Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein den Namen: "Gemeinschaft der Heimstätter e.V. Selm".
Der Verein hat seinen Sitz in Selm
Er wurde am 11.09.1966 in der Gaststätte "Kamphaus-Uphoff" in Selm gegründe
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dortmund unter der Nr. VR 21 214 eingetragen und führt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege der gesellschaftlichen Zusammengehörigkeit seiner Mitglieder, die erworbenen Heimstätten kulturell zu pflegen und auszubauen, die Heimstätten gegen äußere Widerstände rechtlich zu schützen, in dem die Mitglieder in allen wohnungsrechtlichen, steuerrechtlichen und sonstigen einschlägigen Rechtsfragen gutachterlich beraten werden.

§ 3 Zugehörigkeit
Die Gemeinschaft umfasst die von ihr aufgenommenen Mitglieder. Diese Mitglieder sind gleichzeitig Mitglied im VERBAND WOHNEIGENTUM NORDRHEIN-WESTFALEN E.V., dieser grundsätzlich im nachfolgenden Text "VERBAND" genannt. Sie gehört dem VERBAND korporativ als Gliederung unter der Gemeinschaftsnummer 26/016 und damit zugleich dem örtlich zuständigen Kreisverband Lünen-Selm e.V. im VERBAND an. Die Gemeinschaft wickelt ihre Belange selbstständig und eigenverantwortlich ab.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person sowie jede Gemeinschaft von natürlichen Personen zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand (z.B. Erbengemeinschaft) erwerben, die objektbezogene Inhaberin von nicht gewerblich genutztem Wohneigentum/-erbbaurecht ist oder am Erwerb solchen Wohneigentums/-erbbaurechts interessiert ist, oder die die Ziele und Aufgaben der Gemeinschaft durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
Durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gemeinschaft oder des VERBANDES, die bis zum 30.09. des Jahres zugegangen sein muss, kann die Mitgliedschaft mit Wirkung zum 31.12. des Kalenderjahres gekündigt werden. Sammelaustrittserklärungen sind unwirksam. Der Vorstand der Gemeinschaft hat den VERBAND über Mitgliedschaftskündigungen, die der Gemeinschaft zugegangen sind, unverzüglich zu informieren.
b) Tod
Der Rechtsnachfolger des Mitglieds tritt auf Antrag mit sofortiger Wirkung ein. Die Mitgliedsjahre des Rechtsvorgängers werden nicht angerechnet, es sei denn, der überlebende Ehepartner wird Rechtsnachfolger. In allen anderen Fällen wird eine neue Mitgliedschaft begründet.
c) Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden aufgrund
vereinswidrigen / vereinsschädigenden Verhaltens in Wort, Schrift und Tat,
Verstoßes gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder rechtmäßige Organbeschlüsse der Gemeinschaft und/oder des VERBANDES begründeten Verpflichtungen zum Nachteil der Gemeinschaft und deren Mitglieder und/oder des VERBANDES WOHNEIGENTUM und dessen Gliederungen und/oder deren Mitglieder,
eines Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung mit einer Frist von vier Wochen,
sonstiger wichtiger Gründe.
Allen ausgeschlossenen Personen steht das Recht der Beschwerde innerhalb eines Monats nach schriftlicher Zustellung des Ausschlussbescheides zu. Die Beschwerde muss schriftlich der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Beschwerde wird zur endgültigen Entscheidung dem Vorstand vorgelegt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, seine Beschlussfassung ist endgültig.
Mit Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an dem Vereinsvermögen. Der Mitgliedsausweis ist der Geschäftsstelle auszuhändigen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beitragszahlungen, verpflichtet. Der Jahresbeitrag an den Verband wird termingerecht durch den/die Kassenwart/in überwiesen. Die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge für den VERBAND wird durch die Landesversammlung festgesetzt. Die Gemeinschaft ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ihrer zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, für ihre eigenen Belange die Erhebung von Zuschlägen (=eigene Jahresmitgliedsbeiträge) auf die Beiträge des VERBANDS zu beschließen. Die Höhe dieser eigenen Gemeinschafts-Jahresmitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Beitragsgelder werden verwandt für:
Mitgliedsbeitrag an den Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V.,
Schreibmaterial, Fahrtkosten und sonstige anfallende Kosten und Vergütungen gegenüber dem Gartenwart,
Aufwendungen der Vorstandsmitglieder, für Geräte, die für den gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt sind, sowie für Hilfs- und Arbeitsmittel für den Gartenwart und dergleichen mehr.

