Satzung

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LANDESVERBANDSSATZUNGin der vom Landesverbandstag 2022
am 18.06.2022 beschlossenen Fassung,
eingetragen beim Amtsgericht Hannover, Vereinsregister Nr. 3011
A. SATZUNG DES LANDESVERBANDES

§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Verband Wohneigentum Niedersachsen
e.V.". Er wird nachstehend "Landesverband" genannt.
(2) Der Landesverband ist Mitglied im Verband Wohnei-
gentum e.V..
(3) Der Landesverband hat seinen Sitz in Hannover. Er ist im Vereinsregister
eingetragen.

§ 2 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-
zige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemein-
heit auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes für selbstnutzende Wohn-
eigentümer selbstlos zu fördern, so wie es in § 3 der Satzung ausgeführt
ist.
(2) Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmä-
ßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu-
wendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesver-
bandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigun-
gen begünstigt werden.

§ 3 - Zweck und Verwirklichung
(1) Der Landesverband dient dem Zweck, Verbraucherinteressen von selbst-
nutzenden Wohneigentümern, privaten Bauherren und an Wohnimmo-
bilien interessierten Käufern wahrzunehmen. Er fördert den Verbrau-
cherschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des selbstgenutzten
Wohneigentums in ideeller Weise und setzt sich gegenüber Gesetzge-
ber, Behörden und Wirtschaft für die Verbraucherrechte und -interessen
ein. Durch Stärkung des Verbrauchers sollen insbesondere die Familien
bei der Schaffung eines familiengerechten und ökologisch wie ökono-
misch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann unterstützt werden.
Der Verband informiert und berät in seiner Verbraucherschutzfunktion
unabhängig und marktneutral. Des Weiteren fördert der Landesverband
den Schutz der Familie, der Umwelt und die Jugendhilfe.
(2) Der Landesverband fördert diesen Zweck auch für seine Gliederungen
(s. §7). Er verfolgt diesen Zweck ideell insbesondere durch
a) Information der Öffentlichkeit, unter anderem bezüglich rechtlicher,
wirtschaftlicher, wohnungs- und verbraucherpolitischer sowie bau-
technischer und gartenpflegerischer Themen;
b) Förderung seiner Gliederungen in ihrer Tätigkeit zugunsten der
Verbraucher bezüglich des Erwerbs und Erhalts von Wohneigentum;
c) Erarbeiten siedlungs- und wohnungspolitischer Grundsätze, die der
Schaffung einer menschengerechten Umwelt, der Stärkung nach-
barschaftlicher Verbundenheit, der Förderung von Gemeinschaft
und Gemeinsinn in Gebieten mit selbstgenutztem Wohneigentum
dienen und ökologische sowie ökonomische Nachhaltigkeit des
selbstgenutzten Wohneigentums anstreben;
d) Vertretung seiner siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzung
gegenüber Behörden, Verwaltungen und Organisationen sowie den
Medien;
e) Unterstützung und Beratung seiner Gliederungen und deren Mit-
glieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeind-
lichen und kulturellen Bereich.
(3) Zu den Aufgaben des Landesverbandes zählt im Einzelnen,
a) auf den Gebieten des Verbandsgegenstandes Wettbewerbe und For-
schungsaufträge durchzuführen;
b) in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums seine
Gliederungen und deren
Mitglieder durch eigene periodische und sonstige Publikationen zu
informieren und fachlich zu beraten;
c) auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als naturverbundenen
Erholungsraum für die Familie und auf die Erhaltung der Artenviel-
falt von Flora und Fauna hinzuwirken;
d) für die Umsetzung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwen-
dung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau
und der Instandhaltung von Gebäuden und der Gartennutzung ein-
zutreten;
e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;
f) auf die Beteiligung und aktive Mitarbeit der Jugend in den Gliede-
rungen hinzuwirken und Jugendreisen durchzuführen;
g) Unterstützung und Beratung seiner Gliederungen und deren Mit-
glieder in Fragen des Umweltschutzes mit den Schwerpunkten Kli-
maschutz, Ressourcenschonung und Vermeidung von Flächenver-
brauch.
(4) Daneben verwirklicht der Landesverband den Satzungszweck unmittel-
bar selbst, indem er Schulungen und Beratungen für jedermann auf den
vorbezeichneten Gebieten durchführt.
(5) Die Verbraucherberatung der Mitglieder erfolgt auf deren Antrag.
(6) Der Landesverband ist demokratisch verfasst; er ist parteipolitisch und
konfessionell unabhängig. Er ist aufgeschlossen für die Zusammenar-
beit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.

