Mietvorvertrag

Einen Mietvorvertrag schließt man ab, wenn ein endgültiger Mietvertrag noch nicht abgeschlossen werden kann. Bei einer Wohnungsbesichtigung sind sich Vermieter und Mietinteressent darüber einig, dass ein Mietvertrag geschlossen werden soll. Aufgrund besonderer Umstände kann der Vertrag aber erst einige Tage später unterschrieben werden. Es wird ein Mietvorvertrag geschlossen.
Für das wirksame Zustandekommen eines Vorvertrags reicht es aus, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass dem Mietinteressenten das Mietobjekt überlassen werden soll und Klarheit über die wesentlichen Mietbedingungen besteht. Zu den wesentlichen Mietbedingungen gehört die Einigung über das Mietobjekt, die Mietdauer und die Miethöhe. Alle weiteren Einzelheiten können den späteren Verhandlungen vorbehalten werden. Die Einhaltung der Schriftform ist empfehlenswert, weil es in vielen Fällen zweifelhaft sein kann, ob die Parteien lediglich Vorverhandlungen geführt oder ob sie eine vertragliche Bindung gewollt haben.
Der Hauptmietvertrag muss entsprechend den Vereinbarungen im Vorvertrag abgeschlossen wer-den.
Fehlen im Vorvertrag besondere Vereinbarungen über den Inhalt des späteren Hauptvertrags, so regeln sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB.
Im Falle, dass der Mietvertrag nicht zustande kommt, kann der jeweilige andere Vertragspartner Schadenersatz verlangen.

Ein Mustervertrag kann im Online-Shop kostenlos bestellt oder bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

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