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Verband Wohneigentum: Widerspruchsrecht gegen elektronisch abrufbare Melderegisterauskünfte über das Internet

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Widerspruchsrecht gegen elektronisch abrufbare Melderegisterauskünfte über das Internet

Auszug aus dem Amtsblatt 5 der Stadt Gelsenkirchen

Referat 33 (Bürgerservice)
Die Stadt Gelsenkirchen beabsichtigt, in Kürze einen Zugang für den automatisierten Abruf von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet zu eröffnen. Diese Form der Auskunftserteilung ist in vielen anderen Städten bereits Standard.
Gemäß § 34 Abs. 1 b des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) darf die Meldebehörde Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nur erteilen, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat.
Auf die Möglichkeit des Widerspruchs wird hiermit hingewiesen.
Das Widerspruchsrecht steht allen Betroffenen zu, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Eine Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ist hierfür nicht erforderlich. Der Widerspruch bezieht sich ausschließlich auf die vorgenannte Form der Auskunfts-erteilung. Das bedeutet, dass kein allgemeines Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte besteht.
Für die Entgegennahme des Widerspruchs stehen die
Bürgercenter des Referates Bürgerservice

im Rathaus Buer
an der Cranger Str. 262
an der Schloßstr. 35
und an der Husemannstr. 32

zur Verfügung.
Der Widerspruch kann auch schriftlich an das Referat 33 Bürgerservice der Stadt Gelsenkirchen, 45875 Gelsenkirchen, gerichtet werden.

Die Bürgercenter sind zu folgenden Zeiten geöffnet:

montags und dienstags 8.00 - 16.00 Uhr
mittwochs 8.00 - 14.00 Uhr
donnerstags 8.00 - 18.00 Uhr
freitags 8.00 - 13.00 Uhr.

Telefonische Auskünfte sind unter der Sammelrufnummer 169 - 2100 erhältlich.

Gelsenkirchen, den 25. Januar 2010
I. V. Hampel

Hier gibt es ein Formular "Widerspruch und Einwilligung nach dem Meldegesetz NRW"
http://stadt.gelsenkirchen.de/de/Rathaus/Formulare/_doc/widerspruch_nach_meldegesetz.pdf

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