§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Landesverbandes kann jeder Inhaber und am Erwerb von
selbstgenutzten Wohneigentum Interessierte werden sowie jede Person,
die die Ziele und Aufgaben des Landesverbandes durch ihre Mitglied-
schaft unterstützen will.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den geschäftsfüh-
renden Vorstand des Landesverbandes. Gegen die Ablehnung ist die
Beschwerde an den Vorstand des Landesverbandes zulässig, dessen Ent-
scheidung endgültig ist.
(3) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jedes Mitglied hat
eine Stimme; eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts ist zu-
lässig. Die Übertragung bedarf der Schriftform.
(4) An der Willensbildung nehmen die Mitglieder sowie die Vertreter eines
übertragenen Stimmrechts teil. Es darf nicht mehr als eine übertragene
Stimme vertreten werden.
(5) Mitglieder können auf Antrag Altmitglieder des Landesverbandes wer-
den. Die von ihnen prämienbegünstigt abgeschlossenen Versicherungs-
verträge bleiben bestehen. Weitere Rechte und Leistungen des Landes-
verbandes stehen ihnen nicht zu.
(6) Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Streichung, Ausschluss oder
Tod.
(2) Die Kündigung kann nur durch schriftliche dem Landesverband gegen-
über abzugebende Erklärung mit vierteljähriger Kündigungsfrist (30.9.)
zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) erfolgen, jedoch frühestens
zum Ende des auf das Jahr des Eintritts folgenden Jahres.
(3) Die Streichung kann durch den geschäftsführenden Vorstand des Lan-
desverbandes auf Antrag der Gemeinschaft, der Kreisgruppe oder des
geschäftsführenden Vorstandes selbst zum Jahresende beschlossen
werden, wenn ein Mitglied mit dem Beitrag mehr als drei Monate im
Rückstand ist und mindestens eine schriftliche Zahlungsaufforderung
ergangen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Pflicht
zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des Kalenderjahres
bleibt bestehen. Wird das Wohneigentum nach dem 30.09. eines Jahres
veräußert, so kann die Mitgliedschaft zum 31.12. des Jahres schriftlich
gekündigt werden. Die Veräußerung ist durch einen notariellen Kauf-
vertrag nachzuweisen.
(4) Die Kündigung in besonderen Härtefällen kann durch den geschäftsfüh-
renden Vorstand des Landesverbandes auf Antrag des Mitgliedes zum
Jahresende geprüft und beschlossen werden.
(5) Der Ausschluss soll erfolgen:
a) wenn das Mitglied schuldhaft seine Pflichten verletzt, die ihm auf-
grund der Satzung oder satzungsmäßiger Beschlüsse des Landesver-
bandes oder einer seiner Gliederungen obliegen;
b) wenn das Mitglied durch sein sonstiges Verhalten das Ansehen oder
die Interessen des Landesverbandes, einer seiner Gliederungen
oder des Verband Wohneigentum e.V. schädigt.
(6) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der betref-
fenden Gemeinschaft oder Kreisgruppe der geschäftsführende Vorstand
des Landesverbandes. Der geschäftsführende Vorstand des Landesver-
bandes kann auch selbst das Ausschlussverfahren einleiten. Das Mit-
glied ist vor dem Ausschluss zu hören. Der Ausschluss ist ihm schriftlich
mit Begründung bekanntzugeben.
(7) Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb eines Monats das Recht der Be-
schwerde beim Vorstand des Landesverbandes zu; dessen Entscheidung
ist endgültig.
(8) Während des Ausschlussverfahrens ruhen etwaige Funktionen des Mit-
gliedes.
(9) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft durch Tod kann sie von einem Erben
fortgesetzt werden; bei Erbengemeinschaften ist ein Erbe zu benennen.
Eines Antrages nach § 4 Abs. 2 bedarf es nicht, wenn der Erbe der Ehe-
bzw. Lebenspartner ist.

§ 6 - Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um die Ziele und Zwecke des Landesverbandes ver-
dient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehren-
mitgliedern ernannt werden.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft löst keine Ansprüche gegen den Landesver-
band aus.

