Das neue Bauvertragsrecht

Das neue Bauvertragsrecht

22.01.2018

Ab 2018 haben private Bauherren und Bauherrinnen eine Reihe neuer Rechte, wenn sie einen Bauvertrag etwa für ein schlüsselfertiges Haus eingehen. Das neue Gesetz tritt zum Januar in Kraft und gilt für alle Bauverträge, die dann neu abgeschlossen werden. Wichtige Details und rechtlichen Vorteile für private Bauherren erläutert unser Partner, der Bauherren-Schutzbund.
Das neue Bauvertragsrecht


Das neue Bauvertragsrecht
Das neue Bauvertragsrecht   © Verband Wohneigentum "Bezirksverband Neckar-Odenwald"


Private Bauherren profitieren seit Januar 2018 von den Bestimmungen des neu gestalteten Werkvertragsrechts, des Bauvertrags und den speziellen Besonderheiten zum sogenannten Verbraucher-Bauvertrag, der erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert worden ist.

Das Gesetz gilt für Verbraucherbauverträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Nicht erfasst sind kleinere Umbaumaßnahmen, wie der Anbau eines Wintergartens, die Errichtung einer Trockenbauwand oder die Neugestaltung des Badezimmers.


Neu: Widerrufsrecht

Das neue Gesetz ermöglicht Bauherren künftig, abgeschlossene Verbraucherbauverträge innerhalb einer 14-tägigen Frist zu widerrufen. Unternehmen müssen Verbraucher vor Baubeginn ordnungsgemäß und schriftlich über dieses Recht informieren. Sollte dies nicht geschehen, tritt es erst ab dem Zeitpunkt des Hinweises in Kraft. Spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss verliert der Bauherr seinen Anspruch auf Widerruf. Wichtig: Das Widerrufsrecht gilt nicht bei Bauträgerverträgen, hier ist der Verbraucher kein Bauherr, sondern Erwerber.



Ebenso hat der Bauherr vor Vertragsunterzeichnung nun Anspruch auf eine detaillierte Baubeschreibung über das zu erstellende Gebäude. Das gilt gleichermaßen für Verträge mit Anbietern schlüsselfertiger Häuser als auch für solche mit Bauträgern. Zweifel bei der Auslegung der Baubeschreibung, zum Beispiel im Hinblick auf Umfang und Güte der Leistung, gehen zu Lasten des Unternehmers. Wer hingegen mit eigenem Architekten plant, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Baubeschreibung vom beauftragten Unternehmer. Durch die verbindlichen Angaben können Verbraucher besser vergleichen, welche Leistung und Qualität sie für ihr Geld erhalten. Die höhere Vertragssicherheit mindert gleichzeitig das Mängel- und Kostenrisiko bei der Bauausführung, da man die angebotene Leistung nun durch einen sachverständigen Dritten besser überprüfen kann.
Bauzeiten festschreiben

Verbraucherbauverträge müssen zukünftig verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung treffen. Sofern der Beginn noch nicht feststeht, ist die Dauer der Baumaßnahmen anzugeben. Die Bauzeitregelung sorgt für eine höhere Vertragssicherheit und trägt zur Minderung der wirtschaftlichen Risiken für private Bauherren und Erwerber von Wohneigentum bei, denn sie ermöglicht eine frühzeitige und verlässliche Planung der Abnahme und des Einzugs.
Abschlagszahlungen begrenzt

Das neue Gesetz begrenzt zudem die Höhe der Abschlagszahlungen für Verbraucher: Ab 2018 dürfen Unternehmer maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Der Restbetrag wird nach der Abnahme fällig. Diese Vorgabe muss in dem Zahlungsplan des Verbraucherbauvertrags berücksichtigt werden. Die Regelung mindert für Verbraucher das Überzahlungsrisiko. Hinweis: Bei Bauträgerverträgen gilt die neue Klausel nicht. Hier gilt weiterhin die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Mehr Sicherheit und Transparenz

Mit dem neuen Gesetz steigt die Transparenz und Sicherheit für private Bauherren deutlich. Es verpflichtet Unternehmer auch, den Bauherren Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften vor Beginn der Ausführung, jedoch spätestens mit der Fertigstellung des Bauvorhabens zu übergeben. Hierzu gehören etwa die Genehmigungsplanung, EnEV-Nachweise, Unterlagen zur Instandhaltung und KfW-Nachweise. Durch die Regelung erhalten Verbraucher die Möglichkeit, die Informationen durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Quelle: Bauherren-Schutzbund

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