§ 6 Kassierung
Der Mitgliedsbeitrag wird durch SEPA-Basis-Lastschrift oder durch die Kassierer eingezogen und jährlich zum 1.April oder halbjährlich zum 1.April und 1.Oktober, bzw. nächsten Bankarbeitstag eingezogen.

Die Gläubiger- Identifikations-Nr. der Gemeinschaft lautet: DE66ZZZ00000921154
Mandatsreferenz ist die jeweilige Mitgliedsnummer des Mitglieds.
Die Kassierer haben lediglich die Funktion des Kassierens und rechnen die eingenommenen Mitgliedsbeiträge mit dem /der Kassenwart/in ab.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
Geschäftsführer/in
Kassenwart/in
1. Schriftführer/in
2. Schriftführer/in
2 Kassierer/in und Informationsverteiler/in
2 Beisitzer/in
2 Gartenwart/in
Ehrenvorsitzende/r

Der Vorstand wird für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Zeitraum der Wahlperiode der Vorstandsmitglieder kann unterschiedlich sein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1.Vorsitzende und der Geschäftsführer/in.
Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich.

§ 8 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Für die Wahl des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Nicht anwesende Mitglieder dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden, es sei denn, sie haben sich schriftlich entschuldigt und für den Fall der Wahl die Annahme erklärt. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können abgewählt, evtl. aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gemeinschaft. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über eingegangene Anträge
Wahl oder Abberufung des Vorstandes
Auflösung der Gemeinschaft
Die Beschlüsse der Versammlung werden von dem 1. oder 2. Schriftführer protokolliert. Die Beschlussfassungen haben mit einfacher Mehrheit Gültigkeit. Für die Ausführung der Beschlüsse ist der Geschäftsführer verantwortlich. Satzungsänderungen erfolgen nur nach vorheriger Antragstellung einzelner Mitglieder oder dem Vorstand. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied sollte an den Versammlungen teilnehmen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Ehepartner/ und Lebensgefährten haben in Vertretung des anderen Ehepartners/Lebensgefährten Stimmrecht. Vertretungen durch andere Personen sind nicht zulässig.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Einladungen zur Mitgliederversammlung haben unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (einfacher Brief) mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch den Geschäftsführer - im Verhinderungsfall durch den 1.Vorsitzenden ? zu erfolgen. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende der Gemeinschaft oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes. Beschlussfähig ist die jeweils satzungsgemäß einberufene Versammlung. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann von sich aus mit einfacher Mehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Gemeinschaft einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe an den Vorstand richtet.


§ 11 Kassenprüfung
Die Kassengeschäfte der Gemeinschaft sind von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer sind zugleich berechtigt und verpflichtet, die Kassengeschäfte im Hinblick auf die satzungsgemäße Verwendung der Gelder zu überwachen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung hat der Vorstand in der Mitgliederversammlung einen genauen Rechenschaftsbericht abzulegen.

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer für die Amtsdauer des Vorstandes. Die Kassenprüfer werden für nur für eine Amtsdauer gewählt.
Eine Wiederwahl ist erst nach einer weiteren Wahlperiode möglich.
Im Kalenderjahr soll mindestens eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Mitglieder des Vorstandes dürfen als Kassenprüfer nicht gewählt werden.


§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13 Anerkennung der Satzung
Die Mitglieder erkennen die Satzung durch Beitritt zum Verein an.


§ 14 Auflösung
Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dies gilt auch bei Auflösung auf Grund einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft fällt das gesamte Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsgruppe Selm, in Selm.


§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist Selm.


§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund in Kraft.


Selm, den 04.04.2014

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