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Verband Wohneigentum: Kündigungsfrist am Arbeitsplatz

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Kündigungsfrist am Arbeitsplatz

Wichtiges Urteil durch den Europäischen Gerichtshof

Auch Betriebszugehörigkeitszeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen.
Im Bürgerlichem Gesetzbuch §662, Abs.2 steht im Schlusssatz: Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer, nach der sich die gestaffelten Kündigungsfristenrichten richten, "werden Zeiten, die vor vollendetem 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt"
Dieser Absatz ist nun durch ein Urteil ( Aktenzeichen: C-555/07 vom 19.01.2010)vom Europäischen Gerichtshof auf eine Klage hin gekippt worden. Begründung: Die Regelung im BGB sei eine unzulässige Diskriminierung und verstößt gegen das Europäische Recht.

"Das Urteil muss von unseren Arbeitsgerichten sofort umgesetzt werden auch wenn im BGB noch etwas anderes steht" erklärte unser Bundesarbeitsministerium.

Also müssen bei den Kündigungsfristen, auch die Betriebszugehörigkeitszeiten vor dem 25.Lebensjahr, bei der Berechnung der Fristen einbezogen werden. Geschieht dieses nicht, kann Klage gegen den Arbeitgeber auf Nachzahlung erhoben werden.
Unsere Arbeitsgerichte müssen bei einer Klage gegen die Kündigungsfrist, also die Altersklausel im BGB, unangewendet lassen.

In Tarifverträgen können auch andere Kündigungsfristen vereinbart sein, aber auch für die gilt nach dem Urteil des EuGH jetzt das Gleichheitsprinzip für Jung und Alt.

Quelle: IGBCE Zeitschrift Kompakt

Wir können hier nur, ohne dabei Rechtsbelehrung geben zu wollen und ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit, einige Punkte aus unserer Sicht und wie in den Medien berichtet wird, ansprechen. Also ist das hier nur ein grober Überblick.

Genauere Auskünfte kann nur ein Rechtsanwalt oder hier in diesem Fall euere Gewerkschaft geben.
(02.06.2010)

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