§ 1 Begriff des Nachbarn Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz vom 31. März 1967
Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist nur der Eigentümer eines Grundstücks, im Falle des Erbbaurechts der Erbbauberechtigte.
Quelle:
.
.
.
Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist nur der Eigentümer eines Grundstücks, im Falle des Erbbaurechts der Erbbauberechtigte.
Quelle:
.
.
.
Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.