Hundekot

Der Siedlervorstand wurde mehrfach von Siedlern darauf hingewiesen, dass es einige Hundehalter mit der Pflicht der Beseitigung von Hundekot nicht so genau nehmen. Wir verweisen deshalb auf die Stadtordnung:

(5) Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft
nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder Grünanlagen und Kinderspielplätzen
verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist unverzüglich zu entfernen. Hierzu ist ein geeignetes
Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen und auf Verlangen den hierzu
befugten Kontrollkräften der Kreispolizeibehörde vorzuweisen. Hierzu kann der Betroffene
von den Kontrollkräften angehalten werden.

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.