Der Erbschein

Um die Position als Erbe beweisen zu können, benötigt man oft einen Erbschein. Darin wird ausgewiesen, wer zu welchem Anteil Erbe geworden ist. Ein Erbschein ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis durch ein öffentliches Testament möglich ist, aus dem sich die Erbfolge eindeutig ergibt. Auch bedarf es häufig keines Erbscheins, wenn die Rechtsverhältnisse eindeutig sind und der Erblasser dem oder den Erben eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat. Für die Übertragung eines Grundstücks ist aber in jedem Fall die Erteilung eines Erbscheins erforderlich.
Vor Erteilung des Erbscheins muss sich das Nachlassgericht Gewissheit darüber verschaffen, dass der oder die Antragsteller auch tatsächlich in dem beantragten Umfang zu Erben geworden sind. Handelt es sich um eine testamentarische Erbfolge, so ist die Vorlage aller Testamente beim Nachlassgericht erforderlich, wobei sich die Vorlagepflicht ohnehin schon unabhängig vom Erbschaftsverfahren aus dem Gesetz ergibt. Der zuständige Rechtspfleger prüft in diesem Fall, ob der Erbscheinantrag in Übereinstimmung mit der Rechtslage nach den gefundenen Testamenten steht.
Liegt hingegen kein Testament vor, sondern handelt es sich um eine gesetzliche Erbfolge, so sind von den Antragstellern sämtliche Personenstandsurkunden (Abstammungsurkunden und Sterbeurkunden) beizubringen, die belegen, dass der Antragsteller zum gesetzlichen Erben geworden ist. Die Beibringung dieser Unterlagen ist oftmals mühsam, weil sie von den jeweiligen zuständigen Standesämtern angefordert werden müssen.
Im Rahmen des Erbscheinverfahrens muss sich das Nachlassgericht davon überzeugen, dass keine anderen berechtigten Personen übersehen wurden. Es wird daher die betroffenen Personen anhören, auch wenn diese möglicherweise nicht zu Erben geworden sind. Im Falle der testamentarischen Erbfolge werden beispielsweise auch alle Personen informiert, die zu gesetzlichen Erben geworden wären, damit diese die Möglichkeit erhalten, die Wirksamkeit des Testaments überprüfen zu lassen oder einen Pflichtteil geltend zu machen.
Der Erbschein weist den oder die rechtmäßigen Erben aus. Allerdings handelt es sich nur um dein Legitimationspapier. Es ist durchaus denkbar, dass eine andere Person tatsächlich Erbe geworden ist. In diesem Fall muss der Erbschein berichtigt werden.
Wer mit Erben einen Vertrag abschließt, genießt aufgrund des Erbscheins Gutglaubensschutz. Der Erwerber eines Nachlassgegenstandes braucht sich später beispielsweise nicht vorhalten zu lassen, dass die durch den Erbschein legitimierte Person tatsächlich nicht Erbe gewesen sei. Wer hingegen im Erbschein zu Unrecht als Erbe ausgewiesen worden ist und Teile des Nachlasses bereits verbraucht hat, genießt gegenüber den tatsächlichen Erben keinen Gutglaubensschutz. Er ist gegenüber dem tatsächlichen Erben in aller Regel ersatzpflichtig.
Für die Erteilung eines Erbscheins sowie für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Erbscheinsantrag erforderlich ist, wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Wird der Erbschein nur für Zwecke der Berechtigung des Grundbuches benötigt, gibt es die Möglichkeit der Kostenersparnis, wenn beantragt wird, dass der Erbschein ausschließlich für diesen Zweck erteilt wird. In diesem Fall wird der Erbschein direkt dem Grundbuchamt zugestellt, ohne dass die Erben den Erbschein ausgehändigt erhalten.

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