Widerspruchsverfahren

Widerspruchsverfahren in Beitragsangelegenheiten
Teilweise Wiedereinführung des Widerspruchverfahrens in Nordrhein-Westfalen
Das Widerspruchsverfahren (auch Vorverfahren) ist ein Verfahren, in dem eine Behörde eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung nochmals prüft, bevor der Rechtsstreit über das behördliche Agieren in einem gerichtlichen Verfahren mündet.
Zweck des Widerspruchverfahrens ist zum einen eine Überdenkungsfunktion der Behörde; diese kann im Wege der Selbstkontrolle erneut die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwal-tungsaktes prüfen und ggf. korrigieren. Zum anderen dient das Widerspruchsverfahren der Entlastung der Gerichte und bietet zugleich dem Bürger eine zusätzliche Rechtsschutzmög-lichkeit.
Der Landesgesetzgeber hat mit dem so genannten Bürokratieabbaugesetz II im Jahr 2007 fast alle Widerspruchsverfahren, die auf Landes- und Kommunalebene vorgesehen waren, abgeschafft.
Von einem fehlerhaften Bescheid betroffene Bürger konnten infolgedessen seither keinen kostenfreien Widerspruch mehr einlegen. Stattdessen sind sie gehalten, unmittelbar beim Verwaltungsgericht zu klagen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Justizgesetzes NRW vom 09.12.2014 (GV.NRW Nr. 39 vom 16.12.2014) hat der nordrhein-westfälische Landtag eine Kehrtwende eingelegt und das Widerspruchsverfahren für weitere Bereiche wieder einge-führt.
So sind Widerspruchsverfahren unter anderem wieder bei Verwaltungsakten auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und des Straßenreinigungsgesetzes sowie im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern wieder durchzuführen. Es handelt sich hier-bei insbesondere um Bescheide über Gewerbesteuer, Grundsteuer, Jagdsteuer, Hundesteu-er, Gebühren der Wasser- und Bodenverbände, Erschließungskosten und Wegebeiträge so-wie Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge.
Es wurde hier aber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015 festgelegt, so dass das Wider-spruchsverfahren nur für solche Verwaltungsakte durchzuführen ist, die nach dem 31.12.2015 bekannt gegeben worden sind.
Weiterhin kein Widerspruchsverfahren gibt es im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts. Darunter versteht man Erschließungsbeiträge, die als Kostenersatz für die Herstellung von Teilanlagen einer Straße wie zum Beispiel die Fahrbahn, Gehwege, Straßenbeleuchtung-und Entwässerung, Radwege usw. gefordert werden.
Die Wiedereinführung des Widerspruchverfahrens ist zu begrüßen, auch wenn sie nur in Teilbereichen erfolgt ist. So bedarf es nunmehr - auch bei geringfügigen Fehlern ? nicht mehr sofort einer gebührenpflichtigen Klage zum Verwaltungsgericht.
Zugleich hält die Wiedereinführung aber neue Fallstricke bereit ? und zwar auf Seite der Be-hörden und auf Seiten des Bürgers. So muss die Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung an-geben, bei wem der Rechtsbehelf einzulegen ist. Macht die Behörde hier unzutreffende An-gaben, gilt für den Bürger ? abweichend von der eigentlichen Monatsfrist ? eine einjährige Widerspruchsfrist. Versäumt der Bürger es aber, bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung das Vorfahren ordnungsgemäß einzuleiten, ist eine spätere Klage gegen den Verwaltungsakt unzulässig!
Zeichnet sich im Verwaltungsverfahren ein Streit mit der Behörde ab, empfehlen wir, früh-zeitig fachlichen Rat bei unseren mehr als 30 Vertragsanwälten in ganz Nordrhein-Westfalen anwaltlichen Rat und Beistand einzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde bereits einen nachteiligen Bescheid erlassen hat. Auch wenn das Widerspruchsverfahren in der Regel kostenfrei ist und kein Anwaltszwang herrscht, können Fehler schnell dazu führen, dass später auch kein Anwalt mehr helfen kann.

Widerspruchsverfahren.pdf (497.2 KB, PDF-Datei)

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