Info

MITGLIEDERINFO 1/2022


sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,

wir hoffen, dass Sie gut und sorgenfrei ins neue Jahr gerutscht sind!

Unsere Themen:

Start der Umsetzung der Grundsteuerreform

zunächst die gute Nachricht auch 2022 bleibt der seit 1995 bestehende Hebesatz von 360% in Singen bei der Grundsteuer noch unverändert. Ab dem 01.07.2022 werden jedoch die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zwischen dem 01.07. und dem 31.10. 2022 eine Steuererklärung für ihre Grundstücke abgeben. Nachdenklich macht uns dabei aber, dass in der versandten Beilage des aktuellen Grundsteuerbescheids mit einer alternativlosen Bestimmtheit die Aussage steht, dass die Steuererklärung elektronisch über das Portal Elster abzugeben sei. Bevor Sie jetzt verg"elstert" sind, waren wir aktiv und schrieben die Stadtverwaltung an, die aber auch noch auf Zusatzinformationen der Finanzverwaltung wartet, aber optimistisch unterstellt, dass alles problemlos und praktikabel möglich… Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Strom- und Gasschreck:

Wie geht es weiter, wenn Anbieter Belieferung einstellt?
Turbulenzen am Energiemarkt: Viele Strom- und Gasanbieter stellen derzeit die Belieferung ihrer Kunden vor dem Hintergrund der Preisexplosion bei Strom und Gas ein. Worauf Sie als Betroffene in dieser Situation achten sollten, wie es weitergeht und warum Verbraucherschützer das Vorgehen vieler Versorger für juristisch fragwürdig halten.

Grundversorger übernimmt

Zunächst einmal: Niemand sitzt von heute auf morgen in einer dunklen Wohnung. Die Strom-versorgung wird automatisch vom örtlichen Grundversorger - bei uns die Thüga Energie -übernommen. Die Kunden wechseln hier automatisch zunächst in den Ersatzversorgungstarif, und zwar für drei Monate; der Grundversorger kann die Betroffenen nicht ablehnen. Nach dieser Frist geht der Tarif in den Grundversorgungstarif über.

Bei der Ersatzversorgung greifen die Bedingungen der Grundversorgungsverordnung für Strom. Das heißt unter anderem, dass Verbraucher die Ersatzversorgung fristlos kündigen können, um ggf. in einen günstigeren Tarif zu wechseln. Nach dem Wechsel in den Grundversorgungstarif kann dann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Kündigung durch den Anbieter

Grundsätzlich kann der Anbieter eine ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Ob bei Ihnen eine ordentliche Kündigung erfolgt ist, können Sie unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen prüfen, erläutern Verbraucherschützer.

Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der muss so erheblich sein, dass dem Anbieter die Fortsetzung des Vertrages bis zum vereinbarten Ende oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist, sagen die Verbraucherzentralen. Die Preisentwicklung auf dem weltweiten Strommarkt gehört ihrer Ansicht nach nicht dazu.

Für Empörung sorgt derzeit, dass viele Grundversorger ihre Preise jetzt neu kalkulieren und spezielle Tarife für Neukunden einführen. Dabei stiegen die Preise teilweise auf über 1 € pro Kilowattstunde. Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen geltende Vorschriften des Energierechts sagt beispielsweise die Verbraucherzentrale Nordrhein - Westfalen (VZ NRW) und hat Abmahnungen an verschiedene Anbieter verschickt und die Energiekartellbehörde NRW zum Handeln aufgerufen.

Selbst die Politik ist aufgewacht und will mit einer Gesetzesreform sicherstellen, dass Billiganbieter von Strom und Gas Verträge nicht mehr kurzfristig kündigen oder Preise drastisch erhöhen können. Die Bundesregierung beabsichtigt außerdem, einheitliche Tarife in der Grundversorgung vorzuschreiben.

Tipp - Daran sollten Sie denken, wenn Ihnen gekündigt wurde:

• Einzugsermächtigung widerrufen bzw. Dauerauftrag kündigen
• aktuellen Zählerstand abfotografieren/notieren und Ablesedatum/-uhrzeit festhalten
• sich beim Grundversorger nach dem Tarif erkundigen und prüfen, ob es eventuell günstigere Möglichkeiten gibt
• anhand von Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist überprüfen, ob eine ordentliche Kündigung erfolgt ist; zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt ein wichtiger Grund im Verantwortungsbereich der Verbraucher*innen. Die Verbraucherzentralen können den hier nicht erkennen.
• Dem alten Versorger ggf. mitteilen, dass Sie die Kündigung für unrechtmäßig halten und sich vorbehalten, Schadenersatzansprüche zu stellen.; auf Anfrage senden wir Ihnen Musterbriefe zu (Quellen: Verbraucherzentralen/Check 24 und Bundesverband)

Förderung von Speichermöglichkeiten für Solarstrom zur Reduktion von CO 2- Emissionen

Das von unserer Stadtverwaltung seit 10.01.22 angebotene Förderprogramm für die Installation von Solarstromspeichern wurde bereits wieder eingestampft, da die für das Jahr 2022 bereitgestellten Fördermittel bereits im vollen Umfang abgerufen wurden. Somit ist das Förderprogramm für 2022 ab sofort geschlossen und es können keine Förderanträge mehr gestellt werden!
Wir zitieren hierzu den Präsidenten des Verbands Wohneigentum (VWE) Manfred Jost: "Eigentümer und Eigentümerinnen werden seit Monaten darauf eingeschworen, dass sie ihr Haus klimafit machen müssen. Das ist für viele sowieso schon eine Mammutaufgabe. Jetzt fällt plötzlich die im großen Stil beworbene Förderung weg. Das verunsichert und verärgert diejenigen Hausbesitzer, die motiviert sind, ihren wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten".

Der VWE fordert die Bundesregierung auf, die Förderung schnellstmöglich wieder aufzunehmen und die Fördertöpfe auskömmlich auszustatten, so dass Eigentümer verlässlich planen können. "Nur so haben wir überhaupt die Chance, die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen", sagt VWE-Präsident Jost, "mit heute Hü und morgen Hott kann man niemanden motivieren". Dem ist nichts hinzuzufügen.

Vereinsleben

Angesichts der noch bestehenden Einschränkungen hoffen wir ab März Licht am Ende des Tunnels zu sehen und wieder ein Vereinsleben mit entsprechenden Aktivitäten aufnehmen zu können. Für anstehende kleinere Arbeiten an Vereinsheim- und -gelände freuen wir uns auf Ihre Unterstützung, Rufen Sie uns an! Wir sind für jede kleine Hilfe dankbar.

Mit lieben Grüßen

Christian (Siebold)
Gemeinschaftsleiter

PS: Wenn Sie Unterstützung, welcher Art auch immer benötigen oder Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen oder eine Email senden

Unsere Email Adresse sg-singen@verband-wohneigentum.de

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