§ 7 - Gliederungen
(1) Gliederungen des Landesverbandes sind
a) die Kreisgruppen (Abschnitt B),
sie führen den Namen "Verband Wohneigentum Niedersachsen
e.V." mit dem Untertitel ihres Namens und bestimmen mit einfacher
Mehrheit der Kreisgruppenversammlung ihren Namen und Sitz.
Mitglieder sind die in den Gemeinschaften der Kreisgruppen beim
Landesverband gemeldeten Mitglieder.
b) die Gemeinschaften (Abschnitt C),
sie führen den Namen "Verband Wohneigentum Niedersachsen
e.V." mit dem Untertitel ihres Namens. Diesen bestimmen sie mit
einfacher Mehrheit ihrer Mitgliederversammlung.
Mitglieder der Gemeinschaften sind die für die Gemeinschaften
beim Landesverband gemeldeten Mitglieder.
c) Einzelmitglieder sind Mitglieder, die in keiner Gemeinschaft des Lan-
desverbandes geführt werden.
(2) Sie sind, ausgenommen c), unselbstständige Gliederungen des Landes-
verbandes, soweit sie kein eingetragener Verein sind. Sofern sie als e.V.
eingetragen sind, sind sie selbstständige Gliederungen des Landesver-
bandes. Sie können diesen nicht rechtsgeschäftlich verpflichten. Die Ge-
meinnützigkeit ist jährlich nachzuweisen.
(3) Unselbstständige Untergliederungen müssen die Rechtsform eines nicht
eingetragenen Vereins haben. Bisherige selbstständige Gliederungen in
der Rechtsform eines eingetragenen Vereins genießen Bestandsschutz.

§ 8 - Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind
a) der Landesverbandstag,
b) der Vorstand.

§ 9 - Landesverbandstag
(1) Der Landesverbandstag ist die Mitgliederversammlung im Sinne von § 2
BGB. Er setzt sich zusammen aus
• dem Vorstand des Landesverbandes,
• den Vertretern der Kreisgruppen und
• den Wahlpersonen der Einzelmitglieder.
Jede Kreisgruppe entsendet ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden,
im Falle der Verhinderung einen Vertreter. Kreisgruppen mit mehr als
1000 Mitgliedern entsenden je angefangene weitere 1000 Mitglieder
einen weiteren Vertreter.. Die Einzelmitglieder entsenden ihre Wahlper-
sonen. Je angefangene 1000 Einzelmitglieder kann eine Wahlperson
entsendet werden. Diese ist von den Einzelmitgliedern zu wählen. Für
jede weitere angefangene 1000 Einzelmitglieder ist eine weitere Wahl-
person entsendet werden. Der gewählte Delegierte führt den Nachweis
seiner Wahl
(2) Hinsichtlich der Stimmberechtigung gilt folgendes:
a) Stimmberechtigt sind nur die Delegierten.
b) Jeder Delegierte hat je angefangene 500 Mitglieder ein Stimm-
recht; dabei hat jeder Delegierte höchstens zwei Stimmrechte. Diese
Stimmrechte dürfen nur einheitlich ausgeübt werden.
(3) Der Landesverbandstag findet alle drei Jahre statt. Der geschäftsfüh-
rende Vorstand ist zur Einberufung eines außerordentlichen Landesver-
bandstages verpflichtet, wenn
a) der Vorstand dies beschließt, oder
b) ein Fünftel der Kreisgruppen des Landesverbandes dies durch Be-
schlüsse von Kreisgruppenversammlungen verlangen, oder
c) ein Fünftel der Einzelmitglieder das verlangen.
(4) Die Einberufung erfolgt vom geschäftsführenden Vorstand mit einer
Frist von mindestens sechs Wochen durch schriftliche Einladung an die
Kreisgruppen und die Wahlpersonen. Mit der Einladung muss die Tages-
ordnung und die Geschäftsordnung des Landesverbandstages bekannt-
gegeben werden. Über den Verlauf des Landesverbandstages ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem die Versammlung schließenden
Versammlungsleiter, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer
und zwei vom Landesverbandstag gewählten Vertretern zu unterzeich-
nen ist.
(5) Der Landesverbandstag fasst Beschlüsse insbesondere über:
a) den Geschäftsbericht;
b) den Jahresabschluss, die Verwendung des Überschusses und De-
ckung eines Verlustes;
c) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
d) die Genehmigung der jährlichen Haushaltspläne;
e) Festsetzung und Aufteilung der Mitgliedsbeiträge und von Umlagen
in der Beitragsordnung;
f) die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes und Vorstandes; bei Abberufung muss anschließend eine
Ersatzwahl vorgenommen werden;
g) die Wahl von drei Kassenprüfern, von denen alle drei Jahre zwei
ausscheiden sollen; Wiederwahl ist zulässig;
h) die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des ge-
schäftsführenden Vorstandes und Vorstandes;
i) die Auflösung des Landesverbandes.
j) Eine Aufwandspauschale für den Vorstand
(6) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit
einfacher Mehrheit gefasst. Sie können nur über Gegenstände der Ta-
gesordnung gefasst werden. Wird bei Wahlen eine einfache Mehrheit
nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem ist ge-
wählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Der Landesverbandstag findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung
statt. Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss
abweichen. In diesem Fall kann der Landesverbandstag als Online-Ver-
anstaltung stattfinden ("virtuelle Mitgliederversammlung"). Hierbei ha-
ben Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teil-
nehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege
auszuüben. Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte Registrierung er-
forderlich. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstal-
tung kann der Vorstand begründet beschließen. Die Registrierungsfrist
legt der Vorstand anlassbezogen fest. Daneben (also zusätzlich oder
auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und / oder einer Online-Ver-
anstaltung) kann durch den Vorstand eine Abstimmung zu allen oder
einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-mail, Fax oder
in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür gelten die Bestimmungen zur
Einberufung sinngemäß
(8) Anträge müssen von einer Kreisgruppenversammlung oder vom Vor-
stand des Landesverbandes beschlossen sein. Anträge für Einzelmitglie-
der können nur von den Wahlpersonen gestellt werden. Sie sind spätes-
tens acht Wochen vor dem Landesverbandstag bei der Geschäftsstelle
vorzulegen.

