Verband Wohneigentum
Siedlerbund Schleswig-Holstein e. V.
Beitrags- und Kassenordnung
A. Beitragsordnung
§ 1
Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres ist bis zum Ende des 1. Quartales über die dazu beauftragten Kassenführer an die zuständige Siedlergemeinschaft zu zahlen. Die Siedlergemeinschaften haben die Beiträge bis zum 15. Juni des laufenden Jahres an den Landesverband abzuführen.
Der Landesverband gewährt den Siedlergemeinschaften einen Rabatt von 1laufenden Jahres beim Landesverband eingegangen ist.
Der Landesverband führt an die Kreisverbände die eingegangenen Beitragsanteile bis Ende des 2. Quartals ab."
§ 2
Grundlage der Rechnungsstellung durch den Landesverband ist die Mitgliederzahl zu Beginn des Rechnungsjahres. Schwankungen im Mitgliederbestand im Lauf des Rechnungsjahres bleiben bis zu einer Höhe von 5
§ 3
Jedes Mitglied des Verbandes Wohneigentum, Siedlerbund Schleswig-Holstein e. V., das mit der Einziehung, Verwahrung oder Weitergabe von Geldern des Landesverbandes beauftragt ist, hat die Pflicht, diese stets gesichert und gesondert von sonstigen Geldern zu behandeln. Fehlbeträge sind bei der Vermeidung von Ausschlussverfahren und Strafanzeigen binnen 24 Stunden zu ersetzen.
§ 4
Über die Höhe der Anteile, die den Siedlergemeinschaften und Kreisverbänden von den Beiträgen verbleiben, entscheidet die Landesverbandsversammlung.
B. Kassenordnung
§ 5
Das gesamte Vermögen des Verbandes Wohneigentum, Siedlerbund Schleswig-Holstein e. V., seiner Kreisverbände und Siedlergemeinschaften wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verwaltet:
Vermögen sind:
Grundstücke,
Inventar,
Forderungen,
Barmittel,
Bank- und Postgiroguthaben,
Verbindlichkeiten.
Für die Verwaltung des Vermögens ist der jeweilige Gliederungsvorstand verantwortlich.
§ 6
Das Vermögen des Landesverbandes und seiner Gliederungen ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Haushaltsführung zu verwalten. Hierzu gehört grundsätzlich die Aufstellung eines Jahreshaushaltsplanes.
Bei dem Landesverband ist der Landesvorstand für die Ausstellung eines Haushaltsplanes zuständig. Für die Buch- und Kassenführung des Landesverbandes bestellt der Vorstand einen Landeskassenverwalter.
Bei den Kreisverbänden ist der Vorstand für die Aufstellung und Innehaltung eines Haushaltsplanes verantwortlich.
§ 7
Bei jedem Kreisverband ist gemäß § 6 der Geschäftsordnung für die Kreisverbände ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied zu wählen, das als Kreisschatzmeister zu beauftragen ist. Bei jeder Siedlergemeinschaft ist gemäß § 5 der Geschäftsordnung für die Siedlergemeinschaften ein Kassenführer zu wählen.
Der Landesschatzmeister, Kreisschatzmeister und die Kassenführer sind für die kassen- und haushaltsmäßige Verwaltung des Vermögens ihrer Gliederung verantwortlich.
Kassenbestände der Untergliederungen sind Bestandteil des Vermögens der Kreisverbände bzw. Siedlergemeinschaften.
§ 8
Der Kassenführer der Siedlergemeinschaften hat zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens ein Kassenbuch nebst Belegmappe, ein Inventarverzeichnis, eine Mitgliederkartei sowie ein Beitragsbuch zu führen. Der Kreisschatzmeister hat zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens ein Journalbuch nebst Belegmappe und ein Inventarverzeichnis zu führen. Die einzelnen Konten im Journalbuch sind nach dem vom Landesverband vorgeschriebenen Kontenrahmen anzulegen. Die Führung der Mitgliederkartei ist Aufgab des Kreisschatzmeisters bzw. des Kassenführers. Sämtliche Kassenbelege sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungszeit für Journale, Inventarverzeichnisse und andre Grundbücher beträgt 20 Jahre.
