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Verband Wohneigentum e.V.

Verband Wohneigentum: Was ist der Verband Wohneigentum ?

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Kreisgruppe Braunschweig

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Was ist der Verband Wohneigentum ?

Der VWE ist deutschlands größter Interessenverband für privates Wohneigentum. Mit bundesweit 370.000 Mitgliedern ist er parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er setzt sich ein für die Förderung und den Erhalt des selbstgenutzten Wohneigentums. Dazu gehört der Schutz vor politischen Fehlentscheidungen, die Stärkung des sozialen Gefüges in der Nachbarschaft, die Unterstützung der Familien und die Förderung einer lebenswerten ,gesunden Umwelt.

Der VWE Braunschweig ist in den Landesverband Niedersachsen und der wiederum in den Bundesverband des Verbandes Wohneigentum eingebunden. Sie vertritt 35 Siedlergemeinschaften mit etwa 3.500 Mitgliedsfamilien im Raum Braunschweig.

Wer kann Mitglied werden ?
Eigentümer von selbstgenutzten Häusern oder Wohnungen
und alle die die Ziele unseres Verbandes unterstützen.
Ansprechpartner sind die Vorsitzenden der Gemeinschaften oder der Kreisgruppen.

  • Satzung

    § 1: Name und Sitz

    1. Der Verein trägt den Namen Verband Wohneigentum e.V. er wird nachfolgend „Verband“ genannt.

    2. Der Verband hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

    § 2: Gemeinnützigkeit

    1. Der Verband (Körperschaft i. S. der Anlage 1 zu § 60 AO) mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Zweck des Verbands ist die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz. Dieser Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, indem der Verband Verbraucherinteressen von selbstnutzenden Wohneigentümern, privaten Bauherren und an Wohnimmobilien interessierten Käufern wahrnimmt.

    Weiterer gemeinnütziger Zweck des Verbands ist die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Familien bei Schaffung eines familiengerechten und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann.

    2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    3. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands; § 58 Nr. 2 AO bleibt hiervon unberührt.

    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz oder für die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, im Sinne der Unterstützung der selbstnutzenden Wohneigentümer.

    § 3: Zweck, Aufgaben und deren Verwirklichung

    1. Der Verband fördert den Verbraucherschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des selbstgenutzten Wohneigentums in ideeller Weise und setzt sich gegenüber Gesetzgeber, Behörden und Wirtschaft für die Verbraucherrechte und interessen ein. Durch Stärkung des Verbrauchers sollen insbesondere die Familien bei Schaffung eines familiengerechten und ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann unterstützt werden.

    2. Der Verband informiert und berät in seiner Verbraucherschutzfunktion unabhängig und marktneutral.

    3. Der Verband verfolgt diesen Zweck ideell insbesondere durch

    a) Information der Öffentlichkeit unter anderem bezüglich rechtlicher, wirtschaftlicher, wohnungs- und verbraucherpolitischer sowie bautechnischer und gartenpflegerischer Themen;

    b) Förderung seiner Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder in ihrer Tätigkeit zugunsten der Verbraucher bezüglich des Erwerbs und Erhalts von selbstgenutztem Wohneigentum;

    c) Erarbeiten siedlungs- und wohnungspolitischer Grundsätze, die der Schaffung einer menschengerechten Umwelt, der Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit, der Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten mit selbstgenutztem Wohneigentum dienen und ökologische sowie ökonomische Nachhaltigkeit des selbstgenutzten Wohneigentums anstreben;

    d) Vertretung seiner siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltungen und Organisationen sowie den Medien;

    e) Unterstützung und Beratung seiner Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich.

    4. Zu den Aufgaben des Verbands zählt im einzelnen,

    a) auf den Gebieten des Verbandsgegenstandes Wettbewerbe und Forschungsaufträge durchzuführen;

    b) in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums seine Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder durch eigene periodische und sonstige Publikationen zu informieren und fachlich zu beraten;

    c) auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als naturverbundenen Erholungsraum für die Familie und auf die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna hinzuwirken;

    d) für die Umsetzung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandhaltung von Gebäuden und der Gartennutzung einzutreten;

    e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;

    f) auf die Beteiligung und aktive Mitarbeit der Jugend und der Frauen in den Mitgliedsorganisationen und ihren Gliederungen hinzuwirken.

