Quaken von Nachbars Fröschen Muss ich das hinnehmen?

Nichts gegen Teiche - gerade (aber nicht nur) in der Balzzeit können die Frösche in Nachbars Gartenteich mächtig Lärm machen. Muss ich das hinnehmen?

Frosch im Gartenteich
Auch wenn es Nachbarn in ihrer Nachtruhe stört: Naturschutz hat Vorrang.   © Görlitz/VWE

Diese Frage erreichte die Rechtsberatung unseres Landesverbands in NRW von einem VWE-Mitglied:

"Gibt es gesetzliche Vorgaben bzw. einzuhaltende Richtlinien bezüglich des "Krachs", den die Frösche im Mai und Juni machen? Unser Nachbar meint, dass nur bis maximal 50 Dezibel "Geräuschbelästigung" tagsüber zumutbar sind. Stimmt das? Und wie ist es in der Nacht? Zwischen 22 Uhr abends und auch vor 6 Uhr am Morgen quaken und keckern die Frösche doch auch bei entsprechend warmen Wetter bzw. warmem Wasser. Nicht nur zur Balzzeit, sondern einfach weil sie sich wohlfühlen!

Wie sind die "Vorschriften zur Einhaltung der Nachtruhe" für die Nachbarschaft geregelt? Und gilt das ebenso für die "Mittagsruhe" zwischen 12 - 14 Uhr? Unsere Frösche kennen keine Uhrzeiten!
Gibt es entsprechende Gerichtsurteile aus dem Nachbarschaftsrecht - was toleriert werden kann und was eindeutig zu viel ist?"

Antwort unserer Rechtsberatung: Naturschutz hat Vorrang!

So ein Froschlärm beschäftigt tatsächlich manchmal Gerichte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zwar grundsätzlich eine Beseitigungspflicht der Lärmquelle (der Frösche) besteht, jedoch aus naturschutzrechtlicher Sicht die Frösche nicht gefangen werden dürfen.

Auch wenn es Nachbarn in ihrer Nachtruhe stört: Naturschutz hat Vorrang. Das Quaken muss geduldet werden. Besonders Frösche, die unter Naturschutz stehen, dürfen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde weder entfernt werden. Auch der Teich darf nicht zugeschüttet werden. Selbst bei unzumutbarem Froschlärm von 64 dB (A) hat der Naturschutz Vorrang. (BGH; 20.11.1992; Az. V ZR 82/91)

Stephan Dingler, Jurist beim Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen, ergänzt zu dem Urteil:

Der Bundesgerichtshof (BGH) fürht als Anmerkung weiter aus: "Nach § 20 f I Nr. 1 BNatSchG sei es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Gartenteich künstlich angelegt worden und kein natürliches Gewässer sei."

Anna Florenske/Verband Wohneigentum NRW

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Newsletter abonnieren
Der VWE-Garten-Newsletter
Tipps zum naturnahen Gärtnern
kostenlos, unabhängig & werbefrei, 1 x im Monat
Ihre Daten sind bei uns sicher. Wir nutzen sie nur für den Newsletter. Sie können sich jederzeit abmelden. Informationen finden sich in unserer Datenschutzerklärung.