Streit mit dem Nachbarn

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Streit mit Grundstücksnachbarn
Rechtsprechung: Gütliche Einigung schont Geldbeutel und Nerven


Nicht nur am legendären Maschendrahtzaun kann sich der Streit zwischen Nachbarn entzünden. Auch Lärm, Rauchschwaden, Laubfall oder überstehende Sträucher erhitzen immer wieder die Gemüter auf deutschen Grundstücken.
Dabei ist alles exakt geregelt. Das Nachbarschaftsrecht ist Ländersache. Es schreibt vor, in welchem Abstand Bäume und Hecken zur Grundstücksgrenze stehen dürfen, wann der Rasen gemäht und wie oft der Grill angezündet werden darf. Trotzdem beschäftigen Auseinandersetzungen unter Nachbarn ständig die Gerichte.
So musste der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob der Besitzer eines Baumes für Schäden aufkommen muss, den die Wurzeln auf dem Nachbargrundstück angerichtet hatten. Wenn die Wurzeln zum Beispiel die Betonplatten unterwandern und anheben, kann der Nachbar nicht nur die Beseitigung der Wurzeln, sondern auch die Reparatur des Betonweges verlangen (Az.: ZR 99/03 und ZR 98/03).
Wenn es Probleme gibt, ist es am besten, sich außergerichtlich und einvernehmlich mit dem Nachbarn zu verständigen. Bleiben beide Seiten stur, droht ein nervender Kleinkrieg. Wie das enden kann, zeigt ein Beispiel aus Nordrhein-Westfalen. Dort leuchtete ein Anwohner das gesamte Grundstück seines Nachbarn mit Strahlern aus. Das sei eine Schikane und müsse deshalb vom Betroffenen nicht geduldet werden, urteilte das Landgericht Köln. Sollte der Strahler weiterhin das Grundstück ausleuchten, drohe eine hohe Geldstrafe oder sogar Haft bis zu zwei Jahren (Az.: 9 S 362/99).
Eine Schikane kann auch vorliegen, wenn Grundstückseigentümer einem Nachbarn den einzigen Pkw-Zugang zu dessen Parzelle versperren. In dem Fall hatten zwei Grundstückseigentümer wegen eines Streits mit einem Nachbarn Stahlbetonpfosten und Felsbrocken so platziert, dass die Durchfahrt mit dem Pkw für den ungeliebten Nachbarn unmöglich wurde. Der Schikanierte zog deshalb vor Gericht und bekam Recht. Die Richter entschieden, dass aufgrund des Ausschlusses eines Einzelnen ein Verstoß gegen das gesetzlich vorgeschriebene Schikaneverbot vorliege. Einziges Motiv für die Anbringung der Hindernisse sei es, dem Nachbarn das Passieren unmöglich zu machen, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 9 U 119/00).
Wer sein Haus verkaufen will, weil sich sein Nachbar extrem schikanös verhält, muss den Käufer ohne Aufforderung auf diesen Umstand hinweisen, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 1 U 84/01). Im verhandelten Fall kam es zu erheblichen Belästigungen durch einen Nachbarn. Schreianfälle und laute Musik während der Nacht, Beschimpfungen, Beleidigungen, Beschmieren der Haustür und sogar Morddrohungen waren an der Tagesordnung. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Eigentümerin beim Verkauf ihres Hauses auf dieses Verhalten hinweisen müssen. Ihr allgemeiner Hinweis, dass es im Haus nicht immer leise, der Nachbar auch schon einmal laut ist, sei stark verharmlosend und daher nicht ausreichend gewesen. Dafür zahlte sie am Ende einen hohen Preis. Der Käufer zog aus und die Hausverkäuferin musste ihm sämtliche Schäden, insbesondere die Erwerbs-, Finanzierungs- und die Renovierungskosten von rund 200 000 Euro mit Zinsen zahlen. Das Haus und damit ihren Nachbarn bekam sie zurück.
Reiner Fischer, ddp
⁄Weitere Informationen zum Nachbarschaftsrecht gibt die Broschüre „Meine Rechte als Nachbar“ der Verbraucherzentralen. Sie ist für 9,80 Euro in den Beratungsstellen erhältlich oder für zusätzliche 2,50 Euro Versandkosten zu bestellen bei: Verbraucherzentrale – Zentralversand, Adersstraße 78, 40215 Düsseldorf.

Leipziger Volkszeitung vom 17.10.2007

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