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Liebe Siedlerin , lieber Siedler,
mancher gib sich sehr viel Mühe mit dem Lieben Federvieh.. (frei nach Wilhelm Busch)
Doch diese Freude wird jetzt getrübt.
Von Südostasien her hat sich die Vogelgrippe jetzt bis zu uns ausgebreitet.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nimmt die Gefahr sehr ernst und hat aus Vorbeugung eine neue Verordnung erlassen. Sie ist ein Teil von verschiedenen Maßnahmen die die Eindämmung der Vogelgrippe bekämpfen helfen soll.
Viele andere Informationen findet Ihr im Net.
Hier die Verordnung im Texlaut.
Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der klasssischen
Geflügelpest
§ 1
(1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese bis zum Ablauf des 30. April 2006 in geschlossenen Ställen zu halten.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Geflügel außerhalb geschlossener Ställe gehalten werden, soweit
1.die Tiere unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden,
2.mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchgeführt und tierärztlich dokumentiert wird.
Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde das Halten seines Geflügels außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des Standortes und der nach Satz 1 Nr. 1 getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
1.Geflügelhalter
a)Untersuchungen in kürzeren als dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Untersuchungsabstand und
b)über die klinischen Untersuchungen nach Satz 1 Nr. 2 hinaus Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7
durchführen lassen müssen,
2.Geflügel abweichend von Satz 1 in geschlossenen Ställen zu halten ist.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit
1.die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und
2.Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Wird eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt, hat der Geflügelhalter
1.mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchführen und tierärztlich dokumentieren zu lassen,
2.das Geflügel im Zeitraum bis zum Ablauf des 30. April 2006 mindestens einmal serologisch auf Antikörper gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 untersuchen zu lassen und
3.Enten und Gänse vom übrigen Geflügel getrennt zu halten.
Die Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 sind
1.bei Geflügel, ausgenommen Gänse und Enten, jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und
2.bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand
von einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden im Falle des Satzes 3 Nr. 1 weniger als zehn Tiere oder im Falle des Satzes 3 Nr. 2 weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Ist eine Blutentnahme zum Zwecke der serologischen Untersuchung nach Satz 2 Nr. 2 nicht möglich, hat der Tierhalter alle Tiere des Bestandes im Abstand von 14 Tagen virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. § 8c Abs. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung ist nicht anzuwenden.
(4) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
1.Geflügelhalter Untersuchungen in kürzeren als dem in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen müssen,
2.Geflügelhalter über die Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 hinaus virologische Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 durchführen lassen müssen,
3.weitere Tiere eines Bestandes zu untersuchen sind.
(5) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influenza-A-Virus mitzuteilen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für sonstige für Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 empfängliche Vogelarten, soweit sie in Zoologischen Gärten oder Einrichtungen ähnlicher Art gehalten werden. Die zuständige Behörde kann für Zoologische Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art in einer Genehmigung nach Absatz 3 Satz 1 bestimmen, dass Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 nicht anzuwenden ist, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 2
Geflügel darf gewerbsmäßig
1.außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung desjenigen, der das Geflügel in den Verkehr bringt, oder
2.ohne eine solche Niederlassung zu haben,
nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 14 Tage vor dem Inverkehrbringen in geschlossenen Ställen gehalten und längstens zwei Tage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 3
Eine Genehmigung nach § 3 Satz 2 der Geflügelpestschutzverordnung darf die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 30. April 2006 nicht erteilen.
§ 4
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, oder
2.einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, Geflügel nicht in geschlossenen Ställen hält,
2.entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, Geflügel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
3.entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.entgegen § 1 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
5.entgegen § 2 Satz 1 Geflügel in den Verkehr bringt
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. Februar 2006
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz