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Verband Wohneigentum: Dichtheitsprüfung Abwasser

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Dichtheitsprüfung Abwasser

Pressemitteilung Verband Wohneigentum

Dichtheitsprüfung vorläufig vom Tisch
Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. begrüßt das Absetzen der umstrittenen Regelung

Dortmund, 14. Dezember 2011

  • Der NRW-Umweltminister Johannes Remmel (Grüne) hat am gestrigen Dienstag den Gesetzesentwurf zur umstrittenen Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen zurückgezogen. Dies erfolgte noch ehe der Antrag der FDP in der heutigen Sitzung des Umweltausschusses erörtert wurde. Der Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. begrüßt diese Entscheidung. CDU, FDP und Linke hatten zuvor eine Aussetzung der Dichtheitsprüfung gefordert. Die Argumente der Verbraucherschutzverbände und der zahlreichen Bürgerinitiativen fanden damit Gehör.

Umweltminister Remmel kündigte gestern zugleich einen neuen Entwurf an: Anfang 2012 wird hierzu eine Anhörung ohne Vorgaben folgen. Es soll dann um Änderungen bei den Untersuchungsmethoden und den -fristen gehen. Nach den bisherigen gesetzlichen Vorgaben hätten Hauseigentümer ihre Abwasserleitungen bis Ende 2015 prüfen lassen müssen. FDP, CDU und Linke hatten die Aussetzung gefordert, da Verbände und die Bürgerinitiativen darauf hingewiesen haben, dass die Kostenlast für die Hauseigentümer immens und durch nichts gerechtfertigt ist.

„Der Verband Wohneigentum ruft die Kommunen, die bisher schon eigenes Satzungsrecht mit eigenen Fristen haben, dazu auf, dieses nun ebenfalls auszusetzen. Bürgerinnen und Bürgern sollten schnellstmöglich informiert werden, damit hier keine weiteren unnötigen Kosten entstehen“, erklärt Detlef Erm, Justiziar des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V.. Für Hauseigentümer, die aufgrund der bisher bestehenden Rechtslage bereits ihre Abwasserleitungen haben prüfen und eventuell sanieren lassen, wird es keinen Anspruch auf Schadenersatz geben. Sie haben allerdings die Gewissheit, dass ihre Abwasserleitungen dicht sind. Auch dies sollte bei der neuen Rechtsvorschrift berücksichtigt werden, damit die Hauseigentümer, die im Vertrauen auf die Rechtslage die Prüfung haben durchführen lassen, nicht benachteiligt sind.

Hier noch der Gesetzestext

VV BauO NRW: 45 Abwasseranlagen (§ 45)

(1) Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
(2) Kleinkläranlagen und Abwassergruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden.
(4) Im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten, ausgenommen Niederschlagswasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird, sind nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung ist von dem Eigentümer oder der Eigentümerin aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
(5) Bei bestehenden Abwasserleitungen muß die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 4 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. Wenn sich die Abwasserleitung auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet,
zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dient und vor dem 01. Januar 1990 errichtet wurde oder
zur Fortleitung häuslichen Abwassers dient und vor dem 01. Januar 1965 errichtet wurde,
endet die Frist am 31. Dezember 2005
(6) Die Gemeinde kann für ihr Gebiet oder für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 5 festlegen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Instandhaltung der örtlichen Kanalisation steht und der Gefahrenabwehr dient. Die Gemeinde kann ferner durch Satzung bestimmen, dass alle oder bestimmte Dichtheitsprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 nur durch von der Gemeinde zugelassene Sachkundige durchgeführt werden.
(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften der Selbstüberwachungspflichten unterliegen.

45.4 Zu Absatz 4
45.41
Nach § 45 Abs. 4 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten, also die Grundleitungen im Sinne der DIN 1986-1: 1988-06, nach der Errichtung oder einer Änderung von einer oder einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Die Dichtheit der Grundleitungen kann auf verschiedene Weise festgestellt werden. Die derzeit bestehenden Prüfmethoden und deren technische Durchführung sind in DIN 1986-30: 1995-01 dargestellt. Es ist der Bauherrin oder dem Bauherrn oder in deren Auftrag der oder dem Sachkundigen freigestellt, welche der Methoden angewendet wird. In der Bescheinigung A der Anlage zu Nr. 66 sind bei der Errichtung oder Änderung von Schmutzwasserleitungen Angaben über die Art der durchgeführten Dichtheitsprüfungen (mit Wasserdruck, mit Luftüberdruck, mittels Kanalfernsehanlage) zu machen und die Lage der Leitungen und eventueller Einbauten (z.B. Revisionsschächte, Einstiege) skizzenhaft darzustellen. Die Auswahl der Sachkundigen ist ebenfalls Sache der Bauherrin oder des Bauherrn; eine Beschränkung der Wahlmöglichkeit kann sich hierbei aber aus einer gemeindlichen Satzung aufgrund von § 45 Abs. 6 Satz 2 ergeben. Wegen des als Sachkundige oder Sachkundiger in Frage kommenden Personenkreises wird auf Nr. 61.33 verwiesen.
Die Prüfpflicht trifft die Bauherrin oder den Bauherrn. Sie entsteht mit der Errichtung oder Änderung der Grundleitungen. Bei einer Änderung (z.B. Erweiterung des Grundleitungsnetzes, Austausch von Rohren oder Dichtungen der Grundleitungen) erstreckt sich die Prüfpflicht nicht nur auf den Bereich der Änderung, sondern auch auf alle damit in Verbindung stehenden Grundleitungen. Die Pflicht erstreckt sich nicht auf die Prüfung der Dichtigkeit des Übernahmestutzens an die Einrichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW).
Die erfolgreiche Durchführung der Dichtheitsprüfung aus Anlass der Errichtung oder einer Änderung der Grundleitungen muss in der Unternehmer- oder Sachverständigenbescheinigung nach § 66 Satz 2 bestätigt sein (siehe auch Nr. 66).

