Patientenverfügungen Gesetzliche Neuregelungen

02. März 2010. Zum 01. September 2009 trat das "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" in Kraft. Damit werden die Voraussetzungen und die Bindungswirkung von Patientenverfügungen nun in den §§ 1901 a und 1904 BGB neu gesetzlich geregelt. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann. Der Patientenwille ist zu beachten und nur bei Fällen von Uneinigkeit zwischen Arzt und Betreuer ist eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht erforderlich.

Hans-Michael Schiller,
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender Verband Wohneigentum Westfalen-Lippe e.V.  
Auf die (sehr umstrittene) Reichweitenbegrenzung, sprich die Beschränkung der Beachtlichkeit einer Patientenverfügung auf die Fälle des irreversiblen tödlichen Verlaufs der Erkrankung, wurde ausdrücklich durch den Gesetzgeber verzichtet. Außer der Schriftform wurden keine weiteren formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen gesetzlich festgelegt.

1.

Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie aufgrund geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen selbst zu äußern. Im Fall der Entscheidungsunfähigkeit sind der vom Vormundschaftsgericht bestellte Betreuer bzw. der durch den Betroffenen zuvor bestellte Bevollmächtigte an die schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen. Ist das der Fall, müssen sie dem Willen des Betroffenen entsprechen.

2.

Die Patientenverfügung muss eine Entscheidung über die Einwilligung, Nichteinwilligung und/oder den Widerruf der Einwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende, ärztliche Maßnahme enthalten.

3.

Das neue Gesetz kennt keine so genannte „Reichweitenbegrenzung“. Die Bestimmungen über Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten betreffen also Krankheiten, die sowohl in kurzer Zeit zum Tode führen können (Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Organversagen) als auch solche, bei denen die Sterbephase zeitlich weit entfernt liegen kann (Wachkoma, Demenz).

4.

Hat der Betroffene keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen in der Patientenverfügung nicht die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation, muss der Betreuer bzw. Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.

5.

Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch notwendig ist und erörtert die Maßnahmen mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger oder sonstiger Vertrauenspersonen. Keiner Einschaltung des Vormundschaftsgerichts - also keiner Genehmigung des Gerichts – bedarf es, wenn sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig sind.
Wichtiger Hinweis


Diejenigen, die bereits vor dem 01. September 2009 eine schriftliche Patientenverfügung verfasst haben, müssen prüfen, ob diese ausdrücklich auch die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen umfasst. Denn das Konkretisierungserfordernis, das bisher nach § 1904 Abs. 2 BGB für Vollmachten zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen galt, wurde auf die Fälle des Verzichts auf lebenserhaltende oder lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen sowie auf den Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen ausgedehnt (§ 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB). Gegebenenfalls müssen daher zu früherer Zeit verfasste Patientenverfügungen – gleichgültig, ob diese privatschriftlich oder notariell erstellt wurden – ergänzt werden. Ferner müssen Patientenverfügungen künftig stets mindestens schriftlich abgefasst werden.

Auch wenn eine notarielle Beurkundung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, sorgen notarielle Beurkundungen oder Beglaubigungen für zusätzliche Sicherheit. Denn der Notar stellt die Identität der Beteiligten fest, klärt über die Bedeutung und Tragweite von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auf und verweigert die Beurkundung, wenn er Zweifel an der Geschäftsfähigkeit hat. Ferner ist die Registrierung der Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister, die der Notar auf Wunsch des Mandanten veranlasst, der kostengünstigste Meldeweg.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Internet: verband-wohneigentum.de/kv-dortmund, unter der Rubrik Recht und Steuern.

Hans-Michael Schiller

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