§ 10 Wahl der Wahlpersonen für Einzelmitglieder
Zur Wahl von Wahlpersonen zur Vertretung der Einzelmitglieder auf dem
Landesverbandstag werden die Einzelmitglieder zunächst sechs Monate
vor dem Landesverbandstag aufgefordert Wahlpersonen als Kandidaten
innerhalb von zwei Wochen zu benennen. Sollten keine Wahlpersonen
innerhalb dieser Frist seitens der Einzelmitglieder vorgeschlagen wer-
den, kann der Vorstand des Landesverbandes Wahlpersonen innerhalb
von zwei Wochen vorschlagen. Die Einzelmitglieder werden dann zur
schriftlichen Wahl der Wahlpersonen innerhalb einer Frist von 14 Ta-
gen nach schriftlicher Bekanntgabe der Kandidaten aufgefordert. Als
Wahlperson ist der Kandidat gewählt, der die meisten gültigen Stimmen
bekommen hat. Sollten mehrere Wahlpersonen als Vertreter zum Lan-
desverbandstag entsandt werden, so entscheidet die Reihenfolge der
Stimmenanzahl der einzelnen Kandidaten. Sollte keine wirksame Wahl
durchgeführt werden können, kann der Vorstand die Wahlpersonen aus
den vorgeschlagenen Kandidaten bestimmen.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der oder die Vorsitzende,
b) die stellvertretenden Vorsitzenden
c) und weitere Mitgliedern, für die vom Landesverbandstag Stellver-
treter bzw. Stellvertreterinnen zu wählen ist. Das Nähere regelt die
Wahlordnung.
(2) Die unter a) und b) genannten Vorstandsmitglieder gehören zu dem ge-
schäftsführenden Vorstand und sind vertretungsberechtigt im Sinne von
§ 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
vertreten den Landesverband gemeinsam.
(3) Einzelheiten über die Wahl des Vorstandes regelt eine Wahlordnung.
Diese stellt sicher, dass die Interessen der Mitglieder aus den Regionen
gewahrt werden. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre und endet, wenn die
Neuwahl vorgenommen worden ist.
(4) Einberufen wird der Vorstand durch schriftliche Einladung von der oder
dem Vorsitzenden mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen, und zwar je nach Bedarf, je-
doch mindestens in jedem Kalendervierteljahr. Darüber hinaus ist er
einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Mit der Ein-
ladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn aus dem geschäftsführenden Vor-
stand und den weiteren Mitgliedern jeweils die Mehrheit anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Mitglieder des Vor-
standes dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, soweit ihre
eigenen Angelegenheiten betroffen werden. Vorstandsbeschlüsse kön-
nen auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege sowie fernmünd-
lich (zum Beispiel im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz) gefasst
werden, wenn die Beschlussfassungsgegenstände allen Vorstandsmit-
gliedern vorher mit einer Frist von 2 Wochen per E-mail oder auf ande-
rem elektronischem Weg zugänglich gemacht wurden und die einfache
Mehrheit der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt
hat.
(6) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der
oder dem die Sitzung Schließenden und von der Geschäftsführerin oder
dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
(7) Der Vorstand fasst insbesondere Beschlüsse über:
a) Vorlage der Jahresabschlüsse und der
b) Haushaltspläne an den Landesverbandstag; die jeweils für die Jahre
ohne Landesverbandstag zu erstellenden Jahresabschlüsse (Kassen-
berichte) ist den Delegierten in diesem Jahr zur Kenntnis zuzustel-
len;
c) Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers;
d) Festsetzung der Tagesordnung und der Geschäftsordnung des Lan-
desverbandstages;
e) Festsetzung der Kostenerstattung für die Mitglieder des geschäfts-
führenden Vorstandes;
f) Erlass der Geschäftsanweisung und Richtlinien an die Geschäftsfüh-
rung;
g) Bestellung von Ausschüssen zur Beratung besonderer Aufgaben;
h) Bestellung der Vertreter zur Mitgliederversammlung des Verbandes
Wohneigentum e.V. (§ 1 Abs.2);
i) Aufstellung von Richtlinien für die Verleihung von Auszeichnungen;
j) Beschlussfassung in Angelegenheiten des Landesverbandstages
gemäß § 9 Abs. 5a (Geschäftsbericht), b (Jahresabschluss), c (Ent-
lastung) und d (Haushaltsplan) in Jahren ohne ordentlichen Lan-
desverbandstag; dabei sind die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes nicht stimmberechtigt. Die Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 5
a und b sind dem nachfolgenden Landesverbandstag zur Kenntnis
zu geben, die Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 5 c und d bedürfen der
Bestätigung durch den nachfolgenden Landesverbandstag;
k) sowie über die in § 3 der Satzung aufgeführten Aufgaben und Zwe-
cke.
l) Vorschläge für Wahlpersonen, wenn diese nicht durch die Einzelmit-
glieder benannt werden.
m) Wahlpersonen, wenn keine wirksame Wahl im Sinne von §37 durch-
geführt wurde.
(8) Die Tätigkeit der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ist ehrenamt-
lich. Ihre Auslagen werden in angemessener Höhe erstattet.