§ 9
Für die Führung der Konten-, Kassen- bzw. Journalbücher, Inventarverzeichnisse sowie Mitgliederlisten ist der Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen zulässig. Die Einhaltung des Datenschutzgesetzes ist hierbei zu gewährleisten.
Die Aufbewahrung aller Unterlagen muss in schriftlicher Form erfolgen. Handschriftlich geführte Unterlagen sind mit Tinte oder Kugelschreiber zu führen.
Jede Buchung ist durch einen Beleg (Quittung, Rechnung, Postabschnitt, Girokarte usw.) nachzuweisen. Die Belege sind laufend zu nummerieren. Die Belegnummer ist auch bei der betreffenden Buchung im Kassenbuch zu vermerken.
Im Inventarverzeichnis sind alle Gegenstände des Anlagevermögens, deren gewöhnliche Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unter Angabe des Anschaffungstages, der Beleg-Nummer lt. Buchführung, der Bezeichnung des Wirtschaftsgutes und des Anschaffungspreises auszuweisen. Bei dem Landesverband ist für Gegenstände des Anlagevermögens mit einem Anschaffungspreis von mehr als € 50,-- darüber hinaus ein Inventarverzeichnis in Tabellenform, das zusätzlich den Abschreibungssatz, den Abschreibungsbetrag und den Buchwert zum jeweiligen Jahresende ausweist, zu führen.
Mit Hilfe der durch den Landesverband eingeführten Karteiblätter ist bei den Kreisverbänden und Siedlergemeinschaften eine Mitgliederkartei zu erstellen.
§ 10
Verbindlich Verfügungen über das Vermögen des Landesverbandes und seiner Gliederungen im Rahmen des Haushaltsplanes bedürfen stets einer schriftlichen Anweisung (Ausgabeanweisung, Beschaffungsanweisung, usw.)., die von dem zuständigen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bzw. seinen Stellvertretern gezeichnet sein muss. Durch Beschluss kann der Landesvorstand auch dem Geschäftsführer des Landesverbandes Anweisungsvollmacht erteilen. Über Bank- und Postgirokonten dürfen der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Landesschatzmeister bzw. Kassenführer - und zwar jeweils nur zwei zusammen ? gemeinschaftlich verfügen.
Beim Landesverband kann dem Geschäftsführer gemeinsam mit einem anderen Zeichnungsberechtigen ebenfalls Zeichnungsbefugnis gegenüber Geldinstituten gewährt werden.
Einzurichtende Bank- oder Postgirokonten haben den Verbandsnamen z. B.
Verband Wohneigentum
Siedlerbund Schleswig-Holstein e. V.
Siedlergemeinschaft ....
zu tragen.
Auch Sparkonten sind wegen der Zeichnungsbefugnis mit einem entsprechenden Sperrvermerk versehen zu lassen. Die Ausstellung von Konten auf die Namen einzelner Vorstandsmitglieder ist nicht zulässig.
§ 11
Die Prüfung der Buchführung und Vermögensverwaltung des Landesverbandes hat nach der hierfür gesondert erlassenen Prüfungsordnung zu erfolgen. Bei den Gliederungen (Kreisverbänden, Siedlergemeinschaften) haben die satzungsmäßig gewählten Kassenprüfer mindestens jährlich einmal di Buchführung und Vermögensverwaltung zu prüfen und das Ergebnis dem Vorstand sowie der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.
Der Vorsitzende der Gliederung oder sein Stellvertreter soll bei der Kassenprüfung zugegeben sein.
§ 12
Die zur Durchführung dieser Beitrags- und Kassenordnung evtl. notwendig werdenden Ausführungsbestimmungen sind vom geschäftsführenden Landesvorstand zu erlassen.
Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt mit dem 12. Mai 1973 in Kraft.
Geändert durch Beschluss der Landesverbandsversammlung vom 05. Juni 2004.
§ 2 und § 7 geändert durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung vom 16. Juni 2012.
§ 1 geändert durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung vom 30. Juni 2018.
Der Vorstand