Info

MITGLIEDERINFO 2/2022


sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,

Neues zur Umsetzung der Grundsteuerreform (Checkliste)

Wie bereits im letzten Mitgliederinfo angesprochen, müssen Hauseigentümer für ihr Grundstück und ihre Immobilie zum ersten Mal eine eigene "Steuererklärung" abgeben. Das sorgt für Verunsicherung. Was steckt hinter der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts? Welche Informationen werden abgefragt, wann und wie muss ich tätig werden, was gilt es zu beachten?

Wann ist die Erklärung abzugeben?

Ab dem 01.07.2022 können Sie die Erklärung einreichen. Die Frist zur Einreichung endet am 31.10.2022. Danach muss die Erklärung alle sieben Jahre sowie bei grundlegenden Änderungen am Grundbesitz abgegeben werden.

Wie und wo ist die Erklärung einzureichen?

Die Feststellungserklärung können Sie nur online über das Portal www.elster.de einreichen. Dort müssen Sie sich zunächst anmelden. Sollten Sie weder Computer noch Internetzugang besitzen, sollte nach aktuellem Sachstand beim Finanzamt ein Härtefallantrag möglich sei. Dann können Sie die Erklärung ggf. in Papierform einreichen.

Welche Informationen werden abgefragt?

  • Ihr Aktenzeichen

  • Grundbuchinformationen (Flurstück, Grundbuchblatt und Gemarkung)

  • bei mehreren Eigentümern: Besitzverhältnisse

  • Wohnadresse

  • Grundstücksart

  • Grundstücksfläche

  • Bodenrichtwert

  • Baujahr und ggf. Jahr einer Kernsanierung

  • Wohnfläche

Welche Unterlagen sollten vorliegen?

Grundbuchauszug und/oder Kaufunterlagen ggf. diesjährigen Grundsteuerbescheid Informationen zur Wohnfläche Informationen zu Sanierungsmaßnahmen

Ihnen fehlen Informationen zur Wohnfläche?

Dann sollten Sie frühzeitig tätig werden und Ihre Wohnfläche selbstständig ausmessen oder von einem Experten ausmessen lassen!

Welche Fehler sollten Sie vermeiden?

Bodenrichtwert: Achten Sie darauf, den aktuellen Wert aus 2022 anzugeben. Sie bekommen die Informationen im Internet auf Boris Baden - Württemberg oder bei unserer Stadtverwaltung Wir klären, inwieweit die auf der Homepage der Stadt Singen hinterlegten Bodenrichtwerte noch angepasst werden und halten Sie auf dem Laufenden.

Kernsanierung

In der Feststellungserklärung wird gefragt, ob und wenn ja in welchem Jahr eine Kernsanierung an Ihrem Haus durchgeführt wurde. Weil eine Kernsanierung die wirtschaftliche Restnutzungsdauer - quasi die Haltbarkeit - und damit auch den Wert eines Hauses erhöht, wird bei kernsanierten Häusern in den meisten Fällen auch mehr Grundsteuer fällig. Aber anders als im alttäglichen Sprachgebrauch liegt für den Gesetzgeber eine Kernsanierung nur dann vor, wenn eine sehr umfassende und tiefgreifende Sanierung durchgeführt wurde. Selbst wenn umfassende Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, müssen Sie nicht automatisch eine Kernsanierung angeben. Lassen Sie sich im Zweifelsfall durch einen Experten beraten.

Erst wenn alle folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden, müssen Sie eine Kernsanierung angeben:

  • neues Dach inkl. Dämmung

  • neue Fassade inkl. Dämmung

  • neue Fenster und Türen

  • neuer Innenausbau

  • neue Fußböden

  • neue Bäder

  • neue Heizungsanlage

  • neue Sanitär- und Elektroinstallationen

Wenn baurechtliche Vorgaben (z. B. Denkmalschutz) die Sanierungen einschränken, müssen nicht alle Maßnahmen durchgeführt worden sein, um eine Kernsanierung angeben zu müssen.

Wohnfläche

Bei der Wohnfläche müssen Sie die Flächen von Zubehörräumen wie z. B. Keller oder Heizungs-
räume nicht angeben. Auch wenn in der Steuererklärung gefordert wird, Wohn- und Nutzfläche
zusammen anzugeben, müssen Sie diese Räume nicht berücksichtigen. Denn unter Nutzfläche
versteht der Gesetzgeber nicht die oben genannten Zubehörräume, sondern Verkaufsräume oder
Werkstätten. Sollten Sie hier unsicher sein, ist eine Beratung durch einen Experten sinnvoll.

Was gehört nicht zur Wohnfläche?

Kellerräume, Waschküche, Heizungsräume, Garagen, Dachboden, Treppe mit mehr als drei Stufen
Was gehört zur Wohnfläche? Balkone, Terrassen und Loggien i. d. R. zu einem Viertel, ungeheizte Wintergärten zur Hälfte, Flächen unter Dachschrägen mit einer lichten Höhe von weniger als zwei Metern zur Hälfte.

Wird‘s jetzt teuer?

Wie hoch ihr Grundstückswert nach der neuen Berechnungsmethode sein wird und wie viel Grundsteuer Sie ab 2025 theoretisch bezahlen müssten, lässt sich annähernd auf der folgenden Seite berechnen: https://grundsteuer.de/rechner/

Allerdings gilt zu beachten: Der Rechner geht vom aktuellen Grundsteuerhebesatz von 360 % für Singen aus. Der Wert im Grundsteuerrechner simuliert also, was Sie ab 2025 zahlen müssten, wenn unsere Stadt nichts tut und die Hebesätze nicht senkt. Das Thema wird sicherlich noch spannend…

Mit lieben Grüßen

Christian (Siebold)

Gemeinschaftsleiter

PS: Wenn Sie Unterstützung, welcher Art auch immer benötigen oder Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen oder eine Email senden.

Unsere Email Adresse sg-singen@verband-wohneigentum.de

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