§ 12 - Geschäftsführung
(1) Zur Durchführung der laufenden Arbeiten bedient sich der geschäfts-
führende Vorstand des Landesverbandes einer Geschäftsführerin oder
eines Geschäftsführers. Sie oder er leitet die Geschäfte des Landesver-
bandes nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und den Richtlinien des
geschäftsführenden Vorstandes und ist diesem gegenüber für die sorg-
fältige Geschäftsführung verantwortlich. Sie oder er leitet die Geschäfts-
stelle und nimmt an den Sitzungen aller Organe des Landesverbandes
mit beratender Stimme teil.
(2) Angestellte des Landesverbandes können nicht in seine Organe (§ 8)
gewählt werden.

§ 13 - Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Vertreter durch Beschluss eines Landesverbandstages
erfolgen, zu dem unter Angabe der Änderungsanträge eingeladen sein
muss.
(2) Diese Änderungsanträge müssen spätestens acht Wochen vor dem Lan-
desverbandstag in der Geschäftsstelle vorliegen. Eingehende Anträge
sind mit der Einberufung nach § 9 Abs.4 den Kreisgruppen zuzuleiten.
(3) Die Bekanntgabe von Satzungsänderungen an die Mitglieder erfolgt
zeitnah durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift "Familienheim
und Garten".

§ 14 - Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben mindestens zweimal jährlich eine Rechnungsprüfung
vorzunehmen, den Jahresabschluss zu prüfen, einen Bericht dem Vorstand
schriftlich vorzulegen und auf dem Landesverbandstag zu berichten.
§ 15 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 - Auflösung
Der Landesverband kann nur durch Beschluss des Landesverbandstages mit
Dreiviertel-Mehrheit aller anwesenden Vertreter nach § 9 Abs. 1 aufgelöst
werden.

§ 17 - Vermögensanfall
Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein Vermögen an den Verband Wohneigentum e.V., der es aus-
schließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

B. SATZUNG FÜR DIE KREISGRUPPE
§ 18 - Name und Sitz
(1) Die Kreisgruppe führt den Namen "Verband Wohneigentum Nieder-
sachsen e.V." mit dem Untertitel ihres Namens. Den Namen und den
Sitz der Kreisgruppe bestimmt sie mit einfacher Mehrheit in ihrer Kreis-
gruppenversammlung. Die Kreisgruppe ist eine unselbstständige Glie-
derung des Landesverbandes, soweit sie kein eingetragener Verein ist.
Sofern sie als e.V. eingetragen ist, ist sie eine selbstständige Gliederung
des Landesverbandes. Die Gemeinnützigkeit ist jährlich nachzuweisen.
Die Kreisgruppe erstreckt sich weiterhin auf ihr bisheriges, bei Inkraft-
treten dieser Satzung vorhandenes Gebiet, das abweichend von gel-
tenden kommunalen politischen Einteilungen sein kann. Spätere Än-
derungen können nach Anhörung der beteiligten Kreisgruppen und
Gemeinschaften mit Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes
getroffen werden.
(2) Kreisgruppen, die als Verein im Vereinsregister des zuständigen Amts-
gerichtes eintragen sind und ihre Satzung ändern wollen, dürfen sich
nur eine Satzung geben, die dieser Satzung entspricht und die die Be-
stimmungen für die Gemeinnützigkeit enthält. Die Satzung ist vor der
Eintragung und bei Änderungen dem Landesverband zur Genehmigung
vorzulegen.
(3) Mitglieder, die vom Landesverband keiner anderen Gemeinschaft zuge-
schieden werden können, sind Mitglieder der Gemeinschaft der Kreis-
gruppe. Sollte keine Gemeinschaft für diese Mitglieder in der Kreisgrup-
pe vorhanden sein, ordnet der Landesverband diese Mitglieder einer
Gemeinschaft von anderen Kreisgruppen zu oder stuft sie als Einzelmit-
glied ein.
§ 19 - Mitglieder
Mitglieder der Kreisgruppe sind die für sie beim Landesverband gemeldeten
Mitglieder.
Die Kreisgruppe erhält ihre finanzielle Zuwendung von dem Landesverband.
Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 20 - Organe
Organe der Kreisgruppe sind die Kreisgruppenversammlung und der Vor-
stand.

