Rechtshilfeordnung des Verbandes Wohneigentum Siedlerbund Schleswig-Holstein e.V.
Artikel 1
Der Verband Wohneigentum Siedlerbund Schleswig-Holstein e.V. gewährt seinen Mitgliedern nach Maßgabe dieser Rechtshilfeordnung Rechtshilfe.
Rechtshilfe wird jedoch nur gewährt, wenn der Rechtsfall frühestens drei Monate nach Eintritt in den Verband Wohneigentum Siedlerbund Schleswig-Holstein e.V. eingetreten ist.
Artikel 2
Rechtshilfe wird in folgenden Rechtsgebieten gewährt:
1. Kommunales Abgaben- und Gebührenrecht auf das Mitgliedsgrundstück bezogen,
2. Dingliche Grundstücksrechte auf das Mitgliedsgrundstück bezogen,
3. Erbrecht, insbesondere die Testamentsgestaltung,
4. Bereich der Patientenverfügung und der Vorsorge,
5. Vertragsrecht (Kauf- und Werkverträge) beschränkt auf das Mitgliedsgrundstück und dessen wesentliche Bestandteile,
6. Mietrecht für maximal drei weitere Wohnungen im selbst bewohnten Haus,
7. Nachbarrecht, in streitigen nachbarrechtlichen Fragen erfolgt eine Rechtshilfe erst nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch durch den zuständigen Kreisverband.
Artikel 3
Die Rechtshilfe erfolgt in Form von:
1. Rechtsberatung,
2. Rechtsbeistand,
3. Durchführung von Grundsatzverfahren vor den ordentlichen und Verwaltungsgerichten.
Artikel 4
Die Rechtsberatung erfolgt mündlich in turnusgemäß stattfindenden Rechtsberatungsstunden oder auf schriftliche Anfrage in Form von Rechtsauskünften. Die Rechtsberatungsstunden werden vom Landesgeschäftsführer örtlich und zeitlich festgesetzt und verbandsüblich bekannt gegeben.
Artikel 5
Der Verband Wohneigentum Siedlerbund Schleswig-Holstein e.V. kann in Ausnahmefällen Rechtsbeistand gewähren. Der Rechtsbeistand beschränkt sich auf maximal zweimaliges Tätigwerden. Über die Gewährung des Rechtsbeistandes und den notwendigen Umfang befindet der Landesgeschäftsführer.
Bei einer Interessenkollision erfolgt keine Rechtsberatung.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes beantragt werden.
Artikel 6
Der Landesverband kann auf Antrag das Kostenrisiko von Prozessen übernehmen, die für einen größeren Teil seiner Mitglieder von Bedeutung sind. Eine Kostenübernahme kann ebenfalls erfolgen, wenn es im verbandspolitischen Interesse liegt. Über einen derartigen Antrag entscheidet nach Anhörung des Landesgeschäftsführers der geschäftsführende Vorstand.
Die Übernahme des Kostenrisikos entfällt - auch im Verlauf eines Prozesses ? wenn das Mitglied ohne Abstimmung mit dem geschäftsführenden Landesverbandsvorstand Entscheidungen trifft, die den Ausgang des Verfahrens beeinflussen. Das gilt auch für den Abschluss oder die Ablehnung von Vergleichen.
Zusagen auf Übernahme des Kostenrisikos bedürfen der Schriftform.
Artikel 7
Hat der Landesverband Rechtshilfe nach den Artikel 5 und 6 gewährt, sind die dem Landesverband entstandenen Kosten zurückzuzahlen, wenn vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Verfahrens der Austritt aus dem Verband Wohneigentum Siedlerbund Schleswig-Holstein e.V. erklärt wird. Hierauf ist in der Kostenübernahmeerklärung hinzuweisen.
(Neugefasst auf der Landesdelegiertenversammlung am 14. Juni 2014)