Schenkung mit warmer Hand Für alle Fälle - Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Schenkung mit warmer Hand
Es sollte genug Zeit zwischen der Übertragung der Immobilie und dem Eintritt des Pflegefalls bestehen, damit eine solche Übertragung später nicht als beabsichtigte Benachteiligung des Sozialhilfeträgers und damit als „sittenwidrig“ bewertet wird.   © Verband Wohneigentum "Bezirksverband Neckar-Odenwald"

Kann ein Angehöriger nicht mehr zu Hause gepflegt werden, müssen die Kosten für die Unter -
bringung in einem Heim aus dem eigenen Einkommen/Vermögen bezahlt werden.

Die Pflegeversicherung kommt nicht für die Unterbringung auf. Reicht das Ersparte nicht aus, stehen die Betroffenen oft vor der Frage, wie sich das ganze finanzieren lässt.

Für schwierige Situationen im Alter vorsorgen: Rechtsanwalt Holger Schiller erklärt, worauf bei einer "Schenkung mit warmer Hand" zu achten ist.

Muss der Sozialhilfeträger hinzugezogen werden, prüft er die Vermögenssituation. Zum Vermögen zählen Bank/Sparguthaben sowie Grundstücke und Immobilien. Viele Menschen wissen früh, wer das Eigenheim später erhalten soll, in der Regel die eigenen Kinder. Darum überlegt mancher, ihnen die Immobilie vorzeitig zu übertragen. Juristen sprechen bei einer solchen Übertragung zu Lebzeiten von der vorgezogenen Vermögensübertragung, im "Wege vorweggenommener Erbfolge" (sogenannte Schenkung mit warmer Hand). Diese Übertragung muss gut durchdacht werden. Sie lässt sich nämlich - anders als ein Testament - kaum rückgängig machen. Sie kann aber durchaus sinnvoll sein.

Schonvermögen

Da eine Immobilie grundsätzlich verkauft werden kann und sich auch in absehbarer Zeit ein Käufer finden wird, ist diese - rein wirtschaftlich betrachtet - ein verwertbarer Vermögensgegenstand. Das Gesetz (§ 90 SGB XII) nimmt aber ausdrücklich bestimmte Vermögenswerte (sogenannte Schonvermögen) von der Verwertung aus.

Liegt ein Schonvermögen vor, darf die Gewährung der Sozialhilfe nicht von der Berücksichtigung dieses Vermögens abhängen. Hierzu zählt u. a. ein "angemessenes Hausgrundstück", das von dem Betroffenen oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten - oder eingetragenen Lebenspartner - und/oder minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird. Die Angemessenheit bestimmt sich dabei u. a. nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße und der Hausgröße (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).

Für Eigenheime werden Grundstücksgrößen derzeit bis zu 500 m² (sowohl im ländlichen als auch im städtischen Bereich) als "angemessen" angesehen. Die Wohnfläche eines Einfamilienhauses gilt mit ca. 90 m² und die einer Eigentumswohnung mit ca. 80 m² für jeweils zwei Personen als angemessen.

Sozialhilferegress vermeiden

Eine rechtzeitige Vermögensübertragung kann den Sozialhilferegress im Pflegefall verhindern. Um diesen Regress auszuschließen bzw. zu reduzieren, besonders um Ansprüche auf Rückforderung von Schenkungen aus den letzten zehn Jahren abzuwehren, sollten Schenkungen - also Zuwendungen ohne Gegenleistungen - bei Grundstücksübertragungen vermieden werden. Hat das beschenkte Kind in der Vergangenheit Aufwendungen wie Mitarbeit, Bauleistungen oder Pflege erbracht, ist es wichtig, diese im Vertrag zu berücksichtigen. Zudem könnten sich die Eltern (als Übertraggeber) ein eigenes Nutzungsrecht (Wohnungsrecht/ Wohnrecht/Nießbrauchrecht) vorbehalten. Durch den entsprechenden Kapitalwert dieser Rechte kann z. B. der Schenkungswert reduziert werden.

Aber Vorsicht bei diesen Vertragsgestaltungen: Es sollte genug Zeit zwischen der Übertragung sowie dem Eintritt des Pflegefalls bestehen, damit eine solche Übertragung später nicht als beabsichtigte Benachteiligung des Sozialhilfeträgers und damit als "sittenwidrig" bewertet wird.

Der Sozialhilfeträger kann gesetzliche und vertragliche Ansprüche des Sozialhilfebedürftigen auf sich überleiten und dann gegen den Beschenkten oder gegenüber Dritten geltend machen, die durch den Vertrag begünstigt werden. Schließlich droht eine Rückforderung bei "Verarmung" des Schenkers. Denn ein "verarmter Schenker" kann sein Geschenk binnen einer Zehnjahresfrist zurückfordern (§ 528 BGB). Diesen Anspruch kann auch das Sozialamt nach Anspruchsüberleitung an Stelle des Schenkers geltend machen. H.S.

Quelle: Verband Wohneigentum e.V.

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