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Niedersächsisches Schlichtungsgesetz in Kraft

"Wenn die Mücken tanzen und spielen, sie morgiges gut Wetter fühlen"
(Quelle:Äppelsche Homepage - Bauernregel)
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Vorabinfo möchte ich Ihnen mitteilen, dass ab dem 01.01.2010 durch eine Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die gemeindliche Schiedsämter etliche für unsere Mitglieder relevanten Rechtsstreite vor einer Klage vor Gericht ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen werden muß. Andernfalls würde die Klage als unzulässig abgewiesen werden.
Zwingend vorgeschrieben ist die Schlichtung nunmehr u.a. für folgende Fälle:
1. Wegen Ansprüche aus Selbsthilferechten eines Nachbarn wegen überhängender
Zweige oder in sein Grundstück eingedrungene Wurzeln von Nachbarbäumen
(§ 910 BGB)
2. Wegen Früchte, die von einem Nachbarstrauch oder – baum
auf das Grundstück fallen (§ 911 BGB)
3. Wegen Ansprüche auf Beseitigung eines Grenzbaumes nebst Regelung zu
den Beseitigungskosten ( § 923 BGB)
4. Aus Abwehransprüchen, Duldungspflichten oder aus Entschädigungsansprüchen
wegen nachbarlichen Immissionen, soweit die Einwirkung nicht durch einen
gewerblichen Betrieb verursacht werden
5. Aus den im Nachbarrechtsgesetzt geregelten Nachbarrechten, soweit es sich
im Falle von Rechten wegen nachbarlicher Einwirkungen nicht um gewerbliche
Immissionen handelt.
Daneben gibt es noch einige Fälle, die aber nicht unmittelbar für den VWE ein besonderes Interesse haben. Einen genauen Beitrag wird es in einer kommenden Ausgabe der F&G geben.
Das Schiedsverfahren ist kostengünstig
Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt 11 Euro (wenn die Parteien sich nicht einigen können). 21 Euro sind zu zahlen, wenn eine Einigung erzielt wird. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auch auf 38 Euro erhöht werden. Hinzu kommen wenige Cent für Auslagen und Schreibgebühren. Zum Beispiel werden pro Seite ausgefertigter Vordrucke 51 Cent berechnet. Mit den Auslagen für Telefongebühren und Portokosten bezahlen Sie durchschnittlich 30 bis 35 Euro für eine Verhandlung mit einer Einigung. (Quelle : Nds. Justizministerium).
Wir klären, ob diese Gebühren von dem Rechtschutzversicherer auch übernommen werden können