    5. Der Verband ist demokratisch verfasst; er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.

    § 4: Dachverband, Mitgliedschaft

    1. Der Verband – Bundesverband – ist als Dachverband der Zusammenschluss seiner Landesverbände und weiterer Organisationen und Institutionen, die dem Zweck und den Aufgaben nach §§ 2, 3 verpflichtet sind. Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

    a) Ordentliche Mitglieder können die auf dem Gebiet des selbstgenutzten Wohneigentums sowie der landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlung auf Landes- oder Bundesebene tätigen Organisationen und Institutionen werden.

    b) Als außerordentliche Mitglieder können auch andere Vereinigungen und Institutionen aufgenommen werden, welche den Aufgaben des Verbands durch eine Tätigkeit gleichgerichteter Zielsetzung dienen.

    2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch das Präsidium nach Einwilligung des Bundesvorstands.

    3. Beabsichtigt ein Landesverband die Aufnahme einer natürlichen oder einer juristischen Person, die in dem Gebiet eines anderen Landesverbandes ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt bzw. ihren Sitz hat, so bedarf es hierzu der Einwilligung des anderen Landesverbandes (Regionalprinzip).

    § 5: Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

    2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Präsidium mindestens sechs Monate vor Jahresende zugegangen sein.

    3. Ein Ausschluss soll nur aus wichtigem Grunde und nur dann erfolgen, wenn diese Maßnahme im wohlverstandenen Interesse des Bundesverbands liegt.

    a) Ein Ausschlussgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied

    aa) schuldhaft Pflichten verletzt, die ihm auf Grund der Satzung oder ordnungsgemäßer Beschlüsse obliegen, und sein Verhalten trotz Abmahnung nicht geändert hat;

    bb) schuldhaft mehr als sechs Monate mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist und trotz Abmahnung diesen Verpflichtungen nicht nachkommt; die Pflicht zur Zahlung der Rückstände bleibt hiervon unberührt.

    b) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Bundesvorstand.

    c) Antragsberechtigt ist das Präsidium sowie jedes ordentliche Mitglied.

    d) Dem von dem Ausschlussantrag betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Bundesvorstand zu gewähren.

    e) Die Entscheidung über den Ausschlussantrag ist dem betroffenen Mitglied und dem Antragsteller unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Hat der Bundesvorstand dem Ausschlussantrag stattgegeben, so ruhen die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes vom Zugang dieser Entscheidung bis zum Abschluss des Ausschlussverfahrens.

    f) Hat der Bundesvorstand den Ausschlussantrag für nicht hinlänglich begründet erachtet, so ist seine Entscheidung endgültig, ohne dass dem Antragsteller hiergegen ein Rechtsmittel zusteht. Hat der Bundesvorstand hingegen dem Ausschlussantrag stattgegeben, so steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Berufung an die Bundesversammlung zu.

    g) Die gegen einen Ausschluss gerichtete Berufung an die Bundesversammlung ist von dem betreffenden Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Präsidium einzulegen. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Bundesversammlung zu geben. Die Bundesversammlung entscheidet endgültig. Die Entscheidung der Bundesversammlung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Sie bedarf keiner erneuten schriftlichen Begründung.

    h) Ein Ausschluss wird wirksam,

    aa) einen Monat nach Zugang der Entscheidung des Bundesvorstands, wenn das betroffene Mitglied innerhalb dieser Frist keine Berufung an die Bundesversammlung einlegt;

    bb) bei einer Entscheidung der Bundesversammlung in dem Zeitpunkt, in dem der Versammlungsleiter der Bundesversammlung das Ergebnis der Beschlussfassung feststellt.

    i) Der ordentliche Rechtsweg bleibt durch das vorstehend geregelte Ausschlussverfahren unberührt.

    § 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung im Verband im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen und alle Einrichtungen des Verbands zu nutzen.

