € (Freibetrag) beträgt, sind Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag vom Verein zu zahlen. Nach Prüfung der Reisetätigkeit und Umsätze im Einzelfall kann der Verein auch verpflichtet sein, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Achtung: Wirken mehrere Vereine bei gemeinsamen Reiseveranstaltungen zusammen, bilden sie eine „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“, die ein eigenes Steuersubjekt ist und keine Steuerbegünstigungen erlangt. Die erzielten Einnahmen werden den einzelnen Vereinen und deren steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet.
Fazit
Die Vorstände aller Gruppierungen im Verband Wohneigentum sollten alle Tätigkeiten und jegliches Auftreten vermeiden, das nach Außen und insbesondere bei den Teilnehmern von (Reise-)Veranstaltungen zu der Annahme führen könnte, dass die jeweilige Verbandsgruppierung oder deren Vorstand die Haftung für den Erfolg der Reise und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen in eigener Verantwortung übernimmt bzw. übernehmen will oder als Reisevermittler auftritt bzw. auftreten will. Speziell im Verband Wohneigentum bietet sich eine gefahrlose (weil Haftung vermeidende), weniger arbeitsaufwändige und zudem kostengünstige Alternative: Bei geplanten Reisetätigkeiten jeglicher Art kann der zum Verband Wohneigentum gehörige „Familienheim und Garten Reiseservice“ angesprochen werden, der mit seinem Kooperationspartner htc als Reiseveranstalter zusammenarbeitet. Damit entfallen für die Gemeinschaften, Kreis- und Landesverbände sämtliche zivil-, versicherungs- und steuerrechtlichen Probleme.
Hans-Michael Schiller,
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender Verband Wohneigentum Westfalen-Lippe e.V.
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