§ 21 - Kreisgruppenversammlung
(1) Die Kreisgruppenversammlung setzt sich aus dem Vorstand der Kreis-
gruppe und den Vertretern der Gemeinschaften zusammen. Stimmbe-
rechtigt sind nur die Vertreter der Gemeinschaften. Jede Gemeinschaft
entsendet ihre/n Vorsitzende/n oder ihre/n Vorsitzende/n; im Falle der
Verhinderung einen Vertreter. Gemeinschaften mit mehr als 50 Mitglie-
dern entsenden je angefangene weitere 50 Mitglieder einen weiteren
Vertreter.
(2) Die Kreisgruppenversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Jeder Delegierter hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes
ist nicht möglich. Die Versammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand
und mindestens zwei Kassenprüfer. Bei jeder Wahl soll ein Kassenprüfer
ausscheiden; Wiederwahl ist zulässig. Sie wählt die nach § 9 Abs. 1 er-
forderlichen Vertreter zum Landesverbandstag sowie deren Stellvertre-
ter.
(3) Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Über den
Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter zu unter-
schreiben ist.
(4) Eine Kreisgruppenversammlung ist innerhalb eines Monats einzube-
rufen, wenn ein Fünftel der Vertreter der Gemeinschaften (Abs.1) dies
durch schriftliche Erklärung verlangt.
(5) Der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes kann eine Kreis-
gruppenversammlung einberufen, wenn sie nach Abs. 2 nicht zustande
kommt. Bis zu einer solchen Versammlung kann er, soweit erforderlich,
vorläufig Vorstandsmitglieder bestellen und bei Bedarf sonstige Hilfe
geben.
(6) Die Kreisgruppenversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveran-
staltung statt. Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Be-
schluss abweichen. In diesem Fall kann die Kreisgruppenversammlung
als Online-Veranstaltung stattfinden ("virtuelle Mitglieder-versamm-
lung"). Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung
in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektro-
nischem Wege auszuüben. Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte
Registrierung erforderlich. Auch eine Kombination aus Präsenz- und
Online-Veranstaltung kann der Vorstand begründet beschließen. Die
Registrierungsfrist legt der Vorstand anlassbezogen fest. Daneben (also
zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und / oder
einer Online-Veranstaltung) kann durch den Vorstand eine Abstimmung
zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-
mail, Fax oder in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür gelten die Be-
stimmungen zur Einberufung sinngemäß.
(7) In der Kreisgruppenversammlung können Beschlüsse nur über Gegen-
stände der Tagesordnung gefasst werden. Eine Aufwandspauschale für
den Vorstand der Kreisgruppe ist von der Kreisgruppenversammlung zu
beschließen.
(8) Die Kreisgruppe lädt zu jeder anberaumten Versammlung mit Angabe
der Tagesordnung gleichzeitig mit der Einladung der Gemeinschaften
den Landesverband ein. Der Vertreter des Landesverbandes hat ein Re-
derecht. Die Kreisgruppe übersendet dem Landesverband die Nieder-
schrift der Kreisgruppenversammlung.
(9) Die Mitgliederversammlung der Gemeinschaften und der Vorstand der
Kreisgruppe sind berechtigt, Anträge an die Kreisgruppenversammlung
zu stellen.

§ 22 - Vorstand
Der Vorstand soll mindestens aus drei Personen bestehen.
Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl vorgenommen ist. Vertretungs-
berechtigter Vorstand sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, die ge-
meinsam die Kreisgruppe vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden,
so vertritt es die Kreisgruppe gemeinsam mit einem Vertreter des Vorstandes
des Landesverbandes. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Ihre Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. Vorstandsbe-
schlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege sowie fern-
mündlich (zum Beispiel im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz) gefasst
werden, wenn die Beschlussfassungsgegenstände allen Vorstandsmitgliedern
vorher per E-mail zugänglich gemacht wurden und die einfache Mehrheit der
Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hat.