    2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,

    a) die Satzung und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen;

    b) die Bestrebungen des Verbands zu fördern;

    c) dem Verband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben;

    d) dem Verband Erfahrungen und Erkenntnisse mitzuteilen, die für die Gesamtheit der Mitglieder von Bedeutung sein könnten;

    e) die Mitgliedsbeiträge zu leisten und sonstige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und die zu ihrer Errechnung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;

    f) die unter Mitwirkung des Verbands erscheinende Verbandszeitschrift für seine sämtlichen Mitglieder zu beziehen.

    § 7: Organe

    1. Organe des Verbands sind

    a) die Bundesversammlung,
    b) der Bundesvorstand,
    c) das Präsidium.

    2. In die Organe können nur natürliche Personen der ordentlichen Mitglieder, in die Bundesversammlung auch die der außerordentlichen Mitglieder gewählt bzw. entsandt werden.

    3. Jedes der Organe ist selbst für die Beschlüsse über die Aufstellung oder Änderung seiner eigenen Geschäftsordnung zuständig.

    4. Den Organmitgliedern und sonstigen von Organen beauftragten Personen entstandene Kosten und Auslagen sowie Vergütungen – insbesondere für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft – sind nach der geltenden Geschäftsordnung des jeweiligen Organs und der allgemeinen Reisekostenordnung des Verbands in angemessener Höhe zu erstatten, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.

    § 8: Bundesversammlung

    1. Die Bundesversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne von § 32 BGB. Sie besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur die Vertreterinnen und Vertreter der ordentlichen Mitglieder; die Vertreterinnen und Vertreter der außerordentlichen Mitglieder wirken beratend mit.

    a) Ordentliche Mitglieder entsenden drei Vertreterinnen oder Vertreter zuzüglich je eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter für jeweils mindestens 5.000 angeschlossene Mitglieder. Maßgeblich ist die Mitgliederstärke zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bundesversammlung stattfindet.

    b) Außerordentliche Mitglieder entsenden mindestens einen und höchstens vier Vertreterinnen oder Vertreter; die Zahl der zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter wird anlässlich der Aufnahme durch den Bundesvorstand festgelegt.

    An den Tagungen der Bundesversammlung nehmen die Mitglieder des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

    2. Die Bundesversammlung fasst Beschlüsse insbesondere über

    a) Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien nach Maßgabe der in §§ 2, 3 festgelegten Zweckbestimmung und Aufgabenstellung;

    b) Festlegung von Richtlinien für die Arbeit des Bundesvorstands;

    c) den Geschäftsbericht;

    d) Entlastung des Präsidiums;

    e) Genehmigung der Wirtschaftspläne;

    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

    g) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums, Berufung und Abberufung von Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten;

    h) Wahl von Revisorinnen und Revisoren;

    i) Satzungsänderungen;

    j) die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern;

    k) Auflösung des Verbands.

    3. Die Bundesversammlung findet alle drei Jahre statt.

    4. Die Bundesversammlung wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten – wenn diese bzw. dieser verhindert ist, durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter bzw. durch seine Vertreterin oder seinen Vertreter – schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen einberufen.

    5. Anträge der ordentlichen Mitglieder müssen schriftlich mit Begründung spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin der Bundesgeschäftsstelle vorliegen, die sie spätestens zwei Wochen vor der Bundesversammlung an die Mitglieder zu versenden hat; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.

    6. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter wird von der Bundesversammlung gewählt.

    7. Eine außerordentliche Bundesversammlung wird nach Bedarf abgehalten. Sie muss von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten – im Verhinderungsfalle von ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter bzw. von seiner Vertreterin oder seinem Vertreter – einberufen werden, wenn dies unter Angabe der Gründe von mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder oder des Bundesvorstands verlangt wird. Die Einberufung hat innerhalb von vier Wochen für einen Zeitpunkt innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, gerechnet vom Tage des Einganges der Antragstellung an. Bei der Einberufung sind neben der Tagesordnung auch Zwecke und Gründe für die Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlung anzugeben. Im übrigen finden die für die ordentliche Bundesversammlung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

    § 9: Bundesvorstand

    1. Der Bundesvorstand besteht aus dem Präsidium und den gemäß Abs. 4 bestellten Vertreterinnen und Vertretern der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied des Bundesvorstands hat eine Stimme.

