Heizkesseltausch

SAB Sächsische Aufbaubank

Merkblatt R.13
Heizkesseltausch

1.1 Was kann gefördert werden?
Gefördert wird der Austausch von Heizkesseln und Thermen die mit Erdgas, Erdöl oder Flüssiggas betrieben werden.
Ausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vor-haben stehen und notwendig und angemessen sind. Zuwendungsfähige Kosten im Rahmen der Durchführung des entsprechenden Vorhabens sind z.B.:
− -Investitions- und Montagekosten für Anlagen zur Energieumwandlung und -speicherung,
− Pumpen und Ausdehnungsgefäße, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen
− -Ingenieur- und Architektenleistungen in Höhe von bis zu 10 Nicht förderfähig sind Wärmeverteilnetze und Raumheizflächen.

1.2 Wer kann gefördert werden?
Förderfähig sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts die Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen im Freistaat Sachsen sind, auf denen das Vor-haben realisiert werden soll.
Förderfähig sind Angehörige Freier Berufe sowie kleinste, kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen mit Sitz oder zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen (KMU). Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Förderentscheidung den Voraus-setzungen der Empfehlung der Kommission betreffend der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht oder um Un-ternehmen, deren Anteile mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden, handelt.

1.3 Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Die Förderung gilt für alle Heizkessel und Thermen die nicht einer gesetzlichen Austausch-pflicht unterliegen und die Brennwerttechnik noch nicht nutzen.
Die Förderung gilt weiterhin nur für Wärmeerzeuger, die Heizwärme oder Heizwärme und Brauchwasserwärme mit Brennwerttechnik erzeugen und mit einer Regelung entsprechend der ENEV ausgestattet sind.
Der Wärmeerzeuger muss einen Modulationsbereich von 30 -100 Für die Heizungsanlage darf die Auslegungstemperatur der Heizkörper von 70/50°C nicht überschritten werden. Es ist die Einstellung der Heizungsanlage an die Objektbegebenhei-ten, durch den Installateur mittels Protokollierung der eingestellten Parameter, nachzuweisen.

1.4 Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderhöhe beträgt 1.250 €.

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