Verträge des Wilhelm Zimmermann


Der Text lautet:

Pachtvertrag.

Sie erhalten hiermit eine Ausfertigung des von uns unterschriftlich vollzogenen Pachtvertrags hinsichtlich des Zupachtlands.
Nach diesem vertrag wäre die Pacht halbjährlich am 1.5. und 1.11. eines jeden Jahres mit je RM 3,10 (erstmals also am 1.11.40) zu zahlen. Wir bitten aber aus Gründen der Arbeitsersparnis die Pacht für das erste Halbjahr mit RM 3,10 am 1.11.40 und dann am 1.11 eines jeden Jahres die Pacht für das ganze Jahr mit RM 6,19 zu entrichten. Angesichts dessen, daß es sich um einen geringen Betrag handelt, dürfte dies nicht schwer fallen. Sie würden damit sich und uns die Arbeit, sich selbst auch Kosten und Warten ersparen.
Für pünktliche Einzahlung des Pachtbetrages wollen Sie bitte auch im eigenen Interesse, sorgen.

Darlehensvertrag


Darlehensvertrag.
============
zwischen der
ALUMINIUM G.m.b.H. Rheinfelden in Rheinfelden/Baden
nachstehend Werk genannt und

Den Siedlereheleuten W. Zimmermann
In Rheinfelden/Baden nachstehend Siedler genannt

§1
Das Werk gewährt den Siedlern zur Errichtung einer Kleinsiedlerstelle in Rheinfelden ein Darlehen im Betrag von

RM 1'100.- (i.W. Eintauseneinhundert Reichsmark)

Das Darlehen wird zur Hälfte bei Baubeginn, der Rest nach Rohbaufertigstellung und dinglicher Sicherstellung des Darlehens gemäß §5 dieses Vertrages ausgezahlt.

§2
Die Siedler erklären sich damit einverstanden, dass die Auszahlung des Darlehens an die Badische Heimstätte GmbH. Treuhandstelle für Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen, Karlsruhe, Schlossplatz 10, erfolgt, und zwar mit der Massgabe, dass die Badische Heimstätte einen eigenen Anspruch auf Auszahlung erwirbt.

§3
Das Darlehen ist mit 2
§4
Bis zur Übertragung des Eigentums der Siedlerstelle auf die Siedler sind die Zahlungen gemäß §3 bezw. §7 dieses Vertrages an die Badische Heimstätte, gemäß deren näheren Anweisungen, zu leisten. Die Badische Heimstätte wird die fälligen Tilgungs- und etwaigen Zinsbeträge für das Werksdarlehen nach besonderer Vereinbarung an das Werk überweisen..
Nach Übertragung der Siedlerstelle auf die betreffenden Siedler sind die Tilgungs- und etwaigen Zinsbeträge jeweils nachträglich am Ersten eines jeden Kalendervierteljahres an das Werk zu zahlen. Bei nichteinhaltung eines Zahlungstermins sind die Siedler damit einverstanden, dass der Zahlungseinzug im Wege des Lohnabzuges erfolgt.
§5
Zur Sicherung dieses Darlehens bestellt die Badische Heimstätte an dem ihr gehörigen Grundstück, das nach Ablauf der Probezeit den Siedlern als Reichsheimstätte zu Eigentum übertragen wird, eine Sicherungshypothek.

§6
Das Darlehen ist grundsätzlich unkündbar.
Ausnahmsweise ist eine Kündigung zulässig und zwar:
a) Mit sofortiger Wirkung
wenn die Zwangsversteigerung über das belastete Grundstück angeordnet oder das Konkursverfahren über das Vermögen des jeweiligen Grundstückseigentümers eröffnet wird,
wenn das Darlehen nicht zur Erstellung der Kleinsiedlerstellen verwendet wird,
wenn der Siedler von der Siedlerstelle entfernt wird oder diese freiwillig aufgibt und der Rechtsnachfolger die persönliche Schuld aus dem Werkdarlehen nicht übernimmt..

b) Mit dreimonatlicher Kündigungsfrist
wenn der Darlehensnehmer mit mehr als zwei Tilgungsraten länger als 6 Monate im Verzuge ist.
Die Schuldner sind berechtigt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzubezahlen.

§7
Nach Übertragung der Siedlerstelle ist das Darlehen jährlich mit 31. der Siedler freiwillig seine Arbeitsstelle aufgibt, ohne dass das Werk ihm hierzu begründeten Anlass gegeben hat,
2. dem Siedler aus wichtigem Grunde wegen eigenem Verschulden das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.

Die Zins und Tilgungspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf das tatsächliche Ausscheiden des Siedlers aus den Diensten des Werkes folgt.

§8
Das Werk ist berechtigt, zur Befriedigung seiner Ansprüche gemäss den§§ 6 und 7 des Darlehensvertrages, auf ein etwa vorhandenes Alterssparkassenguthaben, das der betreffende Siedler aufgrund seiner Tätigkeit beim Werk aus Mittelen des Werkes erworben hat, zurüczugreifen.
§9
Die Siedler haften aus diesem Vertrage als Gesamtschuldner mit der Massgabe, dass auch Tatsachen, die nur hinsichtlich eines der Gesamtschuldner vorliegen oder eintreten, für und gegen jeden von ihnen wirken.
Sie bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig, Erklärungen mit rechtsverbindllicher Wirkung für jeden Teil abzugeben oder zu empfangen.

§10
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rheinfelden/Baden

§11
Dieser Vertrag ist gebühren- und steuerfrei nach §29 des Reichssiedlungsgesetzes. Etwaige Kosten für Auslagen usw. tragen die Schuldner.

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.