§ 23 - Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Rechnungsprüfung
der Kasse vorzunehmen, den Jahresabschluss zu prüfen, dem Vorstand schrift-
lich vorzulegen und in der Kreisgruppenversammlung zu berichten. Die Rech-
nungsprüfung erfasst die Ordnungsgemäßheit der Belege und Buchungen.

§ 24 - Sonstige Satzungsbestimmungen
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfa-
cher Mehrheit gefasst. Wird bei Wahlen eine einfache Mehrheit nicht erreicht,
ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem ist gewählt, wer die meis-
ten Stimmen auf sich vereinigt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss (Kassenbericht)
ist dem Landesverband bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres vorzu-
legen.
Die Kreisgruppe kann Aufgaben einzelner Gemeinschaften übernehmen, so-
weit sie von den Gemeinschaften aus tatsächlichen Gründen nicht selbst er-
füllen können.

§ 25 - Auflösung
Die Kreisgruppe kann entweder durch Beschluss mit Dreiviertel-Mehrheit aller
anwesenden Delegierten aufgelöst werden, wenn zu diesem Zweck eingela-
den wurde, oder wenn vom Vorstand des Landesverbandes festgestellt wird,
dass der Stadt- oder Landkreis nicht mehr existiert und in ihrem Gebiet (§17
Abs.1) auch keine Gemeinschaften mehr bestehen.

§ 26 - Vermögensfall
Bei Zusammenlegung der Kreisgruppen fällt das Vermögen der beitretenden
Kreisgruppe der aufnehmenden Kreisgruppe zu.
Bei Auflösung der Kreisgruppe oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwe-
cke fällt das Vermögen der Kreisgruppe an den Verband Wohneigentum Nie-
dersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige.

C. SATZUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTEN
§ 27 - Name und Sitz
(1) Die Gemeinschaft führt den Namen "Verband Wohneigentum Nieder-
sachsen e.V." mit dem Untertitel ihres Namens. Den Namen und den
Sitz der Gemeinschaft bestimmt sie mit einfacher Mehrheit in ihrer Mit-
gliederversammlung. Die Gemeinschaft ist eine unselbstständige Glie-
derung des Landesverbandes, soweit sie kein eingetragener Verein ist.
Sofern sie als e.V. eingetragen ist, ist sie eine selbstständige Gliederung
des Landesverbandes. Die Gemeinnützigkeit ist jährlich nachzuweisen.
(2) Gemeinschaften, die als Verein im Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichtes eintragen sind und ihre Satzung ändern wollen, dürfen
sich nur eine Satzung geben, die dieser Satzung entspricht und die die
Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit enthält. Die Satzung ist vor der
Eintragung und bei Änderungen dem Landesverband zur Genehmigung
vorzulegen

§ 28 - Beiträge und Umlagen
Die Gemeinschaften können neben den Beiträgen und Umlagen nach § 9
Abs.5 e) einen eigenen Beitrag, eine Umlage oder eine Sonderumlage in
einer Höhe von maximal dem fünffachen des Beitrages nach § 9 Abs.5 e) er-
heben. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

§ 29 - Mitgliedschaft
Mitglieder der Gemeinschaft sind die für sie beim Landesverband gemeldeten
Mitglieder.
Mit Zustimmung der Kreisgruppe kann eine abweichende Regelung getroffen
werden.
Mitglieder, die vom Landesverband keiner anderen Gemeinschaft zugeschie-
den werden können, gehören zur Gemeinschaft der Kreisgruppe oder werden
als Einzelmitglieder eingestuft.
Die Mitgliedsbeiträge sind nach der Beitragsordnung an die Gemeinschaft zu
entrichten.

§ 30 - Organe
(1) Organe der Gemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vor-
stand.
(2) Die Gemeinschaft kann Untergruppen bilden. Die Leiterinnen oder Lei-
ter dieser Gruppen werden von den Angehörigen der jeweiligen Gruppe
gewählt oder vom Vorstand der Gemeinschaft berufen.
Die Gruppenleiterin oder der Gruppenleiter berichten dem Vorstand
über die bisherige und vorgesehene Tätigkeit der Gruppe und erstatten
in der Mitgliederversammlung ihren Tätigkeitsbericht.

