Januar 2023
Hohe Energiekosten machen vielen Menschen zu schaffen. Die Bundesregierung möchte Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft nicht im Regen stehen lassen und hat deshalb einige neue Maßnahmen zur Unterstützung eingerichtet. Ein Überblick.
Bereits 2022 erhielten Erwerbstätige, Rentner*innen und Azubis eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro brutto, Studierende erhalten im Jahr 2023 die Pauschale von 200 Euro.
Was tun?
Studierende müssen den Antrag über eine digitale Plattform stellen.
Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkundinnen und Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen.
A) Dabei erhalten Haushalte, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, 80 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Wer mehr als das "Basis-Kontingent" verbraucht, muss dafür den neuen Marktpreis zahlen. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 % des bisherigen Verbrauchs nutzen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
B) Haushalte und Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 % des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom.
Was tun?
Die Entlastung erfolgt automatisch über die Stromversorger. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten ab März 2023 durch die Stromversorger dazu eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Die Verbraucher müssen nichts weiter tun. Alle Details gibt es beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet Kundinnen und Kunden von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme und funktioniert im Grunde wie die Strompreisbremse, die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen. Diese sinken entsprechend dem Entlastungsbetrag.
Die Gaspreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. Sie greift für private Haushalte und Vereine ab März 2023. Im März erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher den dreifachen Betrag der monatlichen Entlastung, um so rückwirkend auch eine Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 zu gewährleisten. Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember 2022 profitiert haben, erhalten ab 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 % des Verbrauchs gedeckelt, er liegt bei 12 ct/kWh.
Wärmepreisbremse: Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Fernwärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Dezemberhilfe
Um die Zeit bis zum Greifen der Gas- und Wärmepreisbremse zu überbrücken, hatte die Bundesregierung für den Dezember 2022 eine Einmalzahlung beschlossen. Als Gas- oder Fernwärmekunde mussten Sie daher in diesem Monat keinen Abschlag zahlen. Wenn Sie eine Wohnung vermieten, müssen Sie diese Entlastung bei der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergeben.
Die Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab.
• Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
• Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
• bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh,
• neu: 22 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: 100 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 275 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 175 Euro/Monat
Rückerstattung bei Energie-Einsparung von 20 %: 660 Euro
Rückerstattung bei Energie-Einsparung von 30 %: 990 Euro
Was tun?
Auch diese Entlastungen erfolgen automatisch über die Energieversorgungsunternehmen. Sie müssen grundsätzlich nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Kleinere und mittlere Verbraucher zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge bei ihren Versorgern. Alle Details gibt es beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Dazu hat die Bundesregierung einen zusätzlichen Härtefallfonds beschlossen, für diesen stellt der Bund den Ländern bis zu 1,8 Milliarden Euro bereit. Mit den Mitteln aus dem Fonds können auch die Preissteigerungen im Jahr 2022 bei privaten Verbrauchern abgefedert werden, die andere Heizmittel verwenden wie etwa Heizöl, Pellets und Flüssiggas. Die Berechnung der Entlastung soll sich an die Systematik der Preisbremsen anlehnen. Die Details der Härtefallregelung sind noch nicht klar. Medienberichten zufolge soll Voraussetzung sein, dass die Heizkosten mindestens das Doppelte des Vorjahres betragen. Die Länder sind nun angehalten, sich um die Umsetzung zu kümmern.
Anna Florenske/Bundesfinanzministerium/Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Mit dem interaktiven Abschlags-Rechner der Verbraucherzentrale NRW lässt sich die Höhe der Abschläge inklusive der Preisbremsen ermitteln.