Nachtrag zu Feststoffheizungen

07. Februar 2010

Novelle der Bundesimmissionsschutzverordnung 1.BlmSchV

Auf dieses Thema haben wir bereits in den Beilagen des vorigen Jahres hingewiesen.

Nochmals zur Erinnerung: Es geht allein um den Umweltschutz bzw. die Umwelt-verschmutzung. Klimawandel und Gesundheitsgefährdung sind die Stichworte. Die Energieeinsparung ist allenfalls nur indirekt davon berührt. Konkret geht es um die Vermeidung oder die Reduzierung des Ausstoßes (Emission) von schädlichen Gasen und Partikeln bei Verbrennungsprozessen sowie um die Vermeidung von Geruchsbelästigungen der Umwelt. Betroffen sind Feststoffheizungen. Die technischen Werte wurden seinerzeit zwischen dem Bundesumweltminister und den Fachverbänden (z.B. Kaminkehrer und Installateure) und der Industrie abgestimmt. D.h., die Fachverbände sind nicht nur voll informiert, sondern sie haben auch die einzelnen technischen Werte mit erarbeitet, oder diese vorgeschlagen und diesen jedenfalls zugestimmt



Auf Anfrage erhielten wir von Herrn Dr. Michelbach, MdB, u.a. die Auskunft, dass der damalige Vertragsentwurf am 3. Juli 2009 ohne Änderungen vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Ohne, dass die Öffentlichkeit davon Notiz genommen hat.

Die Notifizierung bei der EU-Kommission ist bereits eingeleitet. Danach erfolgt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und dann ist die Novelle uneingeschränkt gültiges Gesetz. Dieses hat Auswirkungen auf ca. 14 Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen und ca. 1 Million Heizkesselanlagen.



Was bedeutet das nun für Besitzer von Häusern und Wohnungen mit Feststoffheizungen?



a) Bestehende Feuerungen - Altanlagen

Da es - abhängig vom jeweiligen Erstellungsdatum der Heizungsanlage und deren Emissionswerte - unterschiedliche Übergangsfristen und Grenzwerte gibt, ist es ratsam sich vom Kaminkehrer oder vom Heizungsinstallateur eine genaue und konkrete Auskunft über seine eigene Heizung geben zu lassen: Wie weit entspricht sie den neuen gesetzlichen Auflagen? Wann muss eventuell nachgerüstet werden? Wann muss sie eventuell ersetzt werden? Welche Kosten kommen dann auf sie zu, oder sind gar bauliche Änderungen am Kamin notwendig.





Lassen sie sich nicht mit allgemeinen Ausflüchten oder Vertröstungen abspeisen. Das Gesetz ist verabschiedet und der Inhalt den Fachverbänden bestens bekannt, siehe oben. Das Gesetz wird genauso umgesetzt werden wie beispielsweise die entsprechenden für Öl- und Gasheizungen sowie für die Katalysatoren der Autos.



b) Neuanlagen

Es gilt grundsätzlich das gleiche wie für die Besitzer von Altanlagen. Fragen sie die Anbieter

wie weit deren Öfen und Heizungsanlagen den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, ob die Anlagen eventuell unter die Übergangsfristen fallen und deshalb später nachgerüstet werden müssen usw. Und lassen sie sich nicht mit Ausflüchten abspeisen. Naturgemäß sind die Hersteller bestrebt erst mal ihre „alten“ Lagerbestände an den Kunden zu bringen. Zumal sich später für sie ein durchaus lukratives Nachrüstgeschäft entwickeln kann. Wer ganz sicher gehen möchte (um später vor unangenehmen Überraschungen geschützt zu sein) sollte sich die Auskunft schriftlich geben lassen.

Hans Heublein
SG-Haarbrücken/Thann

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