Lärmbelästigung

Lärmbelästigung

Jetzt ist die Zeit gekommen, in der wir unseren Garten und unsere Terrasse bei schönem Wetter genießen wollen. Nicht selten fühlen wir uns aber mit Lärmbelästigungen von außerhalb konfrontiert. Zum kleinsten Teil mag Rücksichtslosigkeit im Spiel sein, meistens liegen aber nur reine Gedankenlosigkeit oder Unkenntnis über die Rechtslage vor. Eigentlich sollten diese Probleme unter guten Nachbarn gar kein Thema sein – im Gespräch und bei beiderseitigem guten Willen kann meist eine Lösung gefunden werden, die den Bedürfnissen beider Parteien gerecht wird.

Zur Information an dieser Stelle die Rechtslage:

A Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002

Wir, die Eigenheimbesitzer sind hauptsächlich mit folgenden Geräten involviert:

A
Rasenmäher
Rasentrimmer / Rasenkantenschneider

B
tragbare Motorkettensäge
Bohrgerät
Heckenschere
Vertikutierer
Schredder
Schneefräse, selbstfahrend
Hochdruckwasserstrahlmaschine

Für den Gebrauch dieser Geräte gilt in Wohngebieten:

1 An Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20:00 und 07:00 Uhr dürfen diese Geräte nicht betrieben werden

2 Laubbläser/ -sammler dürfen an Werktagen zwischen 07:00 und 9:00Uhr, zwischen 13:00 bis
15:00 Uhr sowie zwischen 17:00 und 20:00 Uhr nicht betrieben werden.
(Ausnahmeregelungen für besonders geräuscharme Geräteausführungen)

3 „Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- .................. bleiben unberührt.“

Wie die meisten Kommunen hat auch die Stadt Neustadt bei Coburg von dieser Regelung mit einer „Lärmbekämpfungsverordnung“ Gebrauch gemacht.

Kommentar:
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 gilt für Geräte und Maschinen. Darin sind unter anderem die maximal zulässigen Schalleistungspegel der betroffenen Geräte festgelegt. Sie sind in der Regel deutlich niedriger als die der vorher hergestellten Maschinen. D.h., die meisten der bei uns in Gebrauch befindlichen Geräte (Rasenmäher, Motorsägen usw.) sind deutlich lauter sind als die neuen Ausführungen. Sie würden keine Neuzulassung (CE-Zeichen) mehr bekommen

Beispiel:
Wer z.B. eine Motorkettensäge betreibt, die vor dem 29. August 2002 hergestellt wurde, malträtiert demnach die Nerven seiner Nachbarn deutlich mehr als mit einer neuen Maschine.


B Verordnung über die Bekämpfung des Lärms in der Stadt Neustadt bei Coburg (Lärmbekämpfungsverordnung) vom 19.03.2002

Unter anderem sind darin Allgemeine Ruhezeiten festgelegt.
So dürfen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten nur an Werktagen (Mo bis Sa) in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 19 Uhr ausgeführt werden.

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind üblicherweise anfallende Arbeiten zur Besorgung des Hauswesens, die insbesondere im Haus, Hof oder im Garten ausgeführt werden und geeignet sind, die Ruhe der Nachbarschaft zu stören. Hierunter fallen vor allem das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten, Kleidungstücken und sonstigen Gegenständen sowie das Hämmern, Sägen und Hacken von Holz und die Benutzung motorbetriebener Gartengeräte, insbesondere Rasenmäher.

Musikinstrumente, Tonübertragungsgeräte und Tonwiedergabegeräte dürfen in Räumen und im Freien nur so benutzt werden, dass die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gestört wird.

Kommentar:
In der vorliegenden Lärmbekämpfungsverordnung wird ausnahmslos davon ausgegangen, dass die oben angeführten Tätigkeiten immer ruhestörend sind – auch während des Zeitabschnittes, in dem ihr Betrieb gestattet ist. In den Verbotszeiten ist ihr Betrieb jedoch generell unzumutbar und daher verboten. In den übrigen Zeiten sind diese Lärmbelästigungen generell nicht verboten. Eine Unzumutbarkeit kann jedoch im Einzelfall von einem Gericht festgestellt werden. Dazu muss der Belästigte den Klageweg beschreiten.


Was gilt nun konkret für uns in Neustadt?
Allgemeine Ruhezeiten: Lärmbekämpfungsverordnung der Stadt Neustadt bei Coburg
Ruhestörende Tätigkeiten: Lärmbekämpfungsverordnung der Stadt Neustadt bei Coburg und
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. Aug. 2002
Betroffene Geräte und Maschinen:Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. Aug. 2002


C Sonstiges

Gartenparty:
Es gibt keine gesetzliche Regelung, d.h., um 22:00 Uhr muss Schluss sein. Einer Ausnahme müssen jeweils die Nachbarn zustimmen.

Hans Heublein

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