BÄÄRbel informiert über das Thema "Winterdienst"

Wenn es schneit oder friert, müssen Hauseigentümer für Sicherheit sorgen. Dazu gehört die Räumung der Gehwege vor dem Haus, der Zugänge zum Hauseingang, zum Parkplatz sowie zu den Mülltonnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Eigentümer das Haus selbst bewohnt oder ob es vermietet ist.

Maskottchen Bärbel sitzend auf einer Schneefräße
© Martin Schmeckenbecher
In Schönwald sind Haus- und Grundstücksbesitzer bei Eisglätte und Schneefall zur Sicherung der Gehwege verpflichtet sind. Dies ist in den §§ 9 bis 11 "Sicherung der Gehbahnen im Winter" der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt Schönwald geregelt. Die Verordnung ist auf der Homepage der Stadt Schönwald unter www.stadtschoenwald.de/rathaus/satzungen zu finden.

Die wichtigsten Punkte:
Als Haus- und Grundstückseigentümer hat man die Pflicht, die Sicherungsfläche an Werktagen von 6 bis 20 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 20 Uhr von Schnee zu räumen. Bei Glätte sind geeignete abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz zu nutzen. Daher ist auch ein mehrmaliges Räumen am Tag nicht auszuschließen. Bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz zulässig. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

Wer ist für den Winterdienst zuständig?
Die Aufgabe des Schneeräumens kann prinzipiell auch auf Mieter übertragen werden. Dies muss aber im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Bei mehreren Bewohnern müssen diese abwechselnd schneeräumen und streuen. Der Vermieter muss das Gerät und Material stellen. Außerdem muss dieser regelm. kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde. Ansonsten haftet dieser unter Umständen im Schadensfall.

Gerade bei Berufstätigen, Älteren und Behinderten ist dies u.U. ein Problem. Das entbindet sie aber nicht. Wer seinen Pflichten nicht nachkommen kann, muss also einen Ersatz suchen. Das gilt auch, wenn die Person verreist. Es findet sich aber fast immer ein Nachbar, der dies dann vertretungsweise übernimmt. Wird ein professioneller Räumdienst engagiert, kann der Vermieter die Ausgaben als Betriebskosten auf die Mieter umlegen - vorausgesetzt, dies wurde im Mietvertrag so geregelt. Führt das Unternehmen den Räumungsauftrag nicht oder nur unzureichend aus, kann es für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.

Grundsätzlich gilt:
Stürzt ein Passant aufgrund von Eis und Schnee vor einem Haus, kann er Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Allerdings muss er auch Vorsicht walten lassen. Hat er also leichtfertig gehandelt, trägt er gegebenenfalls eine Mitschuld.

In diesen Situationen greift auch die Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung, die im Siedlerbeitrag von nur 21 Euro enthalten ist!!!

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