    2. Vorsitzende oder Vorsitzender des Bundesvorstands ist die Präsidentin bzw. der Präsident oder im Verhinderungsfalle ihre Vertreterin oder ihr Vertreter bzw. seine Vertreterin oder sein Vertreter.

    3. Der Bundesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Beratung und Beschlussfassung über alle im Rahmen der §§ 2, 3 und der Organisation erforderlich werdenden Entscheidungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung;

    b) Festsetzung der Tagesordnung und des Ortes der Bundesversammlung;

    c) Vorbereitung der Beschlüsse der Bundesversammlung;

    d) Beschlussfassung in Angelegenheiten der Bundesversammlung gemäß § 8 Abs. 2 a) und b), wenn ein wichtiger oder ein dringender Grund vorliegt, und gemäß § 8 Abs. 2 c), d) und e) in Jahren ohne ordentliche Bundesversammlung; die Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 2 a), b) und c) sind der nachfolgenden Bundesversammlung zur Kenntnis zu geben, die Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 2 d) und e) bedürfen der Bestätigung durch die nachfolgende Bundesversammlung;

    e) für die Durchführung der Beschlüsse der Bundesversammlung zu sorgen;

    f) Förderung des Zusammenhaltes der Mitglieder;

    g) Einwilligung zur Einstellung und Entlassung leitender hauptberuflicher Kräfte;

    h) Verleihung von Auszeichnungen und Ehrenmitgliedschaften;

    i) Einwilligung zur Berufung von Beiratsmitgliedern sowie Wahl der oder des Vorsitzenden des Beirats und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters.

    4. Ordentliche Mitglieder entsenden bei einer Mitgliederzahl

    • bis zu 15.000 Mitglieder: 1 Vertreterin oder Vertreter

    • bis zu 30.000 Mitglieder: 2 Vertreterinnen oder Vertreter

    • bis zu 50.000 Mitglieder: 3 Vertreterinnen oder Vertreter

    • ab 50.001 Mitglieder: 4 Vertreterinnen oder Vertreter

    sowie für jeweils mindestens weitere 20.000 Mitglieder eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter.

    Maßgeblich ist die Mitgliederstärke zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die betreffende Sitzung stattfindet.

    5. Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Hierzu wird schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten – im Verhinderungsfalle durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter bzw. seine Vertreterin oder seinen Vertreter – mit einer Frist von drei Wochen eingeladen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Bundesvorstands hat die Präsidentin bzw. der Präsident – im Verhinderungsfalle ihre Vertreterin oder ihr Vertreter bzw. seine Vertreterin oder sein Vertreter – den Bundesvorstand zu einer Sitzung innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

    § 10: Präsidium

    1. Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie mindestens zwei und höchstens vier weiteren Mitgliedern.

    2. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Bundesverbands. Es führt die Beschlüsse der Bundesversammlung sowie des Bundesvorstands aus und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht diesen durch die Satzung zugewiesen sind.

    3. Die Präsidentin bzw. der Präsident repräsentiert den Bundesverband und koordiniert die Arbeit des Präsidiums. Die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten sind ihre bzw. seine ständigen Vertreterinnen bzw. Vertreter. Diese Vertretungsberechtigung bleibt bei einem Ausscheiden der Präsidentin bzw. des Präsidenten bis zum nächsten Zusammentreten der Bundesversammlung bestehen. Die Aufgabenverteilung und das Zusammenwirken der Mitglieder des Präsidiums regelt die vom Präsidium mit Zustimmung des Bundesvorstands zu verabschiedende Geschäftsordnung des Präsidiums.

    4. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

    In unmittelbarem Anschluss an die Bundesversammlung mit der Wahl der Mitglieder des Präsidiums wählt der Bundesvorstand aus dem Kreis des Präsidiums die Vizepräsidentin-nen oder Vizepräsidenten und bestimmt deren Rangfolge in der Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Eines der weiteren Mitglieder des Präsidiums ist mit den Aufgaben des Haushalts- und Kassenwesens als Bundesschatzmeisterin bzw. Bundesschatzmeister zu beauftragen. Scheidet eine der Vizepräsidentinnen oder einer der Vizepräsidenten vorzeitig aus dem Amt aus, so wählt der Bundesvorstand aus dem Kreis des Präsidiums eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger und trifft, sofern die bisherige erste Vertreterin bzw. der bisherige erste Vertreter aus dem Amt geschieden ist, auch eine neue Bestimmung über die Rangfolge in der Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

    Scheidet die Präsidentin bzw. der Präsident während der Amtszeit aus, so bestimmt der Bundesvorstand die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, die bzw. der bis zur nächsten ordentlichen Bundesversammlung, die Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten wahrnimmt.

