Weihnachtsbeleuchtung - was ist erlaubt?

Spätestens zum 1. Advent strahlt von Hausfassaden und Balkonen die Weihnachtsbeleuchtung: Ob Nikolaus, Rentier - Lichterkette oder fröhlicher Schriftzug - an Fassaden und in Gärten blinkt und blitzt es vielerorts. Was aber die eine freut, verärgert den anderen. Diese rechtlichen Regelungen gelten für die private Weihnachtsbeleuchtung im Freien.

mit Lichterketten beleuchtetes Haus
Weihnachtsbeleuchtung: Informieren Sie sich über die örtlichen Vorschriften und verhalten Sie sich rücksichtsvoll.   © pixabay

Weihnachtsbeleuchtung ist hergebrachte Sitte

Sich grundsätzlich gegen Weihnachtsbeleuchtung an Fassaden und in Gärten zu sträuben, ist rechtlich wenig aussichtsreich. Denn Weihnachtsbeleuchtung gilt - wie Geschenke und Gänsebraten zum Weihnachtsfest - als eine Tradition und anerkannte Sitte. In diesem Sinne haben bereits viele Gerichte entschieden. Dennoch gibt es häufig Streit unter Nachbarn wegen der (vor)weihnachtlichen Beleuchtung, berichten unsere Juristen. An diese Vorschriften sollten Sie sich auf jeden Fall halten.

Allgemeine Regeln

Weihnachtsbeleuchtung ist laut § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine so genannte "unwägbare Immission" (ähnlich wie Gerüche, Geräusche, Erschütterungen) und die darf die ortsübliche Beleuchtung nicht wesentlich überschreiten. Gesetzliche Ruhezeiten, vor allem nachts, müssen in jedem Fall eingehalten werden. Die genauen Zeiten sind in einigen Landesimmissionsschutzgesetzen geregelt. Im Allgemeinen gilt in Deutschland eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens. Zeitschaltuhren helfen sie einzuhalten - das spart Strom und schont die Nerven der Nachbarn.

Lokale Vorschriften

Zusätzlich gibt es lokale Vorschriften und Regeln zur Weihnachtsbeleuchtung, sie finden sich häufig in den Städte- und Gemeindesatzungen. Diese enthalten oft Angaben zur Helligkeit der Lichter, zur erlaubten Lautstärke von Weihnachtsdekoration mit Musik sowie zur erlaubten Dauer der Weihnachtsbeleuchtung. Diese kann von den allgemeinen Regeln abweichen.

Jeder Fall ist anders

Geht die Weihnachtsbeleuchtung aber tatsächlich über das übliche Maß hinaus und beeinträchtigt der Lichtschmuck am Nachbarhaus Sie wesentlich, so hat man einen "Unterlassungsanspruch" gegen den Nachbarn (§ 1004 BGB). Das Ausmaß der Beeinträchtigung hängt aber stets vom Einzelfall ab. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, kann der Grad der Störung vom Gericht bei einer Ortsbesichtigung festgestellt werden. So haben Gerichte schon entschieden, dass bereits eine Außenlampe mit 40 Watt neben der Haustür eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücksnachbarn darstellen kann. Es kommt eben darauf an, wie genau die Lampe platziert ist und wie sehr der Nachbar objektiv durch das Licht gestört wird.

Anders liegt der Fall, wenn Ihre eigenen vier Wände nicht direkt beleuchtet werden und die Beleuchtung bloß wegen der blinkenden bunten Farben stört. Dies ist zunächst reine Geschmackssache und kein Grund für einen Unterlassungsanspruch. Die Grenze des Zumutbaren ist erst dann überschritten, wenn zum Beispiel das gesamte Haus angestrahlt und Ihr Schlafzimmer ausgeleuchtet wird. Denn: Von Menschen, deren Schlaf durch die Weihnachtsbeleuchtung im Schlaf beeinträchtigt wird, kann nicht verlangt werden, dass sie Rollläden oder Vorhänge anbringen, um sich vor der Lichteinstrahlung zu schützen.

Tipps für das Anbringen von Weihnachtsbeleuchtung

  • Informieren Sie sich über die örtlichen Vorschriften, vor allem bei stark leuchtender, blinkender oder musizierender Dekoration.

  • Halten Sie die Nachtruhe ein.

  • Gehen Sie grundsätzlich rücksichtsvoll vor! "Fluten" Ihre Lichter beispielsweise die Fenster der Nachbarn, sollten Sie die Position oder Stärke der Beleuchtung entsprechend ändern.

  • Suchen Sie das Gespräch und fragen Ihre Nachbarn im Zweifelfsfall, ob sie sich durch die zusätzliche Beleuchtung in der Weihnachtszeit gestört fühlen.

  • Und noch etwas: Handeln Sie energiebewusst und begrenzen Sie den Stromverbrauch Ihrer Weihnachtsbeleuchtung. Weniger ist oft mehr. Tipps dazu gibt das gemeinnützige Klimaschutzportal co2online.

Anna Florenske

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