45.4 Zu Absatz 4
45.42Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, die Dichtheitsprüfung der Grundleitungen in Abständen von jeweils höchstens 20 Jahren erneut von einer oder einem Sachkundigen durchführen zu lassen. Eine kürzere Frist ergibt sich dann, wenn in der Zwischenzeit eine Änderung an den Abwasserleitungen vorgenommen wird.
Von der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung ausgenommen sind

Grundleitungen, die ausschließlich Niederschlagswasser führen und
Grundleitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass aus den Grundleitungen austretendes Abwasser vom Schutzrohr aufgefangen und die Undichtheit für die Nutzer erkennbar wird.
Mit der Verlegung in Schutzrohren ist der Bauherrin oder dem Bauherrn die Möglichkeit eingeräumt, die Prüfpflicht der Grundleitungen durch bauliche Vorkehrungen bei der Errichtung oder einer Änderung zu vermeiden.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat im Zweifel gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, dass sie oder er die gesetzlich geforderte Prüfung hat vornehmen lassen.

45.5
Zu Absatz 5
Die Verpflichtung nach § 45 Abs. 5, Abwassergrundleitungen wiederkehrend auf Dichtheit prüfen zu lassen, besteht nach § 45 Abs. 5 auch für die Eigentümer von Grundleitungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfvorschriften (= 1. Januar 1996) bereits vorhanden waren.
Erfährt die Bauaufsichtsbehörde, dass eine Abwasserleitung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist auf Dichtheit überprüft wurde, so veranlasst sie die Eigentümerin oder den Eigentümer, die Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist durchführen zu lassen. Ist der öffentliche Kanal, dem das Abwasser zugeleitet werden soll, nach Auskunft der Gemeinde undicht, so ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Dichtheit geprüft sein muss, so festzusetzen, dass die Prüfung zeitgleich mit der von der Gemeinde geplanten Sanierung des öffentlichen Kanals vorgenommen werden kann. Mit der Ordnungsverfügung soll die Bauaufsichtsbehörde die Betroffenen darauf hinweisen, dass die Dichtheitsprüfung kostengünstiger durchgeführt werden kann, wenn sie mit den von der Gemeinde im öffentlichen Kanal durchzuführenden Maßnahmen koordiniert wird oder wenn Nachbarn gemeinsam ein Fachunternehmen beauftragen.
45.6
Zu Absatz 6
Die Festsetzung kürzerer Fristen für die Durchführung der Dichtheitsprüfungen dient der Gefahrenabwehr, wenn der Gemeinde - etwa aufgrund von ihr vorgenommener Überprüfungen der öffentlichen Kanalisation - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die privaten Abwasserleitungen in einem bestimmten Gemeindegebiet schadhaft sein könnten.

Bis wann muss ich die erste Dichtheitsprüfung durchführen?
Neu errichtete Abwasserleitungen müssen nach der Errichtung von einem Sachkundigen auf Dichtheit geprüft werden.

Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bei einer Änderung, spätestens jedoch bis spätestens Ende 2015 durchgeführt werden.

Verkürzte Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender Leitungen gelten, wenn diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegen und
sie zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1.Januar 1965 errichtet wurden.
Eine Liste mit den Grundstücken, die in dem Wasserschutzgebiet in Gelsenkirchen-Scholven liegen, finden Sie im Downloadbereich.

In welchen Abständen muss ich die Dichtheitsprüfung wiederholen?
Außerhalb von Wasserschutzgebieten ist die Dichtheitsprüfung in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.

In Wasserschutzgebieten ist die Dichtheitsprüfung in Abständen von höchstens zehn Jahren zu wiederholen.

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