    Das Gleiche gilt, sofern eine der vorher gewählten Vizepräsidentinnen oder einer der vorher gewählten Vizepräsidenten aus dem Amt ausscheidet.

    Jedes Mitglied bleibt so lange im Amt, bis die Nachfolgerin oder der Nachfolger gewählt ist.

    Der Bundesvorstand hat das Recht, Mitglieder des Präsidiums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten von einer Mitarbeit zu beurlauben, wenn Amtspflichten schuldhaft nicht erfüllt werden, wenn der Satzung zuwidergehandelt wird oder wenn Interessen des Bundesverbands geschädigt werden.

    Die Beurlaubung ist bis zur nächsten Bundesversammlung befristet. Auf dieser ist von der Bundesversammlung über die Abberufung des Präsidiumsmitgliedes zu beschließen. Die Abberufung tritt ein, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließen.

    Zu Ehrenpräsidentinnen oder Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag des Bundesvorstands ehemalige Präsidentinnen und Präsidenten ernannt werden, die sich um die Förderung des Bundesverbands und seiner Ziele besonders verdient gemacht haben.

    Zur Ernennung zur Ehrenpräsidentin oder zum Ehrenpräsidenten ist der Beschluss der Bundesversammlung erforderlich, und zwar mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

    Die Abberufung einer Ehrenpräsidentin oder eines Ehrenpräsidenten erfolgt von der Bundesversammlung unter den gleichen Voraussetzungen.

    § 11: Vertretungsberechtigung gemäß § 26 BGB

    1. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Präsidiums mit der Maßgabe, dass jeweils das Zusammenwirken zweier dieser Mitglieder für gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erforderlich und ausreichend ist.

    2. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.

    § 12: Bundesgeschäftsführerin / Bundesgeschäftsführer

    Die Bundesgeschäftsführerin bzw. der Bundesgeschäftsführer ist für die Führung der laufenden Arbeiten verantwortlich. Sie bzw. er leitet die Bundesgeschäftsstelle und soll an den Sitzungen aller Organe des Verbands mit beratender Stimme teilnehmen.

    § 13: Beirat

    1. Für die Beratung von Fachfragen wird ein Beirat gebildet. Der Beirat soll den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben beraten und unterstützen.

    2. Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten und Vertreterinnen oder Vertretern von Behörden oder juristischen Personen, die auf den Gebieten des Verbandsgegenstandes (§§ 2, 3 der Satzung) und insbesondere in den Bereichen des Baus und Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum, seiner Förderung, Bewirtschaftung, der Sicherung des Erhalts sowie der Gestaltung und Nutzung des Gartens besondere Sachkunde aufweisen und aktiv tätig sind. Zur Beratung einzelner Fragen können aus seiner Mitte Ausschüsse gebildet werden. Zu den Arbeiten des Beirats und seiner Ausschüsse können auch andere geeignete Persönlichkeiten als Sachverständige hinzugezogen werden.

    3. Die Mitglieder des Beirats werden von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten mit Einwilligung des Bundesvorstands berufen. Das Hinzuziehen von Sachverständigen bedarf der Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Der Bundesvorstand wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Beirats und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Die oder der Vorsitzende, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstands mit beratender Stimme teil.

    4. Die Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse werden von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten nach Bedarf einberufen.

    § 14: Beschlussfassung und Wahlen

    1. Die Organe des Verbands sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht geladen sind und mindestens die Hälfte der von ihnen zu entsendenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter erschienen ist.

    2. Eine Beschlussfassung oder Wahl ist nur zulässig, soweit sie in der Tagesordnung satzungsgemäß angekündigt war. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten einer Beschlussfassung oder Wahl zustimmen.

