§ 4 Einvernehmen mit dem Nachbarn Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz vom 31. März 1967

§ 4 Einvernehmen mit dem Nachbarn
Eine Nachbarwand darf nur im Einvernehmen mit dem Nachbarn errichtet werden. Für die im Einvernehmen mit dem Nachbarn errichtete Nachbarwand gelten die §§ 5 bis 15.

Quelle:

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