§ 31 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Je-
des Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nach
Maßgabe des § 4 Abs. 3 übertragen werden. Eine Anwesende oder ein
Anwesender darf nicht mehr als eine übertragene Stimme vertreten. Die
Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand, die Ver-
treter für die Kreisgruppenversammlung, wenn dies nach § 20 Abs. 1
erforderlich ist, und mindestens zwei Kassenprüfer. Bei jeder Wahl soll
ein Kassenprüfer ausscheiden; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Über den
Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter zu unter-
schreiben ist.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen,
wenn ein Fünftel der Mitglieder dies durch schriftliche Erklärung ver-
langt.
(4) Der Kreisgruppenvorstand kann eine Mitgliederversammlung einberu-
fen, wenn sie nach Absatz 2 oder 3 nicht zustande kommt. Bis zu einer
solchen Versammlung kann er, soweit erforderlich, eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden vorläufig bestellen und bei Bedarf sonstige Hil-
fen geben.
(5) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstal-
tung statt.
Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss abwei-
chen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung als Online-Veran-
staltung stattfinden ("virtuelle Mitgliederversammlung"). Hierbei haben
Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen,
die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben.
Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Auch
eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der Vor-
stand begründet beschließen. Die Registrierungsfrist legt der Vorstand
anlassbezogen fest.
Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung
und / oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den Vorstand eine
Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum
Beispiel per E-mail, Fax oder in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür
gelten die Bestimmungen zur Einberufung sinngemäß
(6) Antragsberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder
und der Vorstand. In der Mitgliederversammlung können Beschlüsse nur
über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Eine Aufwands-
pauschale für den Vorstand ist von der Mitgliederversammlung zu be-
schließen.
(7) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Beitrages und gegebe-
nenfalls der Umlagen und Sonderumlagen der Gemeinschaft fest. Bei-
träge, Umlagen und Sonderumlagen sind dem Landesverband mitzu-
teilen.
(8) Die Gemeinschaft teilt jede anberaumte Versammlung unter Angabe
der Tagesordnung gleichzeitig mit der Einladung der Mitglieder der
Kreisgruppe mit und lädt damit einen Vertreter der Kreisgruppe ein. Der
Vertreter der Kreisgruppe hat ein Rederecht. Die Gemeinschaft über-
sendet der Kreisgruppe und dem Landesverband die Niederschrift der
Mitgliederversammlung.

§ 32 - Vorstand
Der Vorstand soll mindestens aus drei Personen bestehen.
Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt es die Gemeinschaft zu-
sammen mit einem Mitglied des Kreisgruppenvorstandes. Sind mehrere
Vorstandsmitglieder vorhanden, so vertreten jeweils zwei gemeinsam. Die
Wahlzeit endet, wenn eine Neuwahl vorgenommen ist. Die Tätigkeit der Vor-
standsmitglieder ist ehrenamtlich. Ihre Auslagen können in angemessener
Höhe erstattet werden. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem
oder elektronischem Wege sowie fernmündlich (zum Beispiel im Wege einer
Telefon- oder Videokonferenz) gefasst werden, wenn die Beschlussfassungs-
gegenstände allen Vorstandsmitgliedern vorher per E-mail zugänglich ge-
macht wurden und die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder an der Be-
schlussfassung mitgewirkt hat

§ 33 - Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Rechnungsprüfung
der Kasse vorzunehmen, den Jahresabschluss (Kassenbericht) zu prüfen, dem
Vorstand schriftlich vorzulegen und in der Mitgliederversammlung zu berich-
ten. Die Rechnungsprüfung erfasst die Ordnungsgemäßheit der Belege und
der Buchungen.

§ 34 - Sonstige Bestimmungen
Beschlüsse, werden soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit ein-
facher Mehrheit gefasst. Wird bei Wahlen eine einfache Mehrheit nicht er-
reicht, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem ist gewählt, wer die
meisten Stimmen auf sich vereint. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der
Jahresabschluss ist dem Landesverband bis zum Ende des 1. Quartals des
Folgejahres vorzulegen.

§ 35 – Auflösung
Die Gemeinschaft kann nur durch Beschluss mit Dreiviertel-Mehrheit der an-
wesenden Mitglieder aufgelöst werden, wenn zu diesem Zweck eingeladen
wurde.
Die Mitgliedschaft der Mitglieder im Landesverband bleibt durch die Auflö-
sung unberührt.

§ 36 – Vermögensanfall
(1) Bei Zusammenlegung von Gemeinschaften fällt das Vermögen der
beitretenden Gemeinschaft der aufnehmenden Gemeinschaft zu.
(2) Bei Auflösung der Gemeinschaft oder bei Wegfall der steuerbegüns-
tigten Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinschaft an den Verband
Wohneigentum Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließ-
lich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 37
(1) Diese Satzung ist vom Landesverbandstag am 18. Juni 2022 in Lüne-
burg beschlossen worden.
(2) Der anmeldende geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, mit Zustim-
mung des Vorstandes Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit sie
nicht wesentliche Punkte berühren und bei der Anhörung vom Register-
gericht oder von Behörden verlangt werden.

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