    3. Die Beschlüsse der Organe werden – soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes vorschreibt – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussvorschlages.

    4. Bundesvorstand und Präsidium können auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn sämtlichen Mitgliedern des betreffenden Organs der Beschlussvorschlag durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten schriftlich mitgeteilt wird und kein Mitglied des betreffenden Organs diesem Verfahren widerspricht. Ein Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Beschlussvorschlages in der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein. Soweit von einzelnen Mitgliedern der betroffenen Organe innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme eingeht, wird eine Zustimmung sowohl zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren als auch zu dem Beschlussvorschlag angenommen. Soweit Mitglieder der betreffenden Organe auf Widerruf schriftlich verzichten oder ohne Erhebung eines Widerspruches zu dem Beschlussvorschlag Stellung genommen haben, ist eine nachträgliche Widerspruchserhebung ausgeschlossen.

    Die Bundesversammlung kann Beschlüsse und Resolutionen, die im Rahmen der Bundesversammlung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden sollen, in einem vorbereitenden schriftlichen Verfahren verabschieden. Der Vorschlag für derartige Beschlüsse und Empfehlungen ist der Einberufung der Bundesversammlung schriftlich beizufügen.

    Widersprüche und Änderungsanregungen müssen der Bundesgeschäftsstelle bis spätestens vier Wochen vor dem Termin der Bundesversammlung zugegangen sein, um Berücksichtigung zu finden. Über Änderungen der Beschluss- oder Resolutionsvorschläge, die auf Grund eingehender Widersprüche oder Anregungen geboten oder zweckdienlich erscheinen, entscheidet der Bundesvorstand. Soweit eingehende Widersprüche oder Änderungsanregungen einen auf Ablehnung oder Änderung abzielenden Mehrheitswillen erkennen lassen, ist dies vom Bundesvorstand zu beachten.

    5. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem Wahlgang ist diejenige oder derjenige gewählt, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).

    6. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch Handaufheben.

    Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Abgabe eines Stimmzettels. Steht nur eine Bewerberin oder nur ein Bewerber zur Wahl, so ist durch Handaufheben abzustimmen, wenn nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.

    § 15: Niederschriften

    1. Über alle Versammlungen und Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen.

    2. Die Niederschriften sind von der Versammlungs- bzw. Sitzungsleiterin bzw. vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Organe unter Beachtung der Geschäftsordnung in Abschrift zuzusenden.

    § 16: Satzungsänderungen

    1. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der Bundesversammlung; es muss unter Angabe der Änderungsanträge eingeladen worden sein.

    2. Diese Änderungsanträge müssen spätestens acht Wochen vor der Bundesversammlung in der Bundesgeschäftsstelle vorliegen.

    § 17: Kassenführung und Prüfung

    1. Das Präsidium hat sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Buchhaltung vorhanden ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Bundesgeschäftsstelle.

    2. Die Bundesversammlung wählt drei Revisorinnen oder Revisoren. Die Amtsperiode dauert drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die Revisorinnen und Revisoren haben mindestens einmal jährlich Kassen- und Belegprüfungen vorzunehmen sowie den Jahresabschluss zu prüfen. Eine Prüfung kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Revisorinnen und Revisoren unvermutet erfolgen. Die Prüfung ist jeweils von mindestens zwei Revisorinnen oder Revisoren gemeinschaftlich vorzunehmen. Inhalt und Umfang der Überprüfungspflicht regelt die Rechnungsprüfungsordnung, die vom Bundesvorstand zu erlassen ist. Der Bundesversammlung ist schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten.

    § 18: Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 19: Auflösung des Verbands

    1. Der Verband kann nur durch Beschluss der Bundesversammlung, zu der unter Angabe des Auflösungsantrages eingeladen sein muss, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden.

    2. Sofern die Bundesversammlung gemäß § 14 Abs. 1 nicht beschlussfähig sein sollte, ist sie nach frühestens acht Wochen und spätestens innerhalb von zwölf Wochen noch einmal unter Angabe des Auflösungsantrages einzuberufen. Die erneut einberufene Bundesversammlung ist alsdann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vertreterinnen und Vertreter beschlussfähig.